Rechtssatz RS0078152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078152
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Die nachhaltige grundlose (böswillige) Verhinderung des elterlichen Besuchsrechtes ist ein Verwirkungstatbestand gemäß § 74 EheG.Die nachhaltige grundlose (böswillige) Verhinderung des elterlichen Besuchsrechtes ist ein Verwirkungstatbestand gemäß Paragraph 74, EheG.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 578/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 578/95
Veröff: SZ 68/243
- 10 Ob 35/02y
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 Ob 35/02y
Auch; Beisatz: Ob eine derart schwerwiegende Verfehlung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1); Beisatz: Hier: Verwirkung eines Billigkeitsunterhaltsanspruches gemäß § 68 EheG. (T2)
- 3 Ob 20/05w
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 20/05w
Auch; Beisatz: Umso mehr gilt dies für die Ermordung des Kindes des Unterhaltspflichtigen durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten. (T3)
- 4 Ob 8/11x
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
Auch; Veröff: SZ 2011/48
- 3 Ob 86/16t
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
Beisatz: Hier: Jahrelanger, systematischer und „erfolgreicher“ Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB. (T4)
- 8 Ob 59/19p
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 59/19p
Beisatz: Dazu zählt auch die konsequente und nachhaltige Unterbindung des Kontakts des Unterhaltspflichtigen zu seinen leiblichen Kindern, hier: Derartige Unterbindung des Kontakts, dass es dem Unterhaltspflichtigen nicht möglich ist, mit seinen Kindern zu telefonieren oder zu skypen. Außerdem traf die Unterhaltsberechtigte sämtliche Entscheidungen die Kinder betreffend alleine und erteilte dem Unterhaltspflichtigen keine Informationen über die Kinder. (T5)
- 1 Ob 161/21i
Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 161/21i
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 110/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 110/25z
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078152
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0020OB00578_9500000_001