[11] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig; sie zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – nicht zulässig; sie zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[12] 1. Gemäß § 74 erster Fall EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht. Dieser Verwirkungstatbestand gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (RS0123713 [T2]; RS0128684). 1. Gemäß Paragraph 74, erster Fall EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht. Dieser Verwirkungstatbestand gilt für alle in Paragraphen 66, ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (RS0123713 [T2]; RS0128684).
[13] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt die Unterhaltsverwirkung nach dieser Bestimmung eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus (7 Ob 140/19t; 3 Ob 114/22v; vgl RS0078153). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist (3 Ob 65/23i; RS0078153 [T4]), wobei es auf die der Verfehlung zugrunde liegende Gesinnung sowie auf die Auswirkungen auf die Interessensphäre des Unterhaltspflichtigen ankommt (3 Ob 65/23i; RS0078153 [T3]). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt die Unterhaltsverwirkung nach dieser Bestimmung eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd Paragraph 49, EheG übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus (7 Ob 140/19t; 3 Ob 114/22v; vergleiche RS0078153). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist (3 Ob 65/23i; RS0078153 [T4]), wobei es auf die der Verfehlung zugrunde liegende Gesinnung sowie auf die Auswirkungen auf die Interessensphäre des Unterhaltspflichtigen ankommt (3 Ob 65/23i; RS0078153 [T3]).
[14] Der Begriff der schweren Verfehlung des § 74 EheG ist demnach mit demjenigen des § 49 EheG nicht ident (RS0057383). Ein Verhalten, das als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG zu qualifizieren ist, reicht nicht in jedem Fall auch für die Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 74 erster Fall EheG aus (RS0057383 [T1]). Der Begriff der schweren Verfehlung des Paragraph 74, EheG ist demnach mit demjenigen des Paragraph 49, EheG nicht ident (RS0057383). Ein Verhalten, das als schwere Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG zu qualifizieren ist, reicht nicht in jedem Fall auch für die Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 74, erster Fall EheG aus (RS0057383 [T1]).
[15] 2. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – die Argumentation des Beklagten in seinem Zulassungsantrag nach § 508 ZPO aufgreifend – nachträglich zu, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage bestehe, ob die in § 49 Satz 2 EheG idF EheRÄG 1999 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, dass körperliche Gewalt in der Ehe in welcher Form auch immer verpönt sei, es also weder auf die Schwere der Beeinträchtigung noch darauf ankomme, ob es sich um eine Reaktionshandlung auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten handelte, in dem Sinn auch auf § 74 EheG zu übertragen sei, dass körperliche Gewalt des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung objektiv und unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen zu qualifizieren sei und zur (gänzlichen) Verwirkung des Unterhalts zu führen habe. 2. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – die Argumentation des Beklagten in seinem Zulassungsantrag nach Paragraph 508, ZPO aufgreifend – nachträglich zu, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage bestehe, ob die in Paragraph 49, Satz 2 EheG in der Fassung EheRÄG 1999 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, dass körperliche Gewalt in der Ehe in welcher Form auch immer verpönt sei, es also weder auf die Schwere der Beeinträchtigung noch darauf ankomme, ob es sich um eine Reaktionshandlung auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten handelte, in dem Sinn auch auf Paragraph 74, EheG zu übertragen sei, dass körperliche Gewalt des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung objektiv und unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen zu qualifizieren sei und zur (gänzlichen) Verwirkung des Unterhalts zu führen habe.
[16] Eheverfehlungen iSd § 49 EheG müssen objektiv schwer sein. Eine schwere Eheverfehlung hat das Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (4 Ob 173/25g; RS0056366; RS0056341 [T1]). Jede Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten durch den anderen ist eine schwere Eheverfehlung (4 Ob 208/18v; RS0056787; RS0057020). Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG die Zufügung körperlicher Gewalt auch ausdrücklich als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es daher auf die Schwere der Beeinträchtigung nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein (RS0056787 [T6]; RS0057020 [T2]). Richtig ist daher, dass das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten nicht als Reaktionshandlung auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten (RS0057020), als bloß „milieubedingte Entgleisung“ (RS0056787 [T6]; RS0057020 [T2]) oder als dem „normalen Zustand“ der Beziehung entsprechend (RS0057020 [T3]) entschuldigt werden kann. Der besondere Unwert der Zufügung körperlicher Gewalt schließt es vielmehr aus, eine solche Eheverfehlung nicht als schwer iSd § 49 EheG zu beurteilen. Eheverfehlungen iSd Paragraph 49, EheG müssen objektiv schwer sein. Eine schwere Eheverfehlung hat das Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (4 Ob 173/25g; RS0056366; RS0056341 [T1]). Jede Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten durch den anderen ist eine schwere Eheverfehlung (4 Ob 208/18v; RS0056787; RS0057020). Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des Paragraph 49, EheG die Zufügung körperlicher Gewalt auch ausdrücklich als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es daher auf die Schwere der Beeinträchtigung nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein (RS0056787 [T6]; RS0057020 [T2]). Richtig ist daher, dass das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten nicht als Reaktionshandlung auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten (RS0057020), als bloß „milieubedingte Entgleisung“ (RS0056787 [T6]; RS0057020 [T2]) oder als dem „normalen Zustand“ der Beziehung entsprechend (RS0057020 [T3]) entschuldigt werden kann. Der besondere Unwert der Zufügung körperlicher Gewalt schließt es vielmehr aus, eine solche Eheverfehlung nicht als schwer iSd Paragraph 49, EheG zu beurteilen.
[17] Die diesbezüglichen Revisionsausführungen des Beklagten gehen allerdings schon insofern ins Leere, als diese von einem falschen Verständnis der Begründung des Berufungsgerichts ausgehen. Das Berufungsgericht hat die Tätlichkeit der Klägerin entgegen dessen Behauptung nämlich sehr wohl als schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG qualifiziert, diese also nicht bagatellisiert und als eine entschuldbare spontane Reaktionshandlung angesehen, nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer Provokation durch den Beklagten gerechtfertigt (vgl RS0118055 [§ 382b EO] [T6]). Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend von den bereits dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen, wonach die Verwirkung nach § 74 EheG nur bei besonders schweren Verfehlungen in Betracht kommt (RS0078153 [T1]). Es ist daher auch in den Fällen der schweren Eheverfehlung durch Zufügung körperlicher Gewalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Die vom Beklagten angestrebte Rechtsvermutung, dass körperliche Gewalt unabhängig von deren Schwere und den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als besonders schwere Verfehlung iSd § 74 EheG zu werten sei, ist weder im Wortlaut dieser Bestimmung angedeutet noch ist sie aus deren Intention und Zweck abzuleiten. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen des Beklagten gehen allerdings schon insofern ins Leere, als diese von einem falschen Verständnis der Begründung des Berufungsgerichts ausgehen. Das Berufungsgericht hat die Tätlichkeit der Klägerin entgegen dessen Behauptung nämlich sehr wohl als schwere Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG qualifiziert, diese also nicht bagatellisiert und als eine entschuldbare spontane Reaktionshandlung angesehen, nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer Provokation durch den Beklagten gerechtfertigt vergleiche RS0118055 [§ 382b EO] [T6]). Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend von den bereits dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen, wonach die Verwirkung nach Paragraph 74, EheG nur bei besonders schweren Verfehlungen in Betracht kommt (RS0078153 [T1]). Es ist daher auch in den Fällen der schweren Eheverfehlung durch Zufügung körperlicher Gewalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Die vom Beklagten angestrebte Rechtsvermutung, dass körperliche Gewalt unabhängig von deren Schwere und den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als besonders schwere Verfehlung iSd Paragraph 74, EheG zu werten sei, ist weder im Wortlaut dieser Bestimmung angedeutet noch ist sie aus deren Intention und Zweck abzuleiten.
[18] 3. Ob einem Unterhaltsberechtigten ein so gravierendes Fehlverhalten anzulasten ist, dass es die Unterhaltsverwirkung nach § 74 erster Fall EheG zur Folge hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dafür steht dem Gericht ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zur Verfügung (1 Ob 161/21i mwN; RS0078152 [T1]). 3. Ob einem Unterhaltsberechtigten ein so gravierendes Fehlverhalten anzulasten ist, dass es die Unterhaltsverwirkung nach Paragraph 74, erster Fall EheG zur Folge hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dafür steht dem Gericht ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zur Verfügung (1 Ob 161/21i mwN; RS0078152 [T1]).
[19] Die Notwendigkeit, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, schließt in der Regel das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO aus. Eine ausnahmsweise auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Beklagte in seiner Revision nicht auf. Die Notwendigkeit, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, schließt in der Regel das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus. Eine ausnahmsweise auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Beklagte in seiner Revision nicht auf.
[20] Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen und hat bei deren Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts, warum die einmalige Tätlichkeit der Klägerin zwar als schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG aber letztlich nicht als so schwerwiegend anzusehen sei, dass dem Beklagten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar sei, hält der Beklagte genau genommen nur die Behauptung des Gegenteils entgegen. Dessen Argumentation basiert – wie gezeigt – auf einem unrichtigen Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts und bezieht sich auf die Qualifikation des Verhaltens der Klägerin als schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG; warum dieses darüber hinaus als besonders gravierend im Sinn des Verwirkungstatbestands des § 74 EheG zu werten sein soll, begründet er nicht näher. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen und hat bei deren Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts, warum die einmalige Tätlichkeit der Klägerin zwar als schwere Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG aber letztlich nicht als so schwerwiegend anzusehen sei, dass dem Beklagten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar sei, hält der Beklagte genau genommen nur die Behauptung des Gegenteils entgegen. Dessen Argumentation basiert – wie gezeigt – auf einem unrichtigen Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts und bezieht sich auf die Qualifikation des Verhaltens der Klägerin als schwere Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG; warum dieses darüber hinaus als besonders gravierend im Sinn des Verwirkungstatbestands des Paragraph 74, EheG zu werten sein soll, begründet er nicht näher.
[21] 4. Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof zu einer bestimmten Frage oder Sachverhaltskonstellation noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, kann die Zulässigkeit der Revision für sich allein nicht begründen (RS0107773; RS0110702; RS0102181), wenn – wie hier – die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und auch in nicht korrekturbedürftiger Weise angewendet wurden (RS0107773 [T3]).
[22] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.