Rechtssatz RS0122661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122661
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer einer GmbH, der seiner Verpflichtung nach § 69 Abs 2 KO nicht nachgekommen ist, haftet nach dem Schutzzweck dieser Norm auch für alle von späteren Geschäftsführern eingegangenen Verbindlichkeiten, mit denen in abstracto gerechnet werden muss.Ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer einer GmbH, der seiner Verpflichtung nach Paragraph 69, Absatz 2, KO nicht nachgekommen ist, haftet nach dem Schutzzweck dieser Norm auch für alle von späteren Geschäftsführern eingegangenen Verbindlichkeiten, mit denen in abstracto gerechnet werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122661
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20071022_OGH0002_0010OB00134_07Y0000_001