Die dagegen erhobenen Revisionen der Erst- und des Zweitbeklagten sind zulässig und berechtigt.
Gemäß § 69 KO trifft die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen die Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Voraussetzungen für diese Pflicht ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen (7 Ob 253/00g = SZ 73/200). Maßgebend für die Bindungswirkung ist in erster Linie der Spruch des Strafurteils, wogegen den Entscheidungsgründen in der Regel nur eine Hilfsfunktion für die Auslegung seiner Tragweite zukommt (5 Ob 105/97w = EvBl 1997/202; SZ 73/200). Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der Tat nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente, und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einem bestimmten Tatbestand (9 ObA 416/97k = ecolex 1998, 772; 10 ObS 240/00t).Gemäß Paragraph 69, KO trifft die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen die Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Voraussetzungen für diese Pflicht ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen (7 Ob 253/00g = SZ 73/200). Maßgebend für die Bindungswirkung ist in erster Linie der Spruch des Strafurteils, wogegen den Entscheidungsgründen in der Regel nur eine Hilfsfunktion für die Auslegung seiner Tragweite zukommt (5 Ob 105/97w = EvBl 1997/202; SZ 73/200). Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der Tat nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente, und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einem bestimmten Tatbestand (9 ObA 416/97k = ecolex 1998, 772; 10 ObS 240/00t).
Hier wurden die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2, Abs 4 Z 2 StGB schuldig erkannt. Nach dem Spruch dieses Urteils waren sowohl der Zweitbeklagte als auch die Erstbeklagte im Zeitraum von 2001 bis 2004 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. In den Feststellungen des Strafurteils wird ausgeführt, dass die GmbH im Jahr 2000 gegründet wurde und von Anfang an über keinerlei Eigenkapital verfügte, da das für die Unternehmensgründung benötigte Stammkapital von EUR 35.000 von einer dritten Person nur zur Unternehmensgründung zur Verfügung gestellt und nach Eintragung ins Firmenbuch wieder an diese retourniert wurde. Es sei daher von Anfang an Zahlungsunfähigkeit der GmbH vorgelegen.Hier wurden die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Nach dem Spruch dieses Urteils waren sowohl der Zweitbeklagte als auch die Erstbeklagte im Zeitraum von 2001 bis 2004 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. In den Feststellungen des Strafurteils wird ausgeführt, dass die GmbH im Jahr 2000 gegründet wurde und von Anfang an über keinerlei Eigenkapital verfügte, da das für die Unternehmensgründung benötigte Stammkapital von EUR 35.000 von einer dritten Person nur zur Unternehmensgründung zur Verfügung gestellt und nach Eintragung ins Firmenbuch wieder an diese retourniert wurde. Es sei daher von Anfang an Zahlungsunfähigkeit der GmbH vorgelegen.
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird sowohl im § 69 KO als auch im § 159 StGB gleich ausgelegt. Diese liegt - wie auch vom Strafgericht ausgeführt wurde - vor, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen (vgl RIS-Justiz RS0064528; EvBl 1982/164; Fabrizy, StGB8 Rz 4 zu § 159). Da bindend feststeht, dass ab der Gründung der GmbH deren Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagten davon jedenfalls ab 2001 Kenntnis hatten, wäre nicht nur der Zweitbeklagte, sondern auch die Erstbeklagte als damalige Geschäftsführerin bereits im Jahr 2001 gemäß § 69 Abs 2 KO verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der zahlungsunfähigen GmbH zu stellen. Soweit die Erstbeklagte das Fehlen einer exakten Datierung moniert und auf ihr Ausscheiden als Geschäftsführerin bereits im Juli 2001 verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass ihre strafgerichtliche Verurteilung schon logisch voraussetzt, dass sie noch vor ihrem Ausscheiden die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt hatte.Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird sowohl im Paragraph 69, KO als auch im Paragraph 159, StGB gleich ausgelegt. Diese liegt - wie auch vom Strafgericht ausgeführt wurde - vor, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen vergleiche RIS-Justiz RS0064528; EvBl 1982/164; Fabrizy, StGB8 Rz 4 zu Paragraph 159,). Da bindend feststeht, dass ab der Gründung der GmbH deren Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagten davon jedenfalls ab 2001 Kenntnis hatten, wäre nicht nur der Zweitbeklagte, sondern auch die Erstbeklagte als damalige Geschäftsführerin bereits im Jahr 2001 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, KO verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der zahlungsunfähigen GmbH zu stellen. Soweit die Erstbeklagte das Fehlen einer exakten Datierung moniert und auf ihr Ausscheiden als Geschäftsführerin bereits im Juli 2001 verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass ihre strafgerichtliche Verurteilung schon logisch voraussetzt, dass sie noch vor ihrem Ausscheiden die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt hatte.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass § 159 StGB und § 69 Abs 2 KO nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu Gunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger darstellen (RIS-Justiz RS0065125, RS0027441, RS0027475). Der Schutzzweck der §§ 159 StGB und 6 Abs 2 KO besteht vor allem darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden (7 Ob 2339/96p = SZ 70/215). Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen. Der Oberste Gerichtshof übertrug erst kürzlich die Auffassung, dass Neugläubigern bei Konkursverschleppung der Vertrauensschaden zu ersetzen sei, auch auf Neugesellschafter, die durch den erstmaligen Erwerb von Geschäftsanteilen einer insolventen GmbH einen Vermögensschaden erleiden (4 Ob 31/07y).Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass Paragraph 159, StGB und Paragraph 69, Absatz 2, KO nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB zu Gunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger darstellen (RIS-Justiz RS0065125, RS0027441, RS0027475). Der Schutzzweck der Paragraphen 159, StGB und 6 Absatz 2, KO besteht vor allem darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden (7 Ob 2339/96p = SZ 70/215). Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen. Der Oberste Gerichtshof übertrug erst kürzlich die Auffassung, dass Neugläubigern bei Konkursverschleppung der Vertrauensschaden zu ersetzen sei, auch auf Neugesellschafter, die durch den erstmaligen Erwerb von Geschäftsanteilen einer insolventen GmbH einen Vermögensschaden erleiden (4 Ob 31/07y).
Die Erstbeklagte argumentiert, ein ausgeschiedener Geschäftsführer habe in der Regel gar keinen Einfluss mehr auf die Tätigkeit der neuen Geschäftsführung, schon gar nicht, was das Eingehen von neuen Verbindlichkeiten gegenüber vorher noch nicht existenten Gläubigern anbelange. Es erscheine unbillig, ausgeschiedene Geschäftsführer für derartige Schulden haften zu lassen. Dem ist entgegen zu halten, dass es nicht mehr zu den Kreditgewährungen der Klägerin an die GmbH in den Jahren 2002 bis 2004 gekommen wäre, hätte sie in Befolgung der sie gemäß § 69 Abs 2 KO treffenden Verpflichtung bereits im Jahr 2001 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Der Schutzzweck erstreckt sich eben auf alle auch von zukünftigen Geschäftsführern eingegangenen Verbindlichkeiten, mit denen in abstracto gerechnet werden muss. Ebenso wäre der Zweitbeklagte ab Beginn seiner Funktion als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, auf Grund der (ihm bekannten) Zahlungsunfähigkeit der GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen. Die Höhe des Vertrauensschadens der Klägerin ergibt sich aus den der GmbH (freiwillig) gewährten Krediten, die - wie noch auszuführen sein wird - abweichend von den durch den Zweitbeklagten von der Klägerin erpressten Beträgen in Höhe von EUR 98.000 zu beurteilen sind. Grundsätzlich besteht demnach sowohl eine Haftung der Erstbeklagten als auch des Zweitbeklagten für die von der Klägerin der GmbH (freiwillig) gewährten Darlehen in Höhe des noch strittigen Betrags von EUR 74.995,50.Die Erstbeklagte argumentiert, ein ausgeschiedener Geschäftsführer habe in der Regel gar keinen Einfluss mehr auf die Tätigkeit der neuen Geschäftsführung, schon gar nicht, was das Eingehen von neuen Verbindlichkeiten gegenüber vorher noch nicht existenten Gläubigern anbelange. Es erscheine unbillig, ausgeschiedene Geschäftsführer für derartige Schulden haften zu lassen. Dem ist entgegen zu halten, dass es nicht mehr zu den Kreditgewährungen der Klägerin an die GmbH in den Jahren 2002 bis 2004 gekommen wäre, hätte sie in Befolgung der sie gemäß Paragraph 69, Absatz 2, KO treffenden Verpflichtung bereits im Jahr 2001 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Der Schutzzweck erstreckt sich eben auf alle auch von zukünftigen Geschäftsführern eingegangenen Verbindlichkeiten, mit denen in abstracto gerechnet werden muss. Ebenso wäre der Zweitbeklagte ab Beginn seiner Funktion als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, auf Grund der (ihm bekannten) Zahlungsunfähigkeit der GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen. Die Höhe des Vertrauensschadens der Klägerin ergibt sich aus den der GmbH (freiwillig) gewährten Krediten, die - wie noch auszuführen sein wird - abweichend von den durch den Zweitbeklagten von der Klägerin erpressten Beträgen in Höhe von EUR 98.000 zu beurteilen sind. Grundsätzlich besteht demnach sowohl eine Haftung der Erstbeklagten als auch des Zweitbeklagten für die von der Klägerin der GmbH (freiwillig) gewährten Darlehen in Höhe des noch strittigen Betrags von EUR 74.995,50.
Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte vertreten in ihren Revisionen im Wesentlichen den Standpunkt, dass jene Gläubiger, welche in bewusster Kenntnis der schlechten finanziellen Situation bzw auch in Kenntnis des Umstandes, dass sich der Schuldner am Rande des Konkurses befindet, Investitionen tätigen bzw Geld zur Verfügung stellen, vom Schutzzweck des § 159 StGB und des § 69 Abs 2 KO nicht umfasst seien und es der Klägerin selbst zuzurechnen sei, dass sie Geld in großem Umfang verloren habe. Wie bereits ausführlich dargestellt besteht der Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu entfernen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger auf Grund seiner besonderen Kenntnisse unter gewissen Umständen nicht mehr von diesem Schutzzweck erfasst wird; da jedoch - wie noch näher auszuführen sein wird - konkrete Feststellungen zum Wissensstand der Klägerin über die finanzielle Situation der GmbH fehlen, kann auf diesen Einwand der Beklagten nicht abschließend eingegangen werden.Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte vertreten in ihren Revisionen im Wesentlichen den Standpunkt, dass jene Gläubiger, welche in bewusster Kenntnis der schlechten finanziellen Situation bzw auch in Kenntnis des Umstandes, dass sich der Schuldner am Rande des Konkurses befindet, Investitionen tätigen bzw Geld zur Verfügung stellen, vom Schutzzweck des Paragraph 159, StGB und des Paragraph 69, Absatz 2, KO nicht umfasst seien und es der Klägerin selbst zuzurechnen sei, dass sie Geld in großem Umfang verloren habe. Wie bereits ausführlich dargestellt besteht der Schutzzweck des Paragraph 69, Absatz 2, KO darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu entfernen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger auf Grund seiner besonderen Kenntnisse unter gewissen Umständen nicht mehr von diesem Schutzzweck erfasst wird; da jedoch - wie noch näher auszuführen sein wird - konkrete Feststellungen zum Wissensstand der Klägerin über die finanzielle Situation der GmbH fehlen, kann auf diesen Einwand der Beklagten nicht abschließend eingegangen werden.
Das Verhalten der Klägerin bei der Gewährung der Darlehen könnte auch als Mitverschulden iSd § 1304 ABGB zu werten sein. Auch nach der Judikatur des BHG (vgl die Nachweise bei Karollus, Neues zur Konkursverschleppungshaftung und zur Geschäftsführerhaftung aus culpa in contrahendo, ÖBA 1995, 14) ist Mitverschulden dann anzunehmen, wenn bei Vertragsabschluss für den Gläubiger erkennbare Umstände vorgelegen haben, die die Forderung gegen die Gesellschaft als gefährdet erscheinen lassen mussten. Mitverschulden sollte jedoch erst bei ins Auge fallenden Umständen oder bei besonderen Kenntnissen des Gläubigers über die Lage der GmbH in Betracht kommen.Das Verhalten der Klägerin bei der Gewährung der Darlehen könnte auch als Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB zu werten sein. Auch nach der Judikatur des BHG vergleiche die Nachweise bei Karollus, Neues zur Konkursverschleppungshaftung und zur Geschäftsführerhaftung aus culpa in contrahendo, ÖBA 1995, 14) ist Mitverschulden dann anzunehmen, wenn bei Vertragsabschluss für den Gläubiger erkennbare Umstände vorgelegen haben, die die Forderung gegen die Gesellschaft als gefährdet erscheinen lassen mussten. Mitverschulden sollte jedoch erst bei ins Auge fallenden Umständen oder bei besonderen Kenntnissen des Gläubigers über die Lage der GmbH in Betracht kommen.
Im Urteil des Erstgerichts wird festgestellt, dass die Klägerin über „die finanziellen Probleme" der GmbH ab dem Zeitpunkt der ersten Geldübergabe im Jänner 2002 „informiert" war. Weiters wird die Feststellung - auf die sich der Zweitbeklagte in seinen Revisionsausführungen wiederholt stützt - getroffen, dass die Klägerin wusste, dass die Gesellschaft „am Rande des Konkurses steht", wobei offen gelassen wurde, zu welchem Zeitpunkt sie dies gewusst hat. Für eine konkrete Beurteilung, inwieweit der Klägerin ein Mitverschulden anzurechnen ist, stellen sich die getroffenen Feststellungen als zu allgemein dar. Es geht aus ihnen insbesondere nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin wusste, dass die finanzielle Lage der Drittbeklagten so schlecht war, dass sie nicht mehr mit einer Rückzahlung der gewährten Kredite rechnen konnte. Wesentlich für ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin ist auch, wie ihr die finanzielle Situation der GmbH durch den Zweitbeklagten zu den jeweiligen Zeitpunkten der Kreditgewährungen dargestellt wurde. So bestünde im Hinblick auf die Beurteilung eines Mitverschuldens etwa ein wesentlicher Unterschied zwischen einer allfälligen Äußerung des Zweitbeklagten, dass es derzeit zwar finanziell schlecht aussehe, sich die Lage jedoch mit Hilfe der Kredite bessern werde, einem Hinweis, dass es der GmbH so schlecht gehe, dass die Rückzahlung wahrscheinlich schwierig sein werde, oder einem Eingeständnis, dass es - trotz der Darlehensgewährung - wahrscheinlich ohnehin zum Konkurs kommen werde. Allenfalls wahrheitswidrig beschönigende Angaben des Zweitbeklagten würden den Grad eines Mitverschuldens der Klägerin ihm gegenüber verringern.
Zur zweiten Kreditgewährung im Juli 2002 wurde etwa festgestellt, dass der Zweitbeklagte gegenüber der Klägerin ausführte, dass die GmbH „im Aufbau" sei und die Klägerin ihr Geld auch zurückbekommen würde. Für die Zeitpunkte der weiteren Darlehensgewährungen fehlen derartige Feststellungen. Alleine aus den Feststellungen über die Gespräche bei den Banken am 8. Juli 2002 bzw 1. Juli 2003 lässt sich nicht ableiten, dass die Klägerin bereits zu diesen Zeitpunkten damit rechnen musste, dass ihre Kreditforderungen nicht beglichen werden würden, da die Bank am 8. Juli 2002 zum Ergebnis gekommen war, dass kein Konkursverdacht nahe liege, und am 1. Juli 2003 selbst der Filialdirektor der Bank noch davon ausging, dass die GmbH ihre Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen werde. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB anzulasten ist - oder sie allenfalls gar nicht mehr vom Schutzzweck der §§ 159 StGB und 69 Abs 2 KO erfasst war - bedarf es exakterer Feststellungen durch das Erstgericht, wobei der jeweilige Wissensstand der Klägerin - soweit feststellbar - hinsichtlich der einzelnen Zeitpunkte der Kreditgewährungen gegebenenfalls unterschiedlich zu bewerten ist.Zur zweiten Kreditgewährung im Juli 2002 wurde etwa festgestellt, dass der Zweitbeklagte gegenüber der Klägerin ausführte, dass die GmbH „im Aufbau" sei und die Klägerin ihr Geld auch zurückbekommen würde. Für die Zeitpunkte der weiteren Darlehensgewährungen fehlen derartige Feststellungen. Alleine aus den Feststellungen über die Gespräche bei den Banken am 8. Juli 2002 bzw 1. Juli 2003 lässt sich nicht ableiten, dass die Klägerin bereits zu diesen Zeitpunkten damit rechnen musste, dass ihre Kreditforderungen nicht beglichen werden würden, da die Bank am 8. Juli 2002 zum Ergebnis gekommen war, dass kein Konkursverdacht nahe liege, und am 1. Juli 2003 selbst der Filialdirektor der Bank noch davon ausging, dass die GmbH ihre Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen werde. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Klägerin ein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB anzulasten ist - oder sie allenfalls gar nicht mehr vom Schutzzweck der Paragraphen 159, StGB und 69 Absatz 2, KO erfasst war - bedarf es exakterer Feststellungen durch das Erstgericht, wobei der jeweilige Wissensstand der Klägerin - soweit feststellbar - hinsichtlich der einzelnen Zeitpunkte der Kreditgewährungen gegebenenfalls unterschiedlich zu bewerten ist.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher, soweit nicht bereits Rechtskraft eingetreten ist bzw in der Sache selbst entschieden wird, aufzuheben. Die Rechtssache ist insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist der (unrichtigen) Rechtsauffassung der Revisionsgegnerin, sie hätte im Rechtsmittelverfahren keine Möglichkeit gehabt, für sie ungünstige Feststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen, entgegenzuhalten, dass auch der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsgegner ihm im Falle einer abweichenden Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanzen nachteilige Feststellungen, auf die sich der Berufungswerber beruft, in der Berufungsbeantwortung bekämpfen kann und muss, sollen sie dem endgültigen Urteil nicht zu Grunde gelegt werden (vgl nur Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1, § 468 ZPO RZ 19 f). Soweit ausreichend konkrete Feststellungen vorliegen, die im ersten Rechtsgang nicht bekämpft wurden, ist zu beachten, dass abschließend erledigte Streitpunkte im zweiten Rechtsgang nicht neuerlich aufgerollt werden können (s etwa Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 513 ZPO Rz 7, Kodek in Rechberger3, § 496 ZPO Rz 5 mit Judikaturnachweisen).Die Urteile der Vorinstanzen sind daher, soweit nicht bereits Rechtskraft eingetreten ist bzw in der Sache selbst entschieden wird, aufzuheben. Die Rechtssache ist insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist der (unrichtigen) Rechtsauffassung der Revisionsgegnerin, sie hätte im Rechtsmittelverfahren keine Möglichkeit gehabt, für sie ungünstige Feststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen, entgegenzuhalten, dass auch der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsgegner ihm im Falle einer abweichenden Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanzen nachteilige Feststellungen, auf die sich der Berufungswerber beruft, in der Berufungsbeantwortung bekämpfen kann und muss, sollen sie dem endgültigen Urteil nicht zu Grunde gelegt werden vergleiche nur Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1, Paragraph 468, ZPO RZ 19 f). Soweit ausreichend konkrete Feststellungen vorliegen, die im ersten Rechtsgang nicht bekämpft wurden, ist zu beachten, dass abschließend erledigte Streitpunkte im zweiten Rechtsgang nicht neuerlich aufgerollt werden können (s etwa Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 513, ZPO Rz 7, Kodek in Rechberger3, Paragraph 496, ZPO Rz 5 mit Judikaturnachweisen).
Zu den vom Zweitbeklagten von der Klägerin erpressten Beträgen von EUR 98.000 vertritt die Erstbeklagte die Ansicht, dass sich zwischen den vom Zweitbeklagten in erpresserischer Handlungsweise von der Klägerin widerrechtlich angeeigneten Geldern und dem Umstand, dass die Erstbeklagte während ihrer aktiven Funktion als Geschäftsführerin keinen Konkursantrag gestellt hat, kein „sachlich begründeter" Kausalzusammenhang herstellen lasse. Dem ist entgegen zu halten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem durch die Erpressung eingetretenen Vermögensverlust und der Tatsache, dass es die Zweitbeklagte als Geschäftsführerin unterlassen hat, einen Konkursantrag zu stellen, sehr wohl besteht. Hätte die Erstbeklagte bereits im Jahr 2001 einen Konkursantrag gestellt, wäre die GmbH im Jahr 2004 nicht mehr im Rechtsverkehr gestanden und der Zweitbeklagte hätte von der Klägerin keine Beträge mehr zu Gunsten der GmbH erpressen können. Es stellt sich jedoch die Frage nach der Adäquanz (bzw auch nach dem Schutzzweck der verletzten Norm):
Nach der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs besteht eine Haftung für alle Folgen eines schuldhaften Verhaltens, mit deren Möglichkeit in abstracto gerecht werden muss, sofern es sich also nicht um einen atypischen Erfolg handelt. An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (vgl nur 2 Ob 15/05b = EvBl 2005/149). Es kommt darauf an, ob nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918). Obwohl die Erstbeklagte im Jahr 2001 verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH zu stellen, musste sie doch nicht in Betracht ziehen, dass der ihr nachfolgende Geschäftsführer in Zukunft Beträge zu Gunsten der GmbH erpressen werde. Dies stellt einen atypischen Erfolg dar, mit dem die Erstbeklagte nicht rechnen musste. Da somit kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Erstbeklagten und dem Eintritt dieses Schadens besteht, ist das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte in diesem Umfang abzuweisen.Nach der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs besteht eine Haftung für alle Folgen eines schuldhaften Verhaltens, mit deren Möglichkeit in abstracto gerecht werden muss, sofern es sich also nicht um einen atypischen Erfolg handelt. An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte vergleiche nur 2 Ob 15/05b = EvBl 2005/149). Es kommt darauf an, ob nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918). Obwohl die Erstbeklagte im Jahr 2001 verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH zu stellen, musste sie doch nicht in Betracht ziehen, dass der ihr nachfolgende Geschäftsführer in Zukunft Beträge zu Gunsten der GmbH erpressen werde. Dies stellt einen atypischen Erfolg dar, mit dem die Erstbeklagte nicht rechnen musste. Da somit kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Erstbeklagten und dem Eintritt dieses Schadens besteht, ist das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte in diesem Umfang abzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.