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Entscheidung 5 Ob 110/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob110/25z

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* M*, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Lustenau, gegen die beklagte Partei P* M*, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 22.392 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 8. April 2025, GZ 2 R 100/25h-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 12. Februar 2025, GZ 9 C 12/24x-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.788,90 EUR (darin enthalten 298,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]         Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 19. 12. 2023 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten gemäß Paragraph 49, EheG geschieden. Dieses Urteil erwuchs mit 2. 2. 2024 in Rechtskraft.

[2]                 Am 2. 12. 2023 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren – kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, in deren Verlauf die Klägerin den Beklagten mit beiden Händen beidseitig im Hals- und Nackenbereich packte und ihre langen Fingernägel in die Haut des Beklagten krallte. Um sich aus diesem Griff zu befreien, beugte der Beklagte seinen Oberkörper nach hinten, wodurch die Klägerin dem Beklagten beidseitig am Hals blutende Kratzwunden zufügte. Die Klägerin erschrak, als sie das Blut des Beklagten sah. Sie packte den Beklagten nicht, weil sie von einem gegenwärtig oder unmittelbar drohenden Angriff seinerseits ausging, sondern weil sie wütend war. Als die Klägerin den Beklagten am Hals packte, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, diesen dadurch unangemessen zu behandeln und sein körperliches Wohlbefinden nicht ganz unerheblich zu beeinträchtigen. Die Kratzwunden führten beim Beklagten zu noch heute sichtbaren Narben.

[3]         Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Leistung eines nachehelichen Unterhalts gemäß Paragraph 66, EheG. Im Revisionsverfahren strittig ist (nur mehr) der vom Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 74, erster Fall EheG.

[4]                 Mit der am 6. 8. 2024 eingebrachten und in der Tagsatzung vom 21. 1. 2025 ausgedehnten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten für die Zeit ab August 2024 nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 622 EUR monatlich.

[5]                 Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für August 2024 184 EUR, für September 2024 186 EUR, für Oktober 2024 187 EUR, für November 2024 191 EUR und ab Dezember 2024 monatlich 214 EUR an Unterhalt zu leisten. Das Mehrbegehren wies es ab.

[6]                 Die von der Klägerin gegen den Beklagten am 2. 12. 2023 ausgeübte Gewalt stelle eine schwere Verfehlung dar, die grundsätzlich zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen müsse. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei aber auch eine bloße Minderung des Unterhaltsanspruchs möglich. Im Rahmen der diesbezüglich vorzunehmenden Interessenabwägung sei dem Beklagten die Installation einer Kamera im Wohnzimmer der Ehewohnung der Streitteile vorzuwerfen, die von der Klägerin unbemerkt Video- und Tonaufnahmen gemacht habe, sodass die Klägerin vom Beklagten ab August 2022 bis zu ihrem Auszug aus der Ehewohnung im Juli 2024 überwacht worden sei. Dieser Eingriff des Beklagten in die Privatsphäre der Klägerin über einen Zeitraum von zwei Jahren sei dem einmaligen Eingriff in die körperliche Integrität des Beklagten durch die Klägerin gegenüberzustellen. Obwohl körperliche Gewalt grundsätzlich schwerer wiege als ein Eingriff in die Privatsphäre, sei aufgrund der langen Dauer der Überwachung im Wohnraum nicht von einer gänzlichen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auszugehen, sondern lediglich eine Minderung im Ausmaß von 50 % vorzunehmen.

[7]                 Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht, der Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil hingegen teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin für August 2024 448 EUR, für September 2024 452 EUR, für Oktober 2024 455 EUR, für November 2024 463 EUR und ab Dezember 2024 monatlich 509 EUR an Unterhalt zu zahlen.

[8]         Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach Paragraph 74, EheG sei nicht eingetreten. Das Verhalten der Klägerin vom 2. 12. 2023 sei zwar als körperlicher Angriff auf dessen physische Integrität unabhängig von seiner Schwere als Scheidungsgrund iSd Paragraph 49, EheG zu qualifizieren. Allerdings sei es angesichts der angespannten und konfliktgeladen Situation der Streitteile während des noch nicht abgeschlossenen Ehescheidungsverfahrens und der psychischen Angeschlagenheit der Klägerin sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein einmaliges spontanes Fehlverhalten der Klägerin gehandelt habe, nicht als schwerer wiegend als eine Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG und jedenfalls nicht als so schwer zu qualifizieren, dass dem Beklagten, der am 2. 12. 2023 zur Eskalation der Situation beigetragen habe, eine künftige (weitere) Unterhaltsleistung angesichts dieses Vorfalls nicht mehr zumutbar wäre.

[9]         Gegen diese Entscheidung richtet sich die – vom Berufungsgericht über dessen Antrag nach Paragraph 508, ZPO für zulässig erklärte – Revision des Beklagten. Als Revisionsgrund macht er die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung geltend. Er beantragt, die Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen, in eventu das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[10]               Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11]       Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – nicht zulässig; sie zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[12]       1. Gemäß Paragraph 74, erster Fall EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht. Dieser Verwirkungstatbestand gilt für alle in Paragraphen 66, ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (RS0123713 [T2]; RS0128684).

[13]       Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt die Unterhaltsverwirkung nach dieser Bestimmung eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd Paragraph 49, EheG übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus (7 Ob 140/19t; 3 Ob 114/22v; vergleiche RS0078153). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist (3 Ob 65/23i; RS0078153 [T4]), wobei es auf die der Verfehlung zugrunde liegende Gesinnung sowie auf die Auswirkungen auf die Interessensphäre des Unterhaltspflichtigen ankommt (3 Ob 65/23i; RS0078153 [T3]).

[14]       Der Begriff der schweren Verfehlung des Paragraph 74, EheG ist demnach mit demjenigen des Paragraph 49, EheG nicht ident (RS0057383). Ein Verhalten, das als schwere Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG zu qualifizieren ist, reicht nicht in jedem Fall auch für die Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 74, erster Fall EheG aus (RS0057383 [T1]).

[15]       2. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – die Argumentation des Beklagten in seinem Zulassungsantrag nach Paragraph 508, ZPO aufgreifend – nachträglich zu, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage bestehe, ob die in Paragraph 49, Satz 2 EheG in der Fassung EheRÄG 1999 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, dass körperliche Gewalt in der Ehe in welcher Form auch immer verpönt sei, es also weder auf die Schwere der Beeinträchtigung noch darauf ankomme, ob es sich um eine Reaktionshandlung auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten handelte, in dem Sinn auch auf Paragraph 74, EheG zu übertragen sei, dass körperliche Gewalt des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung objektiv und unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen zu qualifizieren sei und zur (gänzlichen) Verwirkung des Unterhalts zu führen habe.

[16]       Eheverfehlungen iSd Paragraph 49, EheG müssen objektiv schwer sein. Eine schwere Eheverfehlung hat das Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (4 Ob 173/25g; RS0056366; RS0056341 [T1]). Jede Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten durch den anderen ist eine schwere Eheverfehlung (4 Ob 208/18v; RS0056787; RS0057020). Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des Paragraph 49, EheG die Zufügung körperlicher Gewalt auch ausdrücklich als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es daher auf die Schwere der Beeinträchtigung nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein (RS0056787 [T6]; RS0057020 [T2]). Richtig ist daher, dass das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten nicht als Reaktionshandlung auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten (RS0057020), als bloß „milieubedingte Entgleisung“ (RS0056787 [T6]; RS0057020 [T2]) oder als dem „normalen Zustand“ der Beziehung entsprechend (RS0057020 [T3]) entschuldigt werden kann. Der besondere Unwert der Zufügung körperlicher Gewalt schließt es vielmehr aus, eine solche Eheverfehlung nicht als schwer iSd Paragraph 49, EheG zu beurteilen.

[17]       Die diesbezüglichen Revisionsausführungen des Beklagten gehen allerdings schon insofern ins Leere, als diese von einem falschen Verständnis der Begründung des Berufungsgerichts ausgehen. Das Berufungsgericht hat die Tätlichkeit der Klägerin entgegen dessen Behauptung nämlich sehr wohl als schwere Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG qualifiziert, diese also nicht bagatellisiert und als eine entschuldbare spontane Reaktionshandlung angesehen, nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer Provokation durch den Beklagten gerechtfertigt vergleiche RS0118055 [§ 382b EO] [T6]). Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend von den bereits dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen, wonach die Verwirkung nach Paragraph 74, EheG nur bei besonders schweren Verfehlungen in Betracht kommt (RS0078153 [T1]). Es ist daher auch in den Fällen der schweren Eheverfehlung durch Zufügung körperlicher Gewalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Die vom Beklagten angestrebte Rechtsvermutung, dass körperliche Gewalt unabhängig von deren Schwere und den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als besonders schwere Verfehlung iSd Paragraph 74, EheG zu werten sei, ist weder im Wortlaut dieser Bestimmung angedeutet noch ist sie aus deren Intention und Zweck abzuleiten.

[18]       3. Ob einem Unterhaltsberechtigten ein so gravierendes Fehlverhalten anzulasten ist, dass es die Unterhaltsverwirkung nach Paragraph 74, erster Fall EheG zur Folge hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dafür steht dem Gericht ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zur Verfügung (1 Ob 161/21i mwN; RS0078152 [T1]).

[19]       Die Notwendigkeit, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, schließt in der Regel das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus. Eine ausnahmsweise auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Beklagte in seiner Revision nicht auf.

[20]       Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen und hat bei deren Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts, warum die einmalige Tätlichkeit der Klägerin zwar als schwere Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG aber letztlich nicht als so schwerwiegend anzusehen sei, dass dem Beklagten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar sei, hält der Beklagte genau genommen nur die Behauptung des Gegenteils entgegen. Dessen Argumentation basiert – wie gezeigt – auf einem unrichtigen Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts und bezieht sich auf die Qualifikation des Verhaltens der Klägerin als schwere Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG; warum dieses darüber hinaus als besonders gravierend im Sinn des Verwirkungstatbestands des Paragraph 74, EheG zu werten sein soll, begründet er nicht näher.

[21]          4. Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof zu einer bestimmten Frage oder Sachverhaltskonstellation noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, kann die Zulässigkeit der Revision für sich allein nicht begründen (RS0107773; RS0110702; RS0102181), wenn – wie hier – die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und auch in nicht korrekturbedürftiger Weise angewendet wurden (RS0107773 [T3]).

[22]       5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E148225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00110.25Z.0714.000

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0056341 Rechtssatz 15.12.1977Zivilrecht
Eine schwere Eheverfehlung hat das Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Ein Verhalten eines Ehegatten, das seiner Natur nach nicht …
RS0056366 Rechtssatz 30.06.1988Zivilrecht
Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG müssen schuldhaft gesetzt werden und objektiv schwer sein. Sie müssen auch subjektiv als ehezerstörend empfunden werden.
RS0056787 Rechtssatz 02.06.1977Zivilrecht
Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten in körperlicher und physischer Hinsicht durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar, der dann ein besonderes Gewicht zukommt, wenn diese Beeinträchtigung infolge …
RS0057020 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Jede körperliche Misshandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein können und nicht als sc …
RS0057383 Rechtssatz 29.11.1961Zivilrecht
Der Begriff der schweren Verfehlung des § 49 EheG ist nicht mit demjenigen der §§ 74 und 65 EheG ident.
RS0078152 Rechtssatz 21.12.1995Zivilrecht
Die nachhaltige grundlose (böswillige) Verhinderung des elterlichen Besuchsrechtes ist ein Verwirkungstatbestand gemäß § 74 EheG.
RS0078153 Rechtssatz 21.12.1995Zivilrecht
Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG muss zwar gravierender sein als jene nach § 49 EheG, muss jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungsgrundes beziehungsweise Erbunwürdigkei …
RS0118055 Rechtssatz 09.07.2003Zivilrecht
Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren …
RS0123713 Rechtssatz 05.06.2008Zivilrecht
Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte …
RS0128684 Rechtssatz 07.03.2013Zivilrecht
Für die Frage der Verwirkung nach § 74 EheG kommt es nicht darauf an, welcher konkrete Unterhaltstatbestand tatsächlich gegeben ist. Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in den §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen. E …