Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, der Erstbeklagte sei bei der Brandstiftung bereits mündig (knapp 17 Jahre alt) gewesen, sodaß seine Deliktsfähigkeit - jedenfalls soweit sie vom Alter bestimmt wird - im Tatzeitpunkt gegeben gewesen sei. Die Vorinstanzen stellten einerseits die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung dieses Beklagten wegen Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs.1 StGB fest, sie gingen aber zum andern davon aus, daß der Erstbeklagte wegen einer Neurose außerstande gewesen sei, seine Handlungen zu kontrollieren und den am Vermögen der Klägerin eingetretenen Schaden zu vermeiden. Das Gericht zweiter Instanz vertrat trotz der straftgerichtlichen Verurteilung des Erstbeklagten die Ansicht, die dort erfolgte Bejahung der Deliktsfähigkeit dieses Beklagten entfalte auf das Zivilverfahren keine Bindungswirkung, weil der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 268 ZPO aufgehoben habe.Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, der Erstbeklagte sei bei der Brandstiftung bereits mündig (knapp 17 Jahre alt) gewesen, sodaß seine Deliktsfähigkeit - jedenfalls soweit sie vom Alter bestimmt wird - im Tatzeitpunkt gegeben gewesen sei. Die Vorinstanzen stellten einerseits die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung dieses Beklagten wegen Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB fest, sie gingen aber zum andern davon aus, daß der Erstbeklagte wegen einer Neurose außerstande gewesen sei, seine Handlungen zu kontrollieren und den am Vermögen der Klägerin eingetretenen Schaden zu vermeiden. Das Gericht zweiter Instanz vertrat trotz der straftgerichtlichen Verurteilung des Erstbeklagten die Ansicht, die dort erfolgte Bejahung der Deliktsfähigkeit dieses Beklagten entfalte auf das Zivilverfahren keine Bindungswirkung, weil der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des Paragraph 268, ZPO aufgehoben habe.
In der Tat wurde diese Bestimmung, nach der der Richter, wenn die Entscheidung von dem Beweise und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhing, an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichts gebunden war, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.10.1990 aufgehoben (BGBl 1990/706).
In der Folge lehnte der Oberste Gerichtshof eine Bindung des Zivilrichters an vorangegangene rechtskräftige präjudizielle strafgerichtliche Erkenntnisse mehrfach ab (so etwa in ecolex 1992, 89 = ZVR 1992/106 = RZ 1992/39; SZ 65/47 = EvBl 1992/178 = ZVR 1992/142; ecolex 1994, 491 = RdW 1994, 287 = ARD 4555/14/94; 2 Ob 1022/92; dagegen allerdings 9 Ob A 240/91).
Nun aber hat der erkennende Senat nach Verstärkung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG mit Beschluß vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95, ausgesprochen, wirke die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirke dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so könne sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist. Daran ist festzuhalten. Die Klägerin, der im Adhäsionsverfahren ohnedies bereits gegen den Erstbeklagten ein Teilschadenersatzbetrag zuerkannt worden war, hat sich auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten schon in der Klageschrift berufen. Das Erstgericht hätte demnach den rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldspruch von Amts wegen unter Ausschluß der neuerlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstands der strafgerichtlichen Verurteilung - unter Einschluß der damit erfolgten Bejahung der Zurechnungsfähigkeit - seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, zumal der Erstbeklagte im Strafverfahren von keiner sein rechtliches Gehör sichernden Rechtsschutzmöglichkeit ausgeschlossen war. Die dieser Verurteilung, nach der der Erstbeklagte die Brandstiftung im Zustand der Zurechnungsfähigkeit verübt hat, entgegenstehenden Feststellungen der Vorinstanzen, er sei im Tatzeitpunkt von einer Neurose betroffen gewesen, sodaß sämtliche vernunftbestimmten Steuerungsmöglichkeiten ausgeschaltet gewesen seien, können demgemäß die Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Verurteilung nicht entkräften: Er hat daher den - auf die Brandstiftung zurückzuführenden - Schaden am Tennengebäude nicht bloß rechtskräftig, sondern auch schuldhaft herbeigeführt.Nun aber hat der erkennende Senat nach Verstärkung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG mit Beschluß vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95, ausgesprochen, wirke die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirke dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so könne sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist. Daran ist festzuhalten. Die Klägerin, der im Adhäsionsverfahren ohnedies bereits gegen den Erstbeklagten ein Teilschadenersatzbetrag zuerkannt worden war, hat sich auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten schon in der Klageschrift berufen. Das Erstgericht hätte demnach den rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldspruch von Amts wegen unter Ausschluß der neuerlichen Behandlung und Prüfung des Gegenstands der strafgerichtlichen Verurteilung - unter Einschluß der damit erfolgten Bejahung der Zurechnungsfähigkeit - seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, zumal der Erstbeklagte im Strafverfahren von keiner sein rechtliches Gehör sichernden Rechtsschutzmöglichkeit ausgeschlossen war. Die dieser Verurteilung, nach der der Erstbeklagte die Brandstiftung im Zustand der Zurechnungsfähigkeit verübt hat, entgegenstehenden Feststellungen der Vorinstanzen, er sei im Tatzeitpunkt von einer Neurose betroffen gewesen, sodaß sämtliche vernunftbestimmten Steuerungsmöglichkeiten ausgeschaltet gewesen seien, können demgemäß die Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Verurteilung nicht entkräften: Er hat daher den - auf die Brandstiftung zurückzuführenden - Schaden am Tennengebäude nicht bloß rechtskräftig, sondern auch schuldhaft herbeigeführt.
Demgemäß hat er auch für den Schaden voll einzustehen; vor allem können ihm die in § 1310 ABGB mangels dessen Anwendbarkeit auf die dem Erstbeklagten gegenüber erhobenen Schadenersatzansprüche vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht zugute gehalten werden.Demgemäß hat er auch für den Schaden voll einzustehen; vor allem können ihm die in Paragraph 1310, ABGB mangels dessen Anwendbarkeit auf die dem Erstbeklagten gegenüber erhobenen Schadenersatzansprüche vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht zugute gehalten werden.
Er ist deshalb, da die Schadenshöhe im Berufungsverfahren nicht mehr strittig war, unter Bedachtnahme auf den Zuspruch an die Klägerin im Adhäsionsverfahren zum Ersatz des - ihm gegenüber noch - offenen Schadens im Betrag von S 1,635.028,-- sA zu verhalten; die Behauptung der Klägerin, der Erstbeklagte habe eine allfällige Sinnesverwirrung selbst zu verantworten, ist nicht weiter zu prüfen.
Die Kostenentscheidung im Verfahren gegen den Erstbeklagten beruht auf § 43 Abs 1 und 2 sowie § 50 ZPO:Die Kostenentscheidung im Verfahren gegen den Erstbeklagten beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 50, ZPO:
Die Klägerin hat bis zur Einschränkung ihres Begehrens um S 100.000,-- (Tagsatzung am 2.4.1992) vom Erstbeklagten den Ersatz eines Schadens von S 2,599.100,-- sA gefordert. Die Höhe dieses Schadens war von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig. Daß die Klägerin bis zum Bekanntwerden des Gutachtens anstelle des ausgemittelten und zuerkannten Schadensbetrages von S 1,532.028 einen solchen von S 2,298.100,-- begehrte, fällt ihr nicht als Überklagung zur Last, sodaß bis zur Vorlage des Gutachtens im Grundsatz § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden ist. Allerdings hat sich der von der Klägerin geforderte Ersatz des Maschinenschadens (S 98.000,--) ebensowenig als berechtigt erwiesen als das Begehren im Teilbetrag von S 100.000,--, um das die Klägerin dieses bei der Tagsatzung am 2.4.1992 eingeschränkt hat. Bis zum Bekanntwerden des Gutachtens ist deshalb von einem fiktiven Streitwert von S 1,833.028 auszugehen: Da der Klägerin hievon ein Teilbetrag von S 1,635.028,-- - also etwa 90 % - zugesprochen wrde, hat sie Anspruch auf den Ersatz von 80 % ihrer bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw auf Ersatz von 90 % ihrer Barauslagen, von welchen aber 35 % der dem Erstbeklagten im zweiten Verfahrensabschnitt aufgelaufenen Fahrtkosten (daher S 1.291,15) abzuziehen sind.Die Klägerin hat bis zur Einschränkung ihres Begehrens um S 100.000,-- (Tagsatzung am 2.4.1992) vom Erstbeklagten den Ersatz eines Schadens von S 2,599.100,-- sA gefordert. Die Höhe dieses Schadens war von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig. Daß die Klägerin bis zum Bekanntwerden des Gutachtens anstelle des ausgemittelten und zuerkannten Schadensbetrages von S 1,532.028 einen solchen von S 2,298.100,-- begehrte, fällt ihr nicht als Überklagung zur Last, sodaß bis zur Vorlage des Gutachtens im Grundsatz Paragraph 43, Absatz 2, ZPO anzuwenden ist. Allerdings hat sich der von der Klägerin geforderte Ersatz des Maschinenschadens (S 98.000,--) ebensowenig als berechtigt erwiesen als das Begehren im Teilbetrag von S 100.000,--, um das die Klägerin dieses bei der Tagsatzung am 2.4.1992 eingeschränkt hat. Bis zum Bekanntwerden des Gutachtens ist deshalb von einem fiktiven Streitwert von S 1,833.028 auszugehen: Da der Klägerin hievon ein Teilbetrag von S 1,635.028,-- - also etwa 90 % - zugesprochen wrde, hat sie Anspruch auf den Ersatz von 80 % ihrer bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw auf Ersatz von 90 % ihrer Barauslagen, von welchen aber 35 % der dem Erstbeklagten im zweiten Verfahrensabschnitt aufgelaufenen Fahrtkosten (daher S 1.291,15) abzuziehen sind.
Nach der Zustellung des Gutachtens hätte die Klägerin ihr Begehren um S 766.072,-- einschränken müssen. Für das restliche erstinstanzliche Verfahren ist daher - nach der Einschränkung um S 100.000,-- - von einem kostenersatzbestimmenden Streitwert von S 2,499.100,-- auszugehen. Der Zuspruch von S 1,635.028 entspricht in diesem Verfahrensabschnitt einem Obsiegen mit etwa 65 %, sodaß ihr der Erstbeklagte 30 % ihrer darauf entfallenden Kosten zu ersetzen hat (§ 43 Abs 1 ZPO).Nach der Zustellung des Gutachtens hätte die Klägerin ihr Begehren um S 766.072,-- einschränken müssen. Für das restliche erstinstanzliche Verfahren ist daher - nach der Einschränkung um S 100.000,-- - von einem kostenersatzbestimmenden Streitwert von S 2,499.100,-- auszugehen. Der Zuspruch von S 1,635.028 entspricht in diesem Verfahrensabschnitt einem Obsiegen mit etwa 65 %, sodaß ihr der Erstbeklagte 30 % ihrer darauf entfallenden Kosten zu ersetzen hat (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO).
Im Berufungsverfahren obsiegte die Klägerin gegen den Erstbeklagten zur Gänze, sodaß ihr dieser die halben Kosten ihrer Berufung zu ersetzen hat. Für die von ihr im Verfahren gegen den Erstbeklagten erstattete Berufungsbeantwortung gebührt ihr voller Kostenersatz. Für die Revision steht ihm - ebenso wie für die Berufung - die Hälfte der auf der Basis eines Streitwerts von S 1,735.028,-- zu errechnenden Kosten zu.
B. Zu dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehren:
Die Klägerin vertritt nach wie vor die Ansicht, der Zweitbeklagte sei, weil er nicht sinnesverwirrt gewesen sei und die erforderliche Einsicht in die Folgen seiner schädigenden Handlungsweise gehabt habe, ersatzpflichtig (§ 1310 erster Fall ABGB). Nun bedeutet der Umstand, daß der Zweitbeklagte nicht sinnesverwirrt und deshalb einsichtsfähig war, noch nicht, daß die von ihm gesetzte Handlung (Brandlegung) auch von seinem Willen umfaßt gewesen wäre. Hiezu haben die Vorinstanzen festgestellt, daß beim Zweitbeklagten eine Neurose vorlag, die den Willen des Zweitbeklagten bei der Brandlegung ausschaltete. War das Erstgericht noch davon ausgegangen, daß dem Zweitbeklagten infolge der Schuldeinsicht trotz der Ausschaltung des Willens sein Verhalten „anlastbar“ sei - eine Wertung, die seinen Feststellungen widerspricht -, nahm das Berufungsgericht aufgrund dieser Feststellungen an, daß ein Verschulden des Zweitbeklagten zu verneinen sei. Die Verschuldenshaftung nach § 1310 erster Fall ABGB würde aber ein subjektives Verschulden des Zweitbeklagten voraussetzen (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1310; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 120).Die Klägerin vertritt nach wie vor die Ansicht, der Zweitbeklagte sei, weil er nicht sinnesverwirrt gewesen sei und die erforderliche Einsicht in die Folgen seiner schädigenden Handlungsweise gehabt habe, ersatzpflichtig (Paragraph 1310, erster Fall ABGB). Nun bedeutet der Umstand, daß der Zweitbeklagte nicht sinnesverwirrt und deshalb einsichtsfähig war, noch nicht, daß die von ihm gesetzte Handlung (Brandlegung) auch von seinem Willen umfaßt gewesen wäre. Hiezu haben die Vorinstanzen festgestellt, daß beim Zweitbeklagten eine Neurose vorlag, die den Willen des Zweitbeklagten bei der Brandlegung ausschaltete. War das Erstgericht noch davon ausgegangen, daß dem Zweitbeklagten infolge der Schuldeinsicht trotz der Ausschaltung des Willens sein Verhalten „anlastbar“ sei - eine Wertung, die seinen Feststellungen widerspricht -, nahm das Berufungsgericht aufgrund dieser Feststellungen an, daß ein Verschulden des Zweitbeklagten zu verneinen sei. Die Verschuldenshaftung nach Paragraph 1310, erster Fall ABGB würde aber ein subjektives Verschulden des Zweitbeklagten voraussetzen (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 1310,; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 120).
Daß § 1310 zweiter Fall ABGB im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, ist unstrittig. Es kommt daher nur eine Billigkeitsentschädigung nach § 1310 dritter Fall ABGB in Betracht. Nach dieser Bestimmung soll der Richter „mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten auf den ganzen Ersatz oder doch einen billigen Teil desselben erkennen“. Bei dieser Billigkeitsentscheidung kommt es nicht ausschließlich auf das beiderseitige Vermögen an, und es kann auch nicht einfach gesagt werden, daß ein umso größerer Teil des Schadens zu ersetzen ist, je größer das Vermögen des Schädigers im Vergleich zu dem des Geschädigten ist. Die richterliche Ermessensentscheidung hat sich vielmehr danach auszurichten, wer von den beiden mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen könne (ZVR 1984/323; RZ 1982/67; SZ 47/43 uva; Reischauer, aaO, Rz 9 zu § 1310). Die Vorinstanzen haben ausreichende und soweit auch unbekämpfte Feststellungen für jene Umstände getroffen, die eine Prüfung in dieser Richtung ermöglichen. Der Zweitbeklagte ist vermögenslos und bezieht lediglich eine Lehrlingsentschädigung. Mehrere der Klägerin gehörige Liegenschaften sind mit ausgenützten Höchstbetragshypotheken von insgesamt S 23,2 Mill. sowie mit weiteren Pfandrechten von S 3,275.103,-- belastet. Von einer an eine Bank abgetretenen Ehrenpension erhält die Klägerin monatlich S 2.000,-- bis S 5.000,-- ausgefolgt. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen werden von der Klägerin um jährlich S 4.400,-- je Hektar verpachtet. Im Fall der Realisierung eines Kaufvertrages verbleiben der Klägerin Liegenschaften im Wert von S 10,610.000,--. Diese Feststellungen rechtfertigen die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß die Klägerin den in ihrem Vermögen eingetretenen Schaden leichter tragen kann als der Zweitbeklagte. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind - ausreichende - Feststellungen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorhanden. Die Frage nach der Behauptungs- und Beweispflicht für die vom Gericht anzustellenden Billigkeitserwägungen (VersRdSch 1989, 355; JBl 1982, 149; RZ 1977/87 ua; Reischauer aaO Rz 11 zu § 1310; Schwimann, ABGB, Rz 28 zu § 1310) stellt sich somit nicht. Soweit die Klägerin rügt, sie sei dazu nicht einmal vernommen worden, genügt zur Widerlegung dieses Vorbringens der Hinweis, daß sie selbst auf ihre Parteivernehmung verzichtet hat.Daß Paragraph 1310, zweiter Fall ABGB im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, ist unstrittig. Es kommt daher nur eine Billigkeitsentschädigung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB in Betracht. Nach dieser Bestimmung soll der Richter „mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten auf den ganzen Ersatz oder doch einen billigen Teil desselben erkennen“. Bei dieser Billigkeitsentscheidung kommt es nicht ausschließlich auf das beiderseitige Vermögen an, und es kann auch nicht einfach gesagt werden, daß ein umso größerer Teil des Schadens zu ersetzen ist, je größer das Vermögen des Schädigers im Vergleich zu dem des Geschädigten ist. Die richterliche Ermessensentscheidung hat sich vielmehr danach auszurichten, wer von den beiden mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen könne (ZVR 1984/323; RZ 1982/67; SZ 47/43 uva; Reischauer, aaO, Rz 9 zu Paragraph 1310,). Die Vorinstanzen haben ausreichende und soweit auch unbekämpfte Feststellungen für jene Umstände getroffen, die eine Prüfung in dieser Richtung ermöglichen. Der Zweitbeklagte ist vermögenslos und bezieht lediglich eine Lehrlingsentschädigung. Mehrere der Klägerin gehörige Liegenschaften sind mit ausgenützten Höchstbetragshypotheken von insgesamt S 23,2 Mill. sowie mit weiteren Pfandrechten von S 3,275.103,-- belastet. Von einer an eine Bank abgetretenen Ehrenpension erhält die Klägerin monatlich S 2.000,-- bis S 5.000,-- ausgefolgt. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen werden von der Klägerin um jährlich S 4.400,-- je Hektar verpachtet. Im Fall der Realisierung eines Kaufvertrages verbleiben der Klägerin Liegenschaften im Wert von S 10,610.000,--. Diese Feststellungen rechtfertigen die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß die Klägerin den in ihrem Vermögen eingetretenen Schaden leichter tragen kann als der Zweitbeklagte. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind - ausreichende - Feststellungen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorhanden. Die Frage nach der Behauptungs- und Beweispflicht für die vom Gericht anzustellenden Billigkeitserwägungen (VersRdSch 1989, 355; JBl 1982, 149; RZ 1977/87 ua; Reischauer aaO Rz 11 zu Paragraph 1310,; Schwimann, ABGB, Rz 28 zu Paragraph 1310,) stellt sich somit nicht. Soweit die Klägerin rügt, sie sei dazu nicht einmal vernommen worden, genügt zur Widerlegung dieses Vorbringens der Hinweis, daß sie selbst auf ihre Parteivernehmung verzichtet hat.
Im Verfahren gegen den Zweitbeklagten ist der Revision der Klägerin daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht in diesem Umfang auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht in diesem Umfang auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.