Die Revision der Beklagten ist unzulässig.
1. Nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs hat die rein objektive Verwirklichung einer "schweren Verfehlung" noch keine Unterhaltsverwirkung gemäß § 74 EheG zur Folge, sondern es muss auch eine subjektive Verantwortlichkeit - ein "schuldig machen" - vorliegen. Daran mangelt es im Fall eines krankhaften Zustands, der die freie Willensbildung oder die moralische Widerstandskraft zu untergraben geeignet war (RIS-Justiz RS0057404). In der Entscheidung 2 Ob 578/95 (= SZ 68/243) wurde in Fortführung bisheriger Rsp weiter ausgesprochen, es dürfe an das Verhalten geschiedener Ehegatten kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Eine schwere Verfehlung nach § 74 EheG müsse zwar gravierender als eine solche nach § 49 EheG sein, sie müsse jedoch nicht das Tatbild eines strafgerichtlich zu ahndenden Verbrechens oder Vergehens erfüllen oder der „Intensität eines Enterbungs- bzw Erbunwürdigkeitsgrundes" entsprechen. Es sei nach allen objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die maßgebende Verfehlung so schwer wiege, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar sei. Für diese Abwägung sei ferner relevant, auf welcher Gesinnung die jeweilige Verfehlung beruhe und wie sich diese auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen auswirke. § 74 EheG schütze den Unterhaltsschuldner in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen davor, schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden, dennoch aber die auf die frühere Ehe gestützte Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund solcher Leitlinien verwirkliche eine nachhaltige, grundlose und böswillige Verhinderung der Ausübung des elterlichen Kindesbesuchsrechts durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten den Verwirkungstatbestand des § 74 EheG.1. Nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs hat die rein objektive Verwirklichung einer "schweren Verfehlung" noch keine Unterhaltsverwirkung gemäß Paragraph 74, EheG zur Folge, sondern es muss auch eine subjektive Verantwortlichkeit - ein "schuldig machen" - vorliegen. Daran mangelt es im Fall eines krankhaften Zustands, der die freie Willensbildung oder die moralische Widerstandskraft zu untergraben geeignet war (RIS-Justiz RS0057404). In der Entscheidung 2 Ob 578/95 (= SZ 68/243) wurde in Fortführung bisheriger Rsp weiter ausgesprochen, es dürfe an das Verhalten geschiedener Ehegatten kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Eine schwere Verfehlung nach Paragraph 74, EheG müsse zwar gravierender als eine solche nach Paragraph 49, EheG sein, sie müsse jedoch nicht das Tatbild eines strafgerichtlich zu ahndenden Verbrechens oder Vergehens erfüllen oder der „Intensität eines Enterbungs- bzw Erbunwürdigkeitsgrundes" entsprechen. Es sei nach allen objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die maßgebende Verfehlung so schwer wiege, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar sei. Für diese Abwägung sei ferner relevant, auf welcher Gesinnung die jeweilige Verfehlung beruhe und wie sich diese auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen auswirke. Paragraph 74, EheG schütze den Unterhaltsschuldner in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen davor, schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden, dennoch aber die auf die frühere Ehe gestützte Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund solcher Leitlinien verwirkliche eine nachhaltige, grundlose und böswillige Verhinderung der Ausübung des elterlichen Kindesbesuchsrechts durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten den Verwirkungstatbestand des Paragraph 74, EheG.
2. Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 612/95 (= SZ 68/195) nach Aufhebung des § 268 ZPO aF durch den Verfassungsgerichtshof entwickelte sich eine gefestigte Rsp dahin, dass ein strafgerichtlich Verurteilter das Urteil gegen sich gelten lassen müsse und sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit gegenüber einer anderen Partei nicht darauf berufen dürfe, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe. Auch der Zivilrichter dürfe infolge seiner Bindung an das verurteilende rechtskräftige strafgerichtliche Erkenntnis keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen (1 Ob 81/00v = EvBl 2000/190 mwN).2. Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 612/95 (= SZ 68/195) nach Aufhebung des Paragraph 268, ZPO aF durch den Verfassungsgerichtshof entwickelte sich eine gefestigte Rsp dahin, dass ein strafgerichtlich Verurteilter das Urteil gegen sich gelten lassen müsse und sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit gegenüber einer anderen Partei nicht darauf berufen dürfe, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe. Auch der Zivilrichter dürfe infolge seiner Bindung an das verurteilende rechtskräftige strafgerichtliche Erkenntnis keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen (1 Ob 81/00v = EvBl 2000/190 mwN).
3. An den zuvor referierten Grundsätzen ist festzuhalten. Dagegen führt die Beklagte ins Treffen, ihre strafgerichtliche Verurteilung sei für die Frage nach der Erfüllung des Unterhaltsverwirkungstatbestands nicht maßgebend, weil sie im Strafverfahren nicht hätte geltend machen können, „sie sei deshalb nicht zu verurteilen, weil sie in einem krankhaften Zustand gehandelt habe, der ihre freie Willensbildung oder die moralische Widerstandskraft zu untergraben geeignet" gewesen sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Beklagte wurde wegen Mordes verurteilt, weil sie im Zeitpunkt der Tat gerade nicht in einer psychischen Verfassung war, die sie unfähig gemacht hätte, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die erörterte Verurteilung setzt daher deren Schuldfähigkeit voraus, ist doch gemäß § 4 StGB nur jemand strafbar, der schuldhaft handelte. Ist aber der Beklagten - für die Zivilgerichte bindend - ein Verschulden an der Tötung des Kindes der Streitteile anzulasten, so führt kein Weg daran vorbei, dieses Vorsatzdelikt als „schwere Verfehlung" gegen den Unterhaltspflichtigen iSd § 74 EheG zu werten, kann doch ein bestimmter Grad der Untergrabung der freien Willensbildung oder der moralischen Widerstandskraft, der jedoch die Schuldfähigkeit des Täters nicht ausschließt und daher keine strafrechtliche Unzurechnungsfähigkeit bewirkt, hier nicht zum Ergebnis führen, die Ermordung eines Kindes des Unterhaltspflichtigen nicht als „schwere Verfehlung" nach § 74 EheG zu beurteilen.3. An den zuvor referierten Grundsätzen ist festzuhalten. Dagegen führt die Beklagte ins Treffen, ihre strafgerichtliche Verurteilung sei für die Frage nach der Erfüllung des Unterhaltsverwirkungstatbestands nicht maßgebend, weil sie im Strafverfahren nicht hätte geltend machen können, „sie sei deshalb nicht zu verurteilen, weil sie in einem krankhaften Zustand gehandelt habe, der ihre freie Willensbildung oder die moralische Widerstandskraft zu untergraben geeignet" gewesen sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Beklagte wurde wegen Mordes verurteilt, weil sie im Zeitpunkt der Tat gerade nicht in einer psychischen Verfassung war, die sie unfähig gemacht hätte, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die erörterte Verurteilung setzt daher deren Schuldfähigkeit voraus, ist doch gemäß Paragraph 4, StGB nur jemand strafbar, der schuldhaft handelte. Ist aber der Beklagten - für die Zivilgerichte bindend - ein Verschulden an der Tötung des Kindes der Streitteile anzulasten, so führt kein Weg daran vorbei, dieses Vorsatzdelikt als „schwere Verfehlung" gegen den Unterhaltspflichtigen iSd Paragraph 74, EheG zu werten, kann doch ein bestimmter Grad der Untergrabung der freien Willensbildung oder der moralischen Widerstandskraft, der jedoch die Schuldfähigkeit des Täters nicht ausschließt und daher keine strafrechtliche Unzurechnungsfähigkeit bewirkt, hier nicht zum Ergebnis führen, die Ermordung eines Kindes des Unterhaltspflichtigen nicht als „schwere Verfehlung" nach Paragraph 74, EheG zu beurteilen.
4. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof über einen Sachverhalt wie im vorliegenden Fall noch nicht zu entscheiden hatte. Wenn aber zufolge der Entscheidung 2 Ob 578/95 bereits die nachhaltige, grundlose und böswillige Verhinderung der Ausübung des elterlichen Kindesbesuchsrechts durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zur Unterhaltsverwirkung nach § 74 EheG führt, so gilt das - im Licht der eingangs referierten Leitlinien - um so mehr für die Ermordung des Kindes des Unterhaltspflichtigen durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten. Dieser Sachverhalt ist daher kein Anlass für eine Anpassung oder Entwicklung der die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen oder die Unterhaltsverwirkung nach § 74 EheG prägenden Leitlinien der Rsp des Obersten Gerichtshofs. Damit hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab, andernfalls müsste der Obersten Gerichtshof in jedem Fall die Sachentscheidung treffen, wenn er zuvor noch nicht über einen identischen Sachverhalt abgesprochen hätte.4. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof über einen Sachverhalt wie im vorliegenden Fall noch nicht zu entscheiden hatte. Wenn aber zufolge der Entscheidung 2 Ob 578/95 bereits die nachhaltige, grundlose und böswillige Verhinderung der Ausübung des elterlichen Kindesbesuchsrechts durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zur Unterhaltsverwirkung nach Paragraph 74, EheG führt, so gilt das - im Licht der eingangs referierten Leitlinien - um so mehr für die Ermordung des Kindes des Unterhaltspflichtigen durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten. Dieser Sachverhalt ist daher kein Anlass für eine Anpassung oder Entwicklung der die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen oder die Unterhaltsverwirkung nach Paragraph 74, EheG prägenden Leitlinien der Rsp des Obersten Gerichtshofs. Damit hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, andernfalls müsste der Obersten Gerichtshof in jedem Fall die Sachentscheidung treffen, wenn er zuvor noch nicht über einen identischen Sachverhalt abgesprochen hätte.
Die Revision ist somit zurückzuweisen. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision ist somit zurückzuweisen. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
5. Die Rechtsmittelbeantwortung des Klägers diente nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hinwies. Er hat daher deren Kosten gemäß §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.5. Die Rechtsmittelbeantwortung des Klägers diente nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hinwies. Er hat daher deren Kosten gemäß Paragraphen 40,, 41 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO selbst zu tragen.