Rechtssatz RS0036911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036911
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Auch ohne die Bindungswirkung der aufgehobenen Bestimmung des § 268 ZPO entfaltet ein allfälliges rechtskräftiges Strafurteil Rechtskraftwirkung, so daß sich niemand gegen eine andere Partei darauf berufen kann, daß er eine Tat, wegen der er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe; die Unterbrechung eines Zivilprozesses kann daher durchaus zweckmäßig sein (§ 48 ASGG).Auch ohne die Bindungswirkung der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 268, ZPO entfaltet ein allfälliges rechtskräftiges Strafurteil Rechtskraftwirkung, so daß sich niemand gegen eine andere Partei darauf berufen kann, daß er eine Tat, wegen der er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe; die Unterbrechung eines Zivilprozesses kann daher durchaus zweckmäßig sein (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036911
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_009OBA00240_9100000_001