Der Rekurs des Klägers ist unzulässig; die Revision des Erstbeklagten ist hingegen zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, welche Rechtswirkungen mit § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG) in dem hier maßgebenden Zusammenhang verbunden sind, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, und sie ist auch berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist unzulässig; die Revision des Erstbeklagten ist hingegen zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, welche Rechtswirkungen mit Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG) in dem hier maßgebenden Zusammenhang verbunden sind, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, und sie ist auch berechtigt.
Zum Rekurs des Klägers:
Ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofs hat zwar
ausgesprochen, daß die materielle Rechtskraft einer
strafgerichtlichen Verurteilung derart wirke, daß der Verurteilte das
Urteil gegen sich gelten lassen müsse und daß dieses für den
Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, wirke
und sich daher niemand im nachfolgenden Rechtstreit einer anderen
Partei gegenüber darauf berufen könne, daß er eine Tat, derentwegen
er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel
ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher
verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist (SZ 68/195 =
AnwBl 1995, 900 = ecolex 1995, 790 = EvBl 1996/34 = JBl 1996, 117 =
RdW 1996, 15 = ZVR 1996/2). Der erkennende Senat hat aber inzwischen
bereits mehrfach (SZ 69/131 = RdW 1997, 18 = ZVR 1996/80; ecolex
1997, 251; 2 Ob 79/95; 2 Ob 2287/96d; 2 Ob 2348/96z; 2 Ob 203/97k) die Meinung vertreten, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils nicht auch auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, erstrecke, weil es sonst zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäß Art 6 MRK komme. Rechtliches Gehör sei nicht nur dem an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, sondern der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greife auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen wird, gebunden sein solle. Dieses Grundrecht könne nicht dort, wo es zu komplizierten verfahrensrechtlichen Fragestellungen führe, einfach ignoriert werden. Möge auch das Nebeneinander gebundener und nichtgebundener Beteiligter problematisch sein, könne diese Situation jedoch nicht durch eine Grundrechtsverletzung "bereinigt" werden.1997, 251; 2 Ob 79/95; 2 Ob 2287/96d; 2 Ob 2348/96z; 2 Ob 203/97k) die Meinung vertreten, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils nicht auch auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, erstrecke, weil es sonst zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 6, MRK komme. Rechtliches Gehör sei nicht nur dem an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, sondern der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greife auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen wird, gebunden sein solle. Dieses Grundrecht könne nicht dort, wo es zu komplizierten verfahrensrechtlichen Fragestellungen führe, einfach ignoriert werden. Möge auch das Nebeneinander gebundener und nichtgebundener Beteiligter problematisch sein, könne diese Situation jedoch nicht durch eine Grundrechtsverletzung "bereinigt" werden.
Die Rekursausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung des erkennenden Senates abzugehen oder sich neuerlich damit auseinanderzusetzen, zumal sie die einhellige Billigung im Schrifttum gefunden hat (Schauer, Bemerkungen zur Bindung des Haftpflichtversicherers an Strafurteile, RdW 1997, 5 [7]; Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201 [211]; Rechberger, Der Wiedergänger -
Zur Rückkehr der Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen im österreichischen Zivilprozeßrecht, FS-Gaul [1997] 539 [547f]). Im Rekurs wird auf das wesentliche dieser Argumentation, nämlich die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Versicherers, nicht Bedacht genommen. Dieses in der angeführten Rechtsprechung eindeutig in den Vordergrund gestellte Erfordernis der Wahrung des rechtlichen Gehörs verbietet es aber auch, die Bindungswirkung des den Lenker eines Kraftfahrzeuges verurteilenden Erkenntnisses gegenüber dem Halter des Kraftfahrzeuges anzunehmen. Dies ist ohne weiteres aus dieser Rechtsprechung abzuleiten und wurde bereits in JBl 1997, 598 = ZVR 1997/84 ausgesprochen, weshalb die vom Berufungsgericht angenommene Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses nicht gegeben ist; andere Umstände, die den Ausspruch des Berufungsgerichtes rechtfertigen könnten, liegen ebenfalls nicht vor.
Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindet, war der demnach unzulässige Rekurs des Klägers zurückzuweisen.Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindet, war der demnach unzulässige Rekurs des Klägers zurückzuweisen.
Zur Revision des Erstbeklagten:
Gemäß § 24 des hier noch anzuwendenden KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherten. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 699), die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war (Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkungen und Art 6 MRK, JBl 1991, 420, 499 [504]).Gemäß Paragraph 24, des hier noch anzuwendenden KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherten. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 699), die schon deshalb aus der Sicht des Artikel 6, MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war (Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkungen und Artikel 6, MRK, JBl 1991, 420, 499 [504]).
Gemäß § 1 Abs 2 der hier maßgebenden AKHB 1988 BGBl 107 (im wesentlichen gleichlautend nunmehr § 2 Abs 2 KHVG 1994) sind mitversichert der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist daher (Mit-)Versicherter, weshalb er grundsätzlich von der im § 24 KHVG 1987 geregelten Rechtskrafterstreckung erfaßt wird.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der hier maßgebenden AKHB 1988 Bundesgesetzblatt 107 (im wesentlichen gleichlautend nunmehr Paragraph 2, Absatz 2, KHVG 1994) sind mitversichert der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist daher (Mit-)Versicherter, weshalb er grundsätzlich von der im Paragraph 24, KHVG 1987 geregelten Rechtskrafterstreckung erfaßt wird.
Wenngleich in den Materialien zu § 63 Abs 3 KFG 1967, in dem erstmals die in der Folge wörtlich in den § 24 KHVG 1987 und § 28 KHVG 1994 übernommene Regelung getroffen wurde, als Grund für die Rechtskrafterstreckung nur der Fall angeführt wird, in dem der Geschädigte den Versicherer über den Haftungshöchstbetrag hinaus klagt und bezüglich des Mehrbetrages abgewiesen wird, weil das Gericht Gefährdungshaftung annimmt (186 BlgNr 11 GP 105), ist dem Gesetz gewordenen Wortlaut eine Einschränkung in dieser Richtung nicht zu entnehmen. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels (ZVR 1982/368) oder eines Rechtsbehelfes (ZVR 1990/108) rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).Wenngleich in den Materialien zu Paragraph 63, Absatz 3, KFG 1967, in dem erstmals die in der Folge wörtlich in den Paragraph 24, KHVG 1987 und Paragraph 28, KHVG 1994 übernommene Regelung getroffen wurde, als Grund für die Rechtskrafterstreckung nur der Fall angeführt wird, in dem der Geschädigte den Versicherer über den Haftungshöchstbetrag hinaus klagt und bezüglich des Mehrbetrages abgewiesen wird, weil das Gericht Gefährdungshaftung annimmt (186 BlgNr 11 Gesetzgebungsperiode 105), ist dem Gesetz gewordenen Wortlaut eine Einschränkung in dieser Richtung nicht zu entnehmen. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels (ZVR 1982/368) oder eines Rechtsbehelfes (ZVR 1990/108) rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).
Wird nun ein Schadenersatzbegehren des Geschädigten, das gegen den von der Bindungswirkung des Strafurteils nicht betroffenen Versicherer geltend gemacht wurde, rechtskräftig abgewiesen, weil der rechtskräftig verurteilte Schädiger die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, so stehen einander bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches gegen den versicherten Schädiger die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils einerseits und die Rechtskrafterstreckung des das Klagebegehren abweisenden Urteils gemäß § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) andererseits gegenüber. In diesem Fall ist letzterer gegenüber ersterer der Vorzug zu geben, weil die ausdrückliche gesetzliche Regelung die bloß aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ableitbaren Bindungswirkung vorgehen muß (ebenso im Ergebnis auch Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201 [212 FN 95]).Wird nun ein Schadenersatzbegehren des Geschädigten, das gegen den von der Bindungswirkung des Strafurteils nicht betroffenen Versicherer geltend gemacht wurde, rechtskräftig abgewiesen, weil der rechtskräftig verurteilte Schädiger die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, so stehen einander bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches gegen den versicherten Schädiger die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils einerseits und die Rechtskrafterstreckung des das Klagebegehren abweisenden Urteils gemäß Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) andererseits gegenüber. In diesem Fall ist letzterer gegenüber ersterer der Vorzug zu geben, weil die ausdrückliche gesetzliche Regelung die bloß aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ableitbaren Bindungswirkung vorgehen muß (ebenso im Ergebnis auch Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201 [212 FN 95]).
Nach dem Wortlaut des § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) könnte dem vom Geschädigten geklagten versicherten Schädiger aber nur ein (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung gegen den Versicherten) bereits rechtskräftig gewordenes Urteil, das zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, zugute kommen. Bliebe man am Wortlaut haften, würde dies dazu führen, daß der Kläger den Verfahrensausgang steuern könnte je nach dem, ob die Klage zuerst gegen den Versicherer und erst später gegen den Versicherten erhoben wird, ob der Versicherte und der Versicherer gemeinsam geklagt werden oder ob die Klage zuerst gegen den Versicherten und erst später (oder nie) gegen den Versicherer eingebracht wird. Die Art der Klagsführung des Geschädigten darf hier aber nicht den entscheidenden Unterschied machen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 24, KHVG 1987 (Paragraph 28, KHVG 1994) könnte dem vom Geschädigten geklagten versicherten Schädiger aber nur ein (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung gegen den Versicherten) bereits rechtskräftig gewordenes Urteil, das zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, zugute kommen. Bliebe man am Wortlaut haften, würde dies dazu führen, daß der Kläger den Verfahrensausgang steuern könnte je nach dem, ob die Klage zuerst gegen den Versicherer und erst später gegen den Versicherten erhoben wird, ob der Versicherte und der Versicherer gemeinsam geklagt werden oder ob die Klage zuerst gegen den Versicherten und erst später (oder nie) gegen den Versicherer eingebracht wird. Die Art der Klagsführung des Geschädigten darf hier aber nicht den entscheidenden Unterschied machen.
Das Gesetz enthält für die angeführten Fälle zwar keine ausdrückliche Regelung, es ist aber anzunehmen, daß es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und deshalb planwidrige Unvollständigkeit und damit um eine Gesetzeslücke handelt (vgl Koziol/Welser I10, 24 mwN). Zu deren (gebotenen) Schließung ist dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) der Grundgedanke zu entnehmen, daß ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besonder, bereits dargelegte Umstände abweichende Entscheidungen rechtfertigen. Es ist daher auch in einem - wie hier - gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit darauf Bedacht zu nehmen, daß über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muß - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, daß für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, daß es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Auffassung steht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 nicht im Widerspruch, weil bei der damaligen Fallgestaltung (Fußballfoul) die sich aus § 24 KHVG 1987 ergebenden Besonderheiten nicht zu berücksichtigen waren.Das Gesetz enthält für die angeführten Fälle zwar keine ausdrückliche Regelung, es ist aber anzunehmen, daß es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und deshalb planwidrige Unvollständigkeit und damit um eine Gesetzeslücke handelt vergleiche Koziol/Welser I10, 24 mwN). Zu deren (gebotenen) Schließung ist dem Paragraph 24, KHVG 1987 (Paragraph 28, KHVG 1994) der Grundgedanke zu entnehmen, daß ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besonder, bereits dargelegte Umstände abweichende Entscheidungen rechtfertigen. Es ist daher auch in einem - wie hier - gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit darauf Bedacht zu nehmen, daß über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muß - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, daß für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, daß es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Auffassung steht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 nicht im Widerspruch, weil bei der damaligen Fallgestaltung (Fußballfoul) die sich aus Paragraph 24, KHVG 1987 ergebenden Besonderheiten nicht zu berücksichtigen waren.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß gegen den Erstbeklagten ein klagsstattgebendes Teilurteil nicht hätte erlassen werden dürfen, weil noch nicht feststeht, ob es bezüglich des hier gemeinsam mit ihm in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers infolge einer von der strafgerichtlichen abweichenden Beurteilung des Verkehrsunfalles nicht zu einer zumindest teilweisen Abweisung des Klagebegehrens kommen wird. Da dies erst aufgrund der ergänzenden Feststellungen, die dem Erstgericht vom Berufungsgericht aufgetragen wurden, beurteilt werden kann, waren die Urteile der Vorinstanzen auch bezüglich des Erstbeklagten aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.