Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird eine solche in der Revision auch nicht aufgezeigt:Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird eine solche in der Revision auch nicht aufgezeigt:
Der Kläger vertritt die Ansicht, er habe nicht gegen "Golfregeln" verstoßen, und es wäre (ausschließliche) Sache des Beklagten gewesen, auf die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu achten, ehe er den Abschlag ausführte. Eine ihm allenfalls unterlaufene Unaufmerksamkeit sei als Mitverschuldenskomponente völlig zu vernachlässigen; es sei vom Alleinverschulden des Beklagten auszugehen.
Der Beklagte sieht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darin, daß geklärt werden sollte, wieweit die Bindungswirkung einer strafrechtlichen Verurteilung reiche, insbesondere bis zu welchem Ausmaß ein Mitverschulden des "Gegners" angenommen werden könne. Weiters meint er, daß sein Verschulden gegenüber dem Mitverschulden des Klägers zumindest so weit in den Hintergrund trete, daß das Leistungsbegehren unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung nicht mehr berechtigt sei. Das Feststellungsbegehren sei schon deshalb nicht berechtigt, weil es aus medizinischen Gründen angezeigt gewesen wäre, die implantierte Platte operativ zu entfernen; aus einer - aus medizinischer Sicht - verspäteten Entfernung des Implantats entstehende Komplikationen seien nicht mehr adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen.
Zu all dem ist auszuführen:
Ein strafrechtlich Verurteilter muß das Urteil gegen sich gelten lassen und kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe (SZ 68/195). Schon aus dieser Formulierung wird deutlich, daß ein von einem Verurteilten im folgenden Zivilrechtsstreit behauptetes Mitverschulden zu berücksichtigen und über einen derartigen Einwand abzusprechen ist. Es bedarf daher keiner Klarstellung, "bis zu welchem Ausmaß ein Mitverschulden des Gegners angenommen werden könne".
Die Kasuistik des Einzelfalls schließt im allgemeinen die Zulässigkeit der Revision aus. Dies gilt insbesondere auch für reine Ermessensentscheidungen wie zB über das Bestehen und die Schwere eines Verschuldens, solange dem Berufungsgericht kein an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde (1 Ob 194/97d; 1 Ob 574/95 uva). Die Gewichtung des Verschuldens stellt im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (2 Ob 1026/95 uva). Eine krasse Fehlbeurteilung ist dem Gericht zweiter Instanz im vorliegenden Fall keinesfalls vorzuwerfen, soweit es das Verschulden im Verhältnis 1 : 1 teilte. Das Fehlverhalten des Klägers wurde der Unachtsamkeit (Sorglosigkeit) des Beklagten gegenübergestellt; dabei kam das Berufungsgericht zu einer durchaus naheliegenden Verschuldensaufteilung.
Was das Feststellungsbegehren betrifft, hat das Erstgericht festgestellt, die Möglichkeit des Auftretens einer Infektion im Zuge des Entfernens der implantierten Platte sei unabhängig vom Zeitpunkt der Entfernung des Implantats, sodaß das Feststellungsinteresse ungeachtet der Ausführungen des Beklagten jedenfalls zu bejahen ist; warum es - wie der Beklagte meint - dann an der Adäquität gebrechen sollte, bleibt schlechthin unerfindlich.
Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sind beide Revisionen daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind beide Revisionen daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat - anders als der Kläger zur Revision des Beklagten - auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat - anders als der Kläger zur Revision des Beklagten - auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen.