Die von beiden Streitteilen erhobenen außerordentlichen Revisionen vermögen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Die von beiden Streitteilen erhobenen außerordentlichen Revisionen vermögen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend ohnehin davon ausgegangen, dass es für die Qualifikation einer Person als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG nicht auf dessen Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer ankommt, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (RIS-Justiz RS0088337 mwN etwa 8 ObA 104/06m; zur Entscheidungsbefugnis RIS-Justiz RS0085612 mwN etwa 9 ObA 78/05v; zur mangelnden Erfoderlichkeit einer Dauerfunktion RIS-Justiz RS0085519 mwN). Die Frage, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb anzusehen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass im Regelfall erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen sind (9 ObA 79/05s; 8 ObA 104/06m). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen. Waren doch beide Streitteile bloß kameradschaftlich verbunden, ohne dass irgendeine konkrete Anordnungsbefugnis (Partieführer) festgestellt werden konnte.Das Berufungsgericht ist zutreffend ohnehin davon ausgegangen, dass es für die Qualifikation einer Person als Aufseher im Betrieb iSd Paragraph 333, Absatz 4, ASVG nicht auf dessen Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer ankommt, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (RIS-Justiz RS0088337 mwN etwa 8 ObA 104/06m; zur Entscheidungsbefugnis RIS-Justiz RS0085612 mwN etwa 9 ObA 78/05v; zur mangelnden Erfoderlichkeit einer Dauerfunktion RIS-Justiz RS0085519 mwN). Die Frage, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb anzusehen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass im Regelfall erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen sind (9 ObA 79/05s; 8 ObA 104/06m). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen. Waren doch beide Streitteile bloß kameradschaftlich verbunden, ohne dass irgendeine konkrete Anordnungsbefugnis (Partieführer) festgestellt werden konnte.
Die von den Parteien relevierten Fragen des Verschuldensgrades, des Mitverschuldens und der Verschuldensteilung, die nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden können, stellen ebenfalls dann, wenn das Berufungsgericht die allgemeinen Grundsätze zutreffend heranzieht und ein Aufgreifen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erforderlich ist, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO dar (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0042405:Die von den Parteien relevierten Fragen des Verschuldensgrades, des Mitverschuldens und der Verschuldensteilung, die nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden können, stellen ebenfalls dann, wenn das Berufungsgericht die allgemeinen Grundsätze zutreffend heranzieht und ein Aufgreifen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erforderlich ist, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, ZPO dar vergleiche allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26; RIS-Justiz RS0042405:
RIS-Justiz RS0087606 jeweils mwN uva). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht in diesem Sinne vermögen die Parteien aber nicht aufzuzeigen. Dem Beklagten ist nicht nur die Unterlassung der Überprüfung des Gefahrenbereiches, sondern auch des rechtzeitigen Warnrufes anzulasten, dem Kläger, dass er ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen sich in die ihm konkret offensichtliche Gefahr begeben hat. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OGH zu 2 Ob 1026/95 zur Frage der Verschuldensteilung bezieht ist darauf zu verweisen, dass sich diese Entscheidung teilweise im Sachverhalt unterscheidet und auch darin der OGH keine abschließende inhaltliche Überprüfung vorgenommen, sondern nur die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen hat.
Zur Frage der Bindung an die strafgerichtliche Veurteilung des Beklagten kann auf die Entscheidung des verstärkten Senates zu 1 Ob 612/95 (= SZ 68/195) und die zahlreichen Folgeentscheidungen (vgl RIS-Justiz RS0074219 mzwN zuletzt etwa 3 Ob 20/05w) verwiesen werden. Neue Aspekte dazu zeigen die Revisionen nicht auf.Zur Frage der Bindung an die strafgerichtliche Veurteilung des Beklagten kann auf die Entscheidung des verstärkten Senates zu 1 Ob 612/95 (= SZ 68/195) und die zahlreichen Folgeentscheidungen vergleiche RIS-Justiz RS0074219 mzwN zuletzt etwa 3 Ob 20/05w) verwiesen werden. Neue Aspekte dazu zeigen die Revisionen nicht auf.
Das Berufungsgericht hat ferner die Beweiswürdigung des Erstgerichtes umfassend überprüft. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0043371 mwN).Das Berufungsgericht hat ferner die Beweiswürdigung des Erstgerichtes umfassend überprüft. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0043371 mwN).