Rechtssatz RS0118055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118055
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden.Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl römisch eins 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des Paragraph 49, EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 33/03y
Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 Ob 33/03y
Veröff: SZ 2003/83
- 8 Ob 24/08z
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 24/08z
Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung von Eheverfehlungen mit dem Hinweis auf kulturelle Unterschiede (Türkei/Österreich) kommt nicht in Betracht. (T1)
- 3 Ob 235/09v
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 235/09v
- 2 Ob 192/10i
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 192/10i
nur: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. (T2); nur: Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. (T3); nur: Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. (T4)
- 7 Ob 233/15p
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 233/15p
nur T4; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382b Abs 1 EO. (T5)
- 7 Ob 157/16p
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 157/16p
Auch; nur T3; Beisatz: Ein gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten kann grundsätzlich nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer Provokation des anderen Ehegatten gerechtfertigt werden. (T6)
Beisatz: Davon könnte nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich, etwa im Zusammenhang mit der Verletzung, die der Antragsgegner der Antragstellerin zufügte, um einen bloß singulären Vorfall handelte, der durch eine erhebliche Provokation der Antragstellerin mitverursacht wurde (so schon 3 Ob 235/09v). (T7)
- 7 Ob 7/17f
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 7/17f
Auch
- 5 Ob 110/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 110/25z
vgl; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118055
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20030709_OGH0002_0090OB00033_03Y0000_001