Begründung:
Mit den Urteilen des Landesgerichtes St.Pölten vom 12.1.1990, 18 E Vr 1101/87, Hv 70/88-41, sowie vom 25.4.1990, 31 Vr 1021/87, Hv 7/87-42, wurden die beiden Beklagten (der Erstbeklagte zu Hv 70/88-41, der Zweitbeklagte zu Hv 7/87-42), jeweils rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs 1, 85 Z 1 und 3 StGB zu einjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie am 4.7.1987 in U***** im einvernehmlichen Zusammenwirken den Helmut S***** durch das Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt haben, wobei die Tat für immer eine schwere Schädigung des Sehvermögens des Helmut S*****, nämlich eine einer Blindheit gleichkommenden Sehschwäche des rechten Auges, und die Berufsunfähigkeit des Helmut S***** zur Folge hatte. Der Privatbeteiligte Helmut S***** wurde mit seinen Ersatzansprüchen jeweils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit den Urteilen des Landesgerichtes St.Pölten vom 12.1.1990, 18 E römisch fünf r 1101/87, Hv 70/88-41, sowie vom 25.4.1990, 31 römisch fünf r 1021/87, Hv 7/87-42, wurden die beiden Beklagten (der Erstbeklagte zu Hv 70/88-41, der Zweitbeklagte zu Hv 7/87-42), jeweils rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer eins und 3 StGB zu einjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie am 4.7.1987 in U***** im einvernehmlichen Zusammenwirken den Helmut S***** durch das Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt haben, wobei die Tat für immer eine schwere Schädigung des Sehvermögens des Helmut S*****, nämlich eine einer Blindheit gleichkommenden Sehschwäche des rechten Auges, und die Berufsunfähigkeit des Helmut S***** zur Folge hatte. Der Privatbeteiligte Helmut S***** wurde mit seinen Ersatzansprüchen jeweils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Das Strafgericht ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Der Zweitbeklagte lebte in Scheidung von seiner Ehefrau Leopoldine S*****. Diese hielt sich in der Nacht zum 4.7.1987 in einem Gartenhaus mit Helmut S***** auf. Der Zweitbeklagte fuhr mit dem Erstbeklagten und mit Rudolf W***** zu diesem Gartenhaus, wo er seine Ehefrau vermutete, um mit ihr zu sprechen (so das den Zweitbeklagten betreffende Urteil), bzw weil er schauen wollte, ob seine Gattin allein oder in Begleitung war und mit ihr allenfalls sprechen wollte (so das den Erstbeklagten betreffende Urteil). Der Zweitbeklagte riß das Fliegengitter von dem südseitigen Fenster des Holzhauses und rief, S***** solle herauskommen. Leopoldine S***** und Helmut S*****, die geschlafen hatten, wollten durch die Tür flüchten, wobei S***** das Gartenhaus als erster verließ. Er wurde sogleich vom Erstbeklagten an den Haaren erfaßt. Die Beklagten versetzten ihm Faustschläge und Tritte, wobei er zu Boden stürzte. Sie traten ihm ins Gesicht und am Oberkörper, Leopoldine S***** wollte die beiden Angreifer von S***** trennen, wobei sie keinen Gegenstand benützte. Da ihr dies nicht gelang, lief sie zu einer Nachbarin, welche die Gendarmerie verständigte. S***** erlitt eine Prellung des rechten Augapfels mit einer Netzhautschädigung mit einer an Blindheit des rechten Auges gleichkommenden Sehschwäche.
Die klagende Republik Österreich nimmt nunmehr bei den Beklagten zur ungeteilten Hand Regreß für Hilfeleistungen, die dem Helmut S***** nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes 1972 (VOG) erbracht wurden. Außerdem begehrt sie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für zukünftig notwendig werdende Leistungen. Da diese Rechtssache den Obersten Gerichtshof schon einmal befaßte (5 Ob 527/94), kann zur Klarstellung der Streitpunkte auf die damaligen Entscheidungsgründe verwiesen werden. Von Bedeutung für die Erledigung des jetzt vorliegenden Rechtsmittels ist lediglich, daß die Beklagten ihre Haftung insbesondere mit einem Mitverschuldenseinwand sowie dem damit verbundenen Hinweis auf die Ausschlußbestimmungen des § 8 Ab 1 Z 1 und 3 VOG bestritten haben. Helmut S***** treffe nämlich ein Mitverschulden, wenn nicht gar das Alleinverschulden an den erlittenen Verletzungen, weil er sofort auf die Beklagten eingeschlagen habe, bzw "weil die Verletzungen den Teilnehmer an einem Raufhandel betreffen". Im ersten Rechtsgang war dieser (auch in einer Bestreitung des vom Strafgericht festgestellten Tathergangs enthaltene) Einwand schon wegen der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof als beachtlich behandelt worden.Die klagende Republik Österreich nimmt nunmehr bei den Beklagten zur ungeteilten Hand Regreß für Hilfeleistungen, die dem Helmut S***** nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes 1972 (VOG) erbracht wurden. Außerdem begehrt sie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für zukünftig notwendig werdende Leistungen. Da diese Rechtssache den Obersten Gerichtshof schon einmal befaßte (5 Ob 527/94), kann zur Klarstellung der Streitpunkte auf die damaligen Entscheidungsgründe verwiesen werden. Von Bedeutung für die Erledigung des jetzt vorliegenden Rechtsmittels ist lediglich, daß die Beklagten ihre Haftung insbesondere mit einem Mitverschuldenseinwand sowie dem damit verbundenen Hinweis auf die Ausschlußbestimmungen des Paragraph 8, Ab 1 Ziffer eins und 3 VOG bestritten haben. Helmut S***** treffe nämlich ein Mitverschulden, wenn nicht gar das Alleinverschulden an den erlittenen Verletzungen, weil er sofort auf die Beklagten eingeschlagen habe, bzw "weil die Verletzungen den Teilnehmer an einem Raufhandel betreffen". Im ersten Rechtsgang war dieser (auch in einer Bestreitung des vom Strafgericht festgestellten Tathergangs enthaltene) Einwand schon wegen der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof als beachtlich behandelt worden.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang sowohl dem Leistungsbegehren (S 655.512,-- s.A.) als auch dem Feststellungsbegehren statt. Es nahm unter Berufung auf die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95, ua veröffentlicht in SZ 68/195, eine Bindung an die strafgerichtlichen Verurteilungen der Beklagten an und führte zu deren Mitverschuldenseinwand lediglich aus, daß angesichts des vorsätzlichen (bewußten und gewollten) Zusammenwirkens der Beklagten bei der Verletzung des Helmut S***** für die Annahme eines Mitverschuldens des Verletzten (etwa durch eine Provokation) kein Raum bleibe. Zusätzliche Beweisaufnahmen zum Tathergang lehnte das Erstgericht ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Nach der zu 1 Ob 612/95 ergangenen Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes wirke die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß. Wirke dieses Urteil für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so könne sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist. Daraus ergebe sich, daß im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der Verurteilte sich nicht darauf berufen könne, er habe die Tat, deretwegen er verurteilt wurde, nicht begangen.
Diese Erwägungen seien auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Die Beklagten hätten ihren Mitverschuldenseinwand darauf gestützt, daß der Sachverhalt anders gewesen sei als er den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliege. Es sei Helmut S***** gewesen, der sofort begonnen habe, auf die Beklagten einzuschlagen, als er sie erblickte. Dieses Vorbringen stehe jedoch im Widerspruch zu den strafgerichtlichen Verurteilungen. Nach diesen seien die Beklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs 1, 85 Z 1 und 3 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Ein Mitverschuldenseinwand könne sich nur auf Umstände beziehen, die nicht im Widerspruch zu den rechtskräftigen Strafurteilen und zu den strafgerichtlichen Feststellungen stehen, die dem verurteilenden Spruch zugrunde liegen. Da sich der Mitverschuldenseinwand der Beklagten auf einen anderen Sachverhalt als denjenigen gestützt habe, welcher der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegt, habe es das Erstgericht mit Rücksicht auf die Wirkung der materiellen Rechtskraft des Strafurteils zu Recht abgelehnt, diesbezüglich ein weiteres Beweisverfahren durchzuführen. Das Erstgericht habe aber auch nicht die Frage klären müssen, welcher der beiden Beklagten dem Helmut S***** die schwere Augenverletzung zufügte, zumal das Strafurteil davon ausgehe, daß die Beklagten im einvernehmlichen Zusammenwirken vorsätzlich gehandelt haben. Darüberhinaus sehe § 1302 ABGB im Falle einer vorsätzlichen Schadenszufügung eine Solidarhaftung der Mitwirkenden vor. Diese Haftung trete bei vorsätzlichem gemeinschaftlichen Handeln unabhängig von der Bestimmbarkeit der wirklich verursachten Schadensteile ein (MGA ABGB34, E 1a zu § 1302). Im übrigen sei kein Vorbringen erstattet worden, welcher der beiden Beklagten dem Helmut S***** die schwere Schädigung des Sehvermögens zufügte.Die Beklagten hätten ihren Mitverschuldenseinwand darauf gestützt, daß der Sachverhalt anders gewesen sei als er den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliege. Es sei Helmut S***** gewesen, der sofort begonnen habe, auf die Beklagten einzuschlagen, als er sie erblickte. Dieses Vorbringen stehe jedoch im Widerspruch zu den strafgerichtlichen Verurteilungen. Nach diesen seien die Beklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer eins und 3 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Ein Mitverschuldenseinwand könne sich nur auf Umstände beziehen, die nicht im Widerspruch zu den rechtskräftigen Strafurteilen und zu den strafgerichtlichen Feststellungen stehen, die dem verurteilenden Spruch zugrunde liegen. Da sich der Mitverschuldenseinwand der Beklagten auf einen anderen Sachverhalt als denjenigen gestützt habe, welcher der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegt, habe es das Erstgericht mit Rücksicht auf die Wirkung der materiellen Rechtskraft des Strafurteils zu Recht abgelehnt, diesbezüglich ein weiteres Beweisverfahren durchzuführen. Das Erstgericht habe aber auch nicht die Frage klären müssen, welcher der beiden Beklagten dem Helmut S***** die schwere Augenverletzung zufügte, zumal das Strafurteil davon ausgehe, daß die Beklagten im einvernehmlichen Zusammenwirken vorsätzlich gehandelt haben. Darüberhinaus sehe Paragraph 1302, ABGB im Falle einer vorsätzlichen Schadenszufügung eine Solidarhaftung der Mitwirkenden vor. Diese Haftung trete bei vorsätzlichem gemeinschaftlichen Handeln unabhängig von der Bestimmbarkeit der wirklich verursachten Schadensteile ein (MGA ABGB34, E 1a zu Paragraph 1302,). Im übrigen sei kein Vorbringen erstattet worden, welcher der beiden Beklagten dem Helmut S***** die schwere Schädigung des Sehvermögens zufügte.
Die Verurteilung der Beklagten wegen vorsätzlich schwerer Körperverletzung schließe auch die Annahme aus, die Verletzung wäre im Zuge eines Raufhandels im Sinne des § 91 StGB zugefügt worden. Dem Tatbestand des Raufhandels im Sinne des § 91 StGB liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, nach welchem die Beklagten jedoch nicht verurteilt worden seien. Die rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung lasse die Annahme nicht zu, daß Helmut S***** im Zuge eines Raufhandels die schwere Verletzung zugefügt worden sei. Die rechtskräftigen Strafurteile schlössen es aus, daß Helmut S***** durch eine tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer verletzt wurde. Die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung stehe dementsprechend der Annahme entgegen, es lägen die Ausschlußtatbestände des § 8 Abs 1 Z 1 und 3 VOG vor, auf welche sich die Beklagten berufen haben. Der erstmals in der Berufung vom Zweitbeklagten erhobene Einwand, es läge der Ausschlußgrund nach § 8 Abs 1 Z 2 VOG vor, weil sich Helmut S***** ohne anerkennenswerten Grund grobfahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden, ebenfalls zu verneinen. Es könne nicht gesagt werden, daß sich Helmut S***** durch sein Verhalten grobfahrlässig der Gefahr ausgesetzt hätte, Opfer eines Verbrechens zu werden.Die Verurteilung der Beklagten wegen vorsätzlich schwerer Körperverletzung schließe auch die Annahme aus, die Verletzung wäre im Zuge eines Raufhandels im Sinne des Paragraph 91, StGB zugefügt worden. Dem Tatbestand des Raufhandels im Sinne des Paragraph 91, StGB liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, nach welchem die Beklagten jedoch nicht verurteilt worden seien. Die rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung lasse die Annahme nicht zu, daß Helmut S***** im Zuge eines Raufhandels die schwere Verletzung zugefügt worden sei. Die rechtskräftigen Strafurteile schlössen es aus, daß Helmut S***** durch eine tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer verletzt wurde. Die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung stehe dementsprechend der Annahme entgegen, es lägen die Ausschlußtatbestände des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VOG vor, auf welche sich die Beklagten berufen haben. Der erstmals in der Berufung vom Zweitbeklagten erhobene Einwand, es läge der Ausschlußgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG vor, weil sich Helmut S***** ohne anerkennenswerten Grund grobfahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden, ebenfalls zu verneinen. Es könne nicht gesagt werden, daß sich Helmut S***** durch sein Verhalten grobfahrlässig der Gefahr ausgesetzt hätte, Opfer eines Verbrechens zu werden.
Der Mitverschuldenseinwand könne auch schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil ein Mitverschulden auf Fahrlässigkeit, nämlich einer Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Rechtsgütern, beruhen müsse. Die Verurteilung der Beklagten wegen eines Vorsatzdeliktes würde aber ein allfälliges fahrlässiges Verhalten des Verletzten konsumieren (Kulpakompensation).
Aus diesen Gründen reiche der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt, nämlich die rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldsprüche der beiden Beklagten, für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls aus. Feststellungsmängel lägen nicht vor.
Soweit sich der Zweitbeklagte auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bezogen habe, nach welcher gegenüber einer Versicherung keine Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung eintrete, sei diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich hier um eine Regreßklage bezüglich aufgrund einer Legalzession an den Geschädigten gemäß § 12 VOG geleisteter Zahlungen handle. Werde von der strafgerichtlichen Verurteilung der Beklagten wegen vorsätzlich schwerer Körperverletzung ausgegangen, so stehe dem Verletzten gegenüber den Tätern ein Anspruch auf Ersatz des durch die Tat verminderten Verdienstes und der Aufwendungen für Heilbehelfe zu. Habe die klagende Partei dem Verletzten diese Leistungen erbracht, so seien die Ansprüche des Geschädigten gemäß § 12 VOG auf sie übergegangen.Soweit sich der Zweitbeklagte auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bezogen habe, nach welcher gegenüber einer Versicherung keine Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung eintrete, sei diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich hier um eine Regreßklage bezüglich aufgrund einer Legalzession an den Geschädigten gemäß Paragraph 12, VOG geleisteter Zahlungen handle. Werde von der strafgerichtlichen Verurteilung der Beklagten wegen vorsätzlich schwerer Körperverletzung ausgegangen, so stehe dem Verletzten gegenüber den Tätern ein Anspruch auf Ersatz des durch die Tat verminderten Verdienstes und der Aufwendungen für Heilbehelfe zu. Habe die klagende Partei dem Verletzten diese Leistungen erbracht, so seien die Ansprüche des Geschädigten gemäß Paragraph 12, VOG auf sie übergegangen.
Das erstgerichtliche Urteil entspreche damit der Rechtslage.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen seien.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen gewesen seien.
Mit den jetzt vorliegenden Revisionen streben beide Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise dessen Aufhebung und die Rückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen an. Sie erblicken (ua) darin eine Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht, daß mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung der Strafurteile eine Erörterung des Mitverschuldenseinwands abgeschnitten wurde. So weit reiche die Bindungswirkung von Strafurteilen keinesfalls.
Der Klägerin wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.
Die Revisionen sind zulässig, weil das Berufungsgericht den Umfang der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilungen der Beklagten verkannte, und erweisen sich im Sinne ihrer Aufhebungsbegehren auch als berechtigt.