Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Sie vertritt die Ansicht, daß sie keine schwere Verfehlung gegen den Beklagten begangen habe und das Besuchsrecht unabhängig von Unterhaltszahlungen zu beurteilen sei.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausführte, ist nach ständiger Judikatur an das Verhalten geschiedener Ehegatten kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG muß zwar gravierender sein als jene nach § 49 EheG, muß jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungs- bzw Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, daß dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist (Schwimann-Zankl, ABGB I, Rz 7 und 9 zu § 74 EheG; 6 Ob 549/84 = EFSlg 46.324 mwN). Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, auf welcher Gesinnung die begangene Verfehlung beruht und welche Auswirkungen sie auf die Interessensphäre des Unterhaltspflichtigen hat (EFSlg 46.324). § 74 EheG schützt den Unterhaltspflichtigen sowohl in persönlichen als auch wirtschaftlichen Belangen vor der Situation, in diesen Bereichen schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden und trotzdem die auf der früheren Ehe beruhende Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen (EFSlg 46.324).Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausführte, ist nach ständiger Judikatur an das Verhalten geschiedener Ehegatten kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Eine schwere Verfehlung im Sinne des Paragraph 74, EheG muß zwar gravierender sein als jene nach Paragraph 49, EheG, muß jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungs- bzw Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, daß dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist (Schwimann-Zankl, ABGB römisch eins, Rz 7 und 9 zu Paragraph 74, EheG; 6 Ob 549/84 = EFSlg 46.324 mwN). Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, auf welcher Gesinnung die begangene Verfehlung beruht und welche Auswirkungen sie auf die Interessensphäre des Unterhaltspflichtigen hat (EFSlg 46.324). Paragraph 74, EheG schützt den Unterhaltspflichtigen sowohl in persönlichen als auch wirtschaftlichen Belangen vor der Situation, in diesen Bereichen schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden und trotzdem die auf der früheren Ehe beruhende Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen (EFSlg 46.324).
Das Besuchsrecht ist als konkrete Umsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind ein fundamentales Recht der Eltern-Kind-Beziehung, welches als allgemeines Menschenrecht unter dem Schutz des Art 8 MRK steht. Der Zweck dieses Rechtes ist, den Zusammenhang zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten, eine Entfremdung zu verhindern und dem Berechtigten zu ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache laufend zu überzeugen (4 Ob 1540/92; 6 Ob 574/92; Pichler in Rummel2, Rz 1 zu § 148 mwN). Dadurch, daß die Klägerin dem Beklagten über einen Zeitraum von zwei Jahren die Ausübung des Besuchsrechts nahezu lückenlos grundlos und böswillig verweigerte, verletzte sie dessen Interessen so nachhaltig, daß dem Beklagten nicht zugemutet werden kann, in Zukunft eine Unterhaltslast für die Klägerin zu tragen. Die konsequente Unterbindung des Kontaktes zu den leiblichen Kindern hat zumindest gleiches Gewicht wie anhaltende Beschimpfungen, Bedrohungen oder Ehrverletzungen (vgl Schwimann-Zankl, ABGB I, Rz 8 zu § 74 EheG mwN) durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten.Das Besuchsrecht ist als konkrete Umsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind ein fundamentales Recht der Eltern-Kind-Beziehung, welches als allgemeines Menschenrecht unter dem Schutz des Artikel 8, MRK steht. Der Zweck dieses Rechtes ist, den Zusammenhang zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten, eine Entfremdung zu verhindern und dem Berechtigten zu ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache laufend zu überzeugen (4 Ob 1540/92; 6 Ob 574/92; Pichler in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 148, mwN). Dadurch, daß die Klägerin dem Beklagten über einen Zeitraum von zwei Jahren die Ausübung des Besuchsrechts nahezu lückenlos grundlos und böswillig verweigerte, verletzte sie dessen Interessen so nachhaltig, daß dem Beklagten nicht zugemutet werden kann, in Zukunft eine Unterhaltslast für die Klägerin zu tragen. Die konsequente Unterbindung des Kontaktes zu den leiblichen Kindern hat zumindest gleiches Gewicht wie anhaltende Beschimpfungen, Bedrohungen oder Ehrverletzungen vergleiche Schwimann-Zankl, ABGB römisch eins, Rz 8 zu Paragraph 74, EheG mwN) durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 40.745 uva) ist die Erfüllung der Unterhaltspflicht keine Voraussetzung für die Besuchsrechtsgewährung, jedoch bezieht sich diese Judikatur ausschließlich auf das Eltern-Kind-Verhältnis, nicht aber auf das Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten, in welchem durch § 74 EheG in Extremfällen eine Wechselbeziehung zwischen der böswilligen Verhinderung des Besuchsrechtes und dem Unterhaltsanspruch des (verhindernden) geschiedenen Ehegatten entstehen kann. Diese Rechtsansicht findet eine Stütze in der Wertung des Gesetzes, welches nur im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten einen Verwirkungstatbestand enthält, nicht jedoch zwischen Eltern und Kindern.Nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 40.745 uva) ist die Erfüllung der Unterhaltspflicht keine Voraussetzung für die Besuchsrechtsgewährung, jedoch bezieht sich diese Judikatur ausschließlich auf das Eltern-Kind-Verhältnis, nicht aber auf das Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten, in welchem durch Paragraph 74, EheG in Extremfällen eine Wechselbeziehung zwischen der böswilligen Verhinderung des Besuchsrechtes und dem Unterhaltsanspruch des (verhindernden) geschiedenen Ehegatten entstehen kann. Diese Rechtsansicht findet eine Stütze in der Wertung des Gesetzes, welches nur im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten einen Verwirkungstatbestand enthält, nicht jedoch zwischen Eltern und Kindern.
Im Gegensatz zum Sachverhalt der Entscheidung EFSlg 46.327, bei dem die Ablehnung des Kontaktes zum Vater nicht allein von der Mutter beeinflußt, sondern auch auf die persönliche Einstellung der Kinder zum Vater zurückzuführen war, steht hier fest, daß die Klägerin böswillig (grundlos) den gerichtlich festgesetzten Besuchskontakt des Beklagten zu den beiden Kindern nahezu vollständig verhinderte. Diese schwerwiegende und nachhaltige Beeinträchtigung des väterlichen Besuchsrechtes hat nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen die Verwirkung eines "Billigkeitsunterhaltsanspruches" zur Folge.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.