Entscheidungsgründe:
Zur Vorgeschichte sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidung 9 ObA 303,304/93 (veröffentlicht in SZ 67/31) verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang brachte die beklagte Partei ergänzend vor, daß sie nicht mehr in Zweifel ziehe, daß für den Kläger schon aufgrund des Pensionsvertrages vom 20.Oktober 1987 die Möglichkeit bestanden habe, sein Amt zurückzulegen und im Falle erwiesener Dienstunfähigkeit eine Pension zu beziehen. Den Funktionären der beklagten Partei sei zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von der zweckwidrigen Verwendung von Geldern aus dem Refundierungsfonds nichts bekannt gewesen und sie hätten vor der Rechtswirksamkeit des Vergleiches auch keine Gelegenheit zur Überprüfung gehabt, weil ihnen der Kläger hiezu absichtlich keine Gelegenheit gegeben habe. Der Kläger sei wegen Untreue mit einer Schadenssumme von 358.691,37 S rechtskräftig verurteilt worden. Bei Kenntnis dieser Umstände wäre der Vergleich nie abgeschlossen, sondern der freie Dienstvertrag mit dem Kläger aus wichtigen Gründen gelöst worden, so daß der Pensionsvertrag für den Kläger nicht rechtswirksam geworden wäre. Mit Abschluß des Vergleiches am 20.Juni 1990, der hinsichtlich der Ansprüche des Klägers eine Novation darstelle, hätten die vorher bestandenen Verträge vom 20.Oktober 1987 ihre rechtliche Existenz verloren. Für den Fall einer anderen Auffassung werde darauf hingewiesen, daß sowohl der freie Dienstvertrag als auch der Pensionsvertrag vom 20.Oktober 1987 aus wichtigem Grund gemäß § 1162 ABGB wegen Unzumutbarkeit ihrer Aufrechterhaltung und schwerer Treueverletzungen als aufgelöst zu gelten hätten, was die beklagte Partei durch ihr bisheriges Verhalten klar zum Ausdruck gebracht habe und hiemit auch ausdrücklich geltend mache. Des weiteren machte die beklagte Partei einen Betrag von 357.564,52 S aus dem Titel des Schadenersatzes als Gegenforderung geltend.Im zweiten Rechtsgang brachte die beklagte Partei ergänzend vor, daß sie nicht mehr in Zweifel ziehe, daß für den Kläger schon aufgrund des Pensionsvertrages vom 20.Oktober 1987 die Möglichkeit bestanden habe, sein Amt zurückzulegen und im Falle erwiesener Dienstunfähigkeit eine Pension zu beziehen. Den Funktionären der beklagten Partei sei zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von der zweckwidrigen Verwendung von Geldern aus dem Refundierungsfonds nichts bekannt gewesen und sie hätten vor der Rechtswirksamkeit des Vergleiches auch keine Gelegenheit zur Überprüfung gehabt, weil ihnen der Kläger hiezu absichtlich keine Gelegenheit gegeben habe. Der Kläger sei wegen Untreue mit einer Schadenssumme von 358.691,37 S rechtskräftig verurteilt worden. Bei Kenntnis dieser Umstände wäre der Vergleich nie abgeschlossen, sondern der freie Dienstvertrag mit dem Kläger aus wichtigen Gründen gelöst worden, so daß der Pensionsvertrag für den Kläger nicht rechtswirksam geworden wäre. Mit Abschluß des Vergleiches am 20.Juni 1990, der hinsichtlich der Ansprüche des Klägers eine Novation darstelle, hätten die vorher bestandenen Verträge vom 20.Oktober 1987 ihre rechtliche Existenz verloren. Für den Fall einer anderen Auffassung werde darauf hingewiesen, daß sowohl der freie Dienstvertrag als auch der Pensionsvertrag vom 20.Oktober 1987 aus wichtigem Grund gemäß Paragraph 1162, ABGB wegen Unzumutbarkeit ihrer Aufrechterhaltung und schwerer Treueverletzungen als aufgelöst zu gelten hätten, was die beklagte Partei durch ihr bisheriges Verhalten klar zum Ausdruck gebracht habe und hiemit auch ausdrücklich geltend mache. Des weiteren machte die beklagte Partei einen Betrag von 357.564,52 S aus dem Titel des Schadenersatzes als Gegenforderung geltend.
Der Kläger dehnte das Klagebegehren um die Versorgungsansprüche bis einschließlich Juli 1993 auf einen Gesamtbetrag von 3,779.622 S sA aus, brachte vor, daß der Vergleich von den Vertretern der beklagten Partei auch bei Kenntnis der behaupteten Verfehlungen des Klägers abgeschlossen worden wäre und nahm im einzelnen zu den dem Kläger im rechtskräftigen Strafurteil angelasteten Fakten Stellung. Weiters brachte der Kläger vor, daß die Kontrolle des Fonds vom Vorstand ausdrücklich abgelehnt worden sei. Die Verhaltensweisen des Klägers, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hätten, seien während seiner Amtszeit von den Vertretern der beklagten Partei als üblich angesehen worden.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit 3,779.622 S brutto sA abzüglich eines Betrages von 177.524,37 S sA zu Recht besteht, wies die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung von 357.564,52 S ab, gab dem Klagebegehren mit 3,779.622 S brutto sA abzüglich 177.524,37 S netto sA statt und wies das Mehrbegehren von 177.524,37 S sA ab.
Es traf neben dem bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 ObA 303,304/93 Seite 2-6 sowie Seite 11-13 wiedergegebenen Sachverhalt folgende weitere Feststellungen:
In der Vorstandssitzung vom 20.Juni 1990 wurde der Vergleich vom Vorstand mit 9 gegen 4 Stimmen (der ÖAAB-Fraktion) beschlossen. Gleichzeitig mit der Unterfertigung des Vergleiches wurden dem Vizepräsidenten der beklagten Partei Erich S***** die Unterlagen über Refundierungs-, Präsidial- und Administrationsfonds ausgefolgt. Eine sofortige Überprüfung bei Übernahme war wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und des Umfanges der Unterlagen nicht möglich. Der Vizepräsident der beklagten Partei übergab die Unterlagen über den Administrationsfonds der FSG und die über die beiden anderen Fonds der Innenrevision zur Prüfung. Die erste Prüfung des Präsidialfonds durch die Rechnungsprüfer erfolgte zwischen 20. und 22.Juni 1990.
Im August 1990 wurde die Pensionszahlung an den Kläger über Auftrag des Sozialministeriums als Aufsichtsbehörde eingestellt, da ein Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes eine Pensionsregelung mit einem Präsidenten einer Arbeiterkammer als grundsätzlich gesetzwidrig bezeichnete. Aus diesem Grund und wegen einer aus Anlaß dieser Pensionsgewährung erfolgten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graz wurde von der beklagten Partei die gerichtliche Hinterlegung der Pensionszahlungen beantragt. Der Antrag wurde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen.
Am 14.August 1990 langte eine Anzeige des Dr.***** H***** gegen Funktionäre, insbesondere Vorstandsmitglieder der beklagten Partei wegen Verdachtes der Untreue und anderer Delikte bei der Staatsanwaltschaft Graz ein, wobei in dieser Anzeige unter anderem die Auszahlung des zusätzlichen Bruttomonatsgehaltes (aus dem Refundierungsfonds) aufgegriffen wurde. Am 27.August 1991 (richtig 1990) langte bei der Staatsanwaltschaft Graz eine Anzeige der beklagten Partei wegen Verdachtes der Untreue und des Amtsmißbrauches ein, worin dem Kläger die zweckwidrige Verwendung diverser Beträge aus dem Refundierungs- bzw Präsidialfonds angelastet wurde. Wegen Entnahme von insgesamt 358.691,37 S aus dem Refundierungs- bzw Präsidialfonds (hievon 300.196,89 S aus dem Refundierungsfonds) wurde der Kläger mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 240.000 S sowie zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Am 14.August 1990 langte eine Anzeige des Dr.***** H***** gegen Funktionäre, insbesondere Vorstandsmitglieder der beklagten Partei wegen Verdachtes der Untreue und anderer Delikte bei der Staatsanwaltschaft Graz ein, wobei in dieser Anzeige unter anderem die Auszahlung des zusätzlichen Bruttomonatsgehaltes (aus dem Refundierungsfonds) aufgegriffen wurde. Am 27.August 1991 (richtig 1990) langte bei der Staatsanwaltschaft Graz eine Anzeige der beklagten Partei wegen Verdachtes der Untreue und des Amtsmißbrauches ein, worin dem Kläger die zweckwidrige Verwendung diverser Beträge aus dem Refundierungs- bzw Präsidialfonds angelastet wurde. Wegen Entnahme von insgesamt 358.691,37 S aus dem Refundierungs- bzw Präsidialfonds (hievon 300.196,89 S aus dem Refundierungsfonds) wurde der Kläger mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 240.000 S sowie zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Den die beklagte Partei bei Vergleichsabschluß vertretenden Personen war nicht bekannt, welche Beträge der Kläger jeweils aus den Fonds entnommen hatte. Die Vertreter der beklagten Partei hätten den Vergleich vom 20.Juni 1990 auch dann abgeschlossen, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, wie der Kläger die Fondsmittel verwendet hatte. Zum Abschluß des Vergleiches wäre es nur dann nicht gekommen, wenn der Vizepräsident der beklagten Partei gewußt hätte, daß die Unterlagen über die Fonds auch Dritten zugänglich waren.
Ferner traf das Erstgericht detaillierte Feststellungen über die Verwendung der in der Sachverhaltsdarstellung der beklagten Partei an die Staatsanwaltschaft Graz genannten Beträge.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger der aus dem Vergleich abgeleitete Pensionsanspruch zustehe, da er zwar den Irrtum der beklagten Partei über die Verwendung der Fondsmittel veranlaßt habe, aber die für die beklagte Partei bei Vergleichsabschluß handelnden Personen den Vergleich auch geschlossen hätten, wenn ihnen die mißbräuchliche Verwendung der Fondsmittel bekannt gewesen wäre. Lediglich ein Betrag von 177.524,37 S sA an vom Kläger nach Auffassung des Erstgerichtes mißbräuchlich verwendeten Fondsmitteln sei von der Klagsforderung in Abzug zu bringen. Die von der beklagten Partei weiters geltend gemachte Gegenforderung sei nicht ausreichend konkretisiert.
Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil in seinem klagestattgebenden Teil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab.
Es traf nach Beweiswiederholung folgende Feststellungen:
Am 20.Juni 1990 übergab der Kläger dem damaligen Vizepräsidenten der beklagten Partei Erich S***** die den Refundierungsfonds betreffenden Unterlagen (Aufstellung und Belegsammlung) sowie das restliche Fondsgeld. Erich S***** beauftragte die Innenrevision mit der Prüfung der Verwendung der Fondsmittel. Der Bericht der Prüfer lag den Organen der beklagten Partei am 1.August 1990 vor. Schon am 23.Juli 1990 hatte die beklagte Partei dem Kläger schriftlich mitgeteilt, daß der Pensionsbezug für August 1990 vorerst wegen einer Strafanzeige gegen die Vorstandsmitglieder der beklagten Partei und der daraus resultierenden, derzeit noch laufenden Untersuchungen nicht zur Auszahlung gebracht werden könne und die Wiederaufnahme der Zahlung vom Ergebnis der strafrechtlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graz abhängig gemacht wurde. Beim Vorstandsbeschluß der beklagten Partei über die Genehmigung des Vergleichsabschlusses und der Unterfertigung des Vergleiches durch die Organe der beklagten Partei am 20.Juni 1990 war keinem Vorstandsmitglied der beklagten Partei das Ausmaß und die Art der Verwendung der Gelder des Refundierungsfonds durch den Kläger bekannt. Der Kläger wußte von dieser Unkenntnis. Die Vorstandsmitglieder der beklagten Partei ebenso wie alle die beklagte Partei bei Vergleichsunterfertigung vertretenden Personen gingen davon aus, daß der Kläger die ihm bei Amtsantritt überlassene Gebarung der Fonds widmungs- und pflichtgemäß gepflogen habe. Wäre einem Vorstandsmitglied am 20.Juni 1990 bekannt gewesen, daß der Kläger die Gelder des Refundierungsfonds in der in den Straferkenntnissen bezeichneten Weise verwendet hatte, wäre der Vergleich nicht abgeschlossen worden. Wozu sich der Vorstand der beklagten Partei bei Kenntnis der Verwendung der Mittel durch den Kläger entschlossen hätte - zu einem Widerruf des Dienst- und Pensionsvertrages, zu einem Widerruf bloß des Pensionsvertrages oder nur zu einer Rückforderung der vom Kläger widmungswidrig verwendeten Gelder - kann nicht festgestellt werden.
Schon vor Einbringung der gegenständlichen Klage am 10.August 1990 wurde dem Kläger vom Vizepräsidenten der beklagten Partei Erich S***** mitgeteilt, daß er die Pensionszahlung einklagen müsse und die beklagte Partei erst nach Vorliegen eines zusprechenden Urteils zahlen werde. Mit in der Tagsatzung vom 26.September 1990 vorgetragenem Schriftsatz vom 18.September 1990 behauptete die beklagte Partei erstmals, zur Pensionszahlung wegen des vom Kläger veranlaßten Irrtums über die Verwendung von Mitteln des Refundierungsfonds nicht verpflichtet zu sein.
Das Berufungsgericht ging davon aus, daß bei Abschluß des Vergleiches festgestanden sei, daß dem Kläger ein vertraglicher Pensionsanspruch zustehe und vertrat die Rechtsauffassung, strittig sei lediglich die Höhe des Pensionsbezuges gewesen. Die Bereinigungswirkung des Vergleiches habe nur den Austausch des Amtsverzichtes des Klägers gegen den vergleichsweise reduzierten Versorgungsgenuß umfaßt. Geirrt hätten sich die maßgeblichen Funktionäre der beklagten Partei bloß in der ihnen zu unterstellenden Annahme, der Kläger habe sich bei seiner Amtsführung soweit im Rahmen der Gesetze gehalten, daß ihm kein strafbares Verhalten zur Last gefallen sei. Da feststehe, daß die beklagte Partei ohne diesen Irrtum den Vergleich nicht abgeschlossen hätte, sei zu prüfen, ob der Kläger diesen Irrtum veranlaßt habe. Dies sei zu bejahen, weil der Kläger die Verwendung der Mittel des Refundierungsfonds gegenüber der beklagten Partei nicht offengelegt habe. Die Frage, ob nach Aufhebung des Vergleiches der ursprüngliche Pensionsvertrag wieder wirksam geworden sei, müsse nicht behandelt werden. Die beklagte Partei habe spätestens mit dem Vortrag ihres Schriftsatzes vom 18.September 1990 in der Tagsatzung vom 26. September 1990, mit welchem sie die Zahlung jeglicher Pension an den Kläger wegen der zweckwidrigen Verwendung von Geldern aus dem Refundierungsfonds endgültig abgelehnt habe, den Widerruf jeder Pensionszusage dem Kläger erklärt. Wenn sich dieser Widerruf auch - im Hinblick auf den damals vom Kläger geltend gemachten Versorgungsgenuß aufgrund des Vergleiches - wörtlich nur auf den mit Vergleich zugebilligten Versorgungsgenuß bezogen habe, habe die beklagte Partei mit der Ablehnung jeder Pensionszahlung dem Kläger gegenüber doch dem Sinne nach unzweifelhaft deutlich gemacht, daß sie im Hinblick auf seine Verfehlungen weder den Versorgungsgenuß laut Vergleich noch laut seinerzeitiger Pensionsvereinbarung zu zahlen gedenke.
Pensionsvereinbarungen könnten auch dann, wenn keine Treuepflichtklausel mit Widerrufsvorbehalt vereinbart sei, vom ehemaligen Dienstgeber widerrufen werden, wenn der ehemalige Dienstnehmer während des Dienstverhältnisses so gravierende Malversationen zum Nachteil des Dienstgebers begangen habe, daß seine Betriebstreue - rückblickend betrachtet - wertlos geworden sei. Die Geltendmachung von Pensionsansprüchen wäre in diesem Fall grob unbillig und rechtsmißbräuchlich. Der Dienstnehmer habe sein Recht in Anbetracht der ihm zur Last fallenden Treuepflichtverletzung verwirkt. Bei Berücksichtigung der Wertungen des BPG, wonach bei Treuepflichtverstößen des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses dessen sofortige Entlassung unter Verlust des künftigen Pensionsanspruches gerechtfertigt sei, sei bei nachfolgendem Hervorkommen von gravierenden, während des aufrechten Dienstverhältnisses begangenen, die Weitergewährung der Altersversorgung unzumutbar machenden Treuepflichtverstößen die einseitige Einstellung der Pensionsleistung auch ohne eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel berechtigt. Für das Zivilgericht bindend stehe fest, daß der Kläger während der Ausübung seines Amtes als Präsident der beklagten Partei aus den Geldern des von ihm verwalteten Refundierungsfonds einen Betrag von 300.196,89 S entnommen und nicht widmungsgemäß für Zwecke der beklagten Partei, sondern für eigenwirtschaftliche Aufwendungen verwendet und hiedurch das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einem 25.000 S übersteigenden Schaden begangen habe. Im Strafurteil sei auch bindend festgestellt, daß das für die Herstellung des Tatbestandes erforderliche Wissen um den Mißbrauch der Vertretungsmacht vorgelegen sei. Ziehe man in Betracht, daß an das Verhalten von leitenden Angestellten ein strengerer Maßstab anzulegen sei, als an jenes von untergeordneten Arbeitnehmern, liege darin, daß der Kläger, dem ein ganzer Monatsbezug für nicht belegbare, im Interesse der beklagten Partei getätigte Ausgaben zur Verfügung gestanden sei, im Bewußtsein des Fehlens einer Kontrolle in einem Zeitraum von nur zwei Jahren 300.196,89 S für eigenwirtschaftliche Zwecke dem Kammervermögen entzogen habe, ein gravierendes Fehlverhalten, mit dem der Kläger bewußt den Interessen aller von der beklagten Partei vertretenen Arbeitnehmer zuwidergehandelt habe.Pensionsvereinbarungen könnten auch dann, wenn keine Treuepflichtklausel mit Widerrufsvorbehalt vereinbart sei, vom ehemaligen Dienstgeber widerrufen werden, wenn der ehemalige Dienstnehmer während des Dienstverhältnisses so gravierende Malversationen zum Nachteil des Dienstgebers begangen habe, daß seine Betriebstreue - rückblickend betrachtet - wertlos geworden sei. Die Geltendmachung von Pensionsansprüchen wäre in diesem Fall grob unbillig und rechtsmißbräuchlich. Der Dienstnehmer habe sein Recht in Anbetracht der ihm zur Last fallenden Treuepflichtverletzung verwirkt. Bei Berücksichtigung der Wertungen des BPG, wonach bei Treuepflichtverstößen des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses dessen sofortige Entlassung unter Verlust des künftigen Pensionsanspruches gerechtfertigt sei, sei bei nachfolgendem Hervorkommen von gravierenden, während des aufrechten Dienstverhältnisses begangenen, die Weitergewährung der Altersversorgung unzumutbar machenden Treuepflichtverstößen die einseitige Einstellung der Pensionsleistung auch ohne eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel berechtigt. Für das Zivilgericht bindend stehe fest, daß der Kläger während der Ausübung seines Amtes als Präsident der beklagten Partei aus den Geldern des von ihm verwalteten Refundierungsfonds einen Betrag von 300.196,89 S entnommen und nicht widmungsgemäß für Zwecke der beklagten Partei, sondern für eigenwirtschaftliche Aufwendungen verwendet und hiedurch das Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall StGB mit einem 25.000 S übersteigenden Schaden begangen habe. Im Strafurteil sei auch bindend festgestellt, daß das für die Herstellung des Tatbestandes erforderliche Wissen um den Mißbrauch der Vertretungsmacht vorgelegen sei. Ziehe man in Betracht, daß an das Verhalten von leitenden Angestellten ein strengerer Maßstab anzulegen sei, als an jenes von untergeordneten Arbeitnehmern, liege darin, daß der Kläger, dem ein ganzer Monatsbezug für nicht belegbare, im Interesse der beklagten Partei getätigte Ausgaben zur Verfügung gestanden sei, im Bewußtsein des Fehlens einer Kontrolle in einem Zeitraum von nur zwei Jahren 300.196,89 S für eigenwirtschaftliche Zwecke dem Kammervermögen entzogen habe, ein gravierendes Fehlverhalten, mit dem der Kläger bewußt den Interessen aller von der beklagten Partei vertretenen Arbeitnehmer zuwidergehandelt habe.
Die Behauptung des Klägers, die Mittel des Refundierungsfonds seien auch schon von seinen Vorgängern in gleicher Weise verwendet worden, sei nicht nur nicht erweislich, sondern, was den unmittelbaren Amtsvorgänger betreffe, sogar nachweislich falsch. Im übrigen hätte sich der Kläger nicht auf eine derartige, bei der beklagten Partei bestehende Übung berufen dürfen, sondern hätte - schon kraft seines Amtes - einen solchen Mißbrauch abzustellen gehabt. Daß der Kläger für den Einsatz der Mittel des Refundierungsfonds keine Vorstandsbeschlüsse benötigt habe, möge hinsichtlich des 15. Monatsbezuges zutreffen, komme aber für darüber hinausgehende Entnahmen für private Zwecke, wie etwa Brillenkauf, Autoreparatur, Holzlieferung u.dgl. nicht in Betracht, weil die Vorstandsmitglieder mit einer derartigen Inanspruchnahme des Fonds durch den Kläger wohl nicht rechnen konnten; mangels Gegenbeweises auch in dieser Hinsicht sei den maßgeblichen Funktionären der beklagten Partei pflichtgemäßes, den Mitteleinsatz durch den Kläger nicht billigendes Verhalten zu unterstellen. Der Widerruf der Zusage des Versorgungsgenusses durch die beklagte Partei sei daher berechtigt gewesen.
Dieser Widerruf sei auch nicht verspätet geltend gemacht worden. Das Ergebnis der Prüfung der Verwendung der Gelder des Refundierungsfonds durch den Kläger sei am 1.August 1990 vorgelegen. Die beklagte Partei habe schon vor dem 1.August 1990 die Auszahlung des Versorgungsgenusses sistiert und dem Kläger mitgeteilt, daß sie hinsichtlich der weiteren Auszahlung das Ergebnis strafgerichtlicher Erhebungen über die Mittelverwendung abwarten werde. Diese Vorgangsweise komme einer Suspendierung des Arbeitsverhältnisses bis zur behördlichen Klärung des erhobenen Vorwurfs gleich. In einem solchen Fall werde der Anspruchsberechtigte nicht darüber im Unklaren gelassen, wie der Verpflichtete weiter vorzugehen beabsichtige. Die beklagte Partei habe damit das Widerrufsrecht weder verwirkt noch schlüssig darauf verzichtet. Im übrigen habe die beklagte Partei den Widerruf dann ohnedies bereits mit dem in diesem Verfahren erstatteten Schriftsatz vom 18.September 1990 ausdrücklich erklärt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.