Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Gewichtung der beiderseitigen Eheverfehlungen durch das Berufungsgericht nicht vertretbar ist; sie ist auch berechtigt.
Die Ehegatten sind nach § 90 Abs 1 ABGB zur "anständigen Begegnung" verpflichtet. Hier kommt besonders zum Ausdruck, dass die eheliche Lebensgemeinschaft von gegenseitigem Respekt und Rücksichtnahme aufeinander (§ 91 Abs 1 ABGB) geprägt ist (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 90 Rz 8). Die Pflicht zum anständigen Umgang verbietet nicht Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten, in denen es um Angelegenheiten des Alltags wie auch um Grundsätzliches gehen mag. Die Ehegatten sind aber verhalten, ihre Konflikte unter gegenseitiger Rücksichtnahme aufeinander auszutragen und nicht ausufern zu lassen. Gewalt ist dabei jedenfalls unzulässig (Hopf/Kathrein, Eherecht § 90 ABGB Anm 14). Gewalt ist mit dem Wesen der Ehe nicht in Einklang zu bringen. Im Übrigen hat jede Person Anspruch auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit, also auch Anspruch darauf, dass ein anderer die Anwendung körperlicher oder psychischer Gewalt unterlässt (§ 16 ABGB; Aicher in Rummel, ABGB³ § 16 Rz 16 mwN ua).Die Ehegatten sind nach Paragraph 90, Absatz eins, ABGB zur "anständigen Begegnung" verpflichtet. Hier kommt besonders zum Ausdruck, dass die eheliche Lebensgemeinschaft von gegenseitigem Respekt und Rücksichtnahme aufeinander (Paragraph 91, Absatz eins, ABGB) geprägt ist (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 90, Rz 8). Die Pflicht zum anständigen Umgang verbietet nicht Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten, in denen es um Angelegenheiten des Alltags wie auch um Grundsätzliches gehen mag. Die Ehegatten sind aber verhalten, ihre Konflikte unter gegenseitiger Rücksichtnahme aufeinander auszutragen und nicht ausufern zu lassen. Gewalt ist dabei jedenfalls unzulässig (Hopf/Kathrein, Eherecht Paragraph 90, ABGB Anmerkung 14, ). Gewalt ist mit dem Wesen der Ehe nicht in Einklang zu bringen. Im Übrigen hat jede Person Anspruch auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit, also auch Anspruch darauf, dass ein anderer die Anwendung körperlicher oder psychischer Gewalt unterlässt (Paragraph 16, ABGB; Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 16, Rz 16 mwN ua).
Die Realität sieht freilich anders aus. Die Anwendung sogenannter häuslicher Gewalt ist nicht bloß Teil extremer Lebenssituationen, sondern in vielen Familien trauriger Alltag und eine der verbreitetsten Formen der Kriminalität (Dearing/Förg, Konferenzdokumentation "Polizeiarbeit gegen Gewalt an Frauen" 11; Dearing in Dearing/Haller/Liegl, Gewaltschutzgesetz 15, 37 f; Logar/Rösemann/Zürcher, Gewalttätige Männer ändern [sich] 9; Rangger, Gewaltschutzgesetz 35 f ua). Die Gewalt richtet sich dabei überwiegend gegen Frauen und/oder Kinder und kommt in allen gesellschaftlichen Schichten mit unterschiedlicher individueller Ausprägung vor (Mottl, ÖJZ 1997, 542).
Bei der UN-Menschenrechtskonferenz in Wien 1993 wurde ausdrücklich festgestellt, dass Gewalttaten an Frauen Menschenrechtsverletzungen sind und dass die Staaten für deren Beendigung verantwortlich sind (Logar in Logar/Rösemann/Zürcher aaO 17 f). Es besteht ein öffentliches Interesse an der gesamtgesellschaftlichen Ächtung von "Gewalt in der Familie". Dazu bedarf es der klaren Haltung staatlicher Organe (RV 252 BlgNR XX. GP 6, 11). Der Tendenz von Gewalttätern, Gewalt in der Familie zu verharmlosen, insbesondere durch vermeintliche Rechtfertigungen, vor allem durch Hinweise auf das "provozierende" Verhalten des Opfers, ist entschieden entgegenzutreten (Dearing/Förg aaO 57, 61; Dearing in Dearing/Haller/Liegl aaO 80, 82, 84; Rangger aaO 39).Bei der UN-Menschenrechtskonferenz in Wien 1993 wurde ausdrücklich festgestellt, dass Gewalttaten an Frauen Menschenrechtsverletzungen sind und dass die Staaten für deren Beendigung verantwortlich sind (Logar in Logar/Rösemann/Zürcher aaO 17 f). Es besteht ein öffentliches Interesse an der gesamtgesellschaftlichen Ächtung von "Gewalt in der Familie". Dazu bedarf es der klaren Haltung staatlicher Organe Regierungsvorlage 252, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6, 11). Der Tendenz von Gewalttätern, Gewalt in der Familie zu verharmlosen, insbesondere durch vermeintliche Rechtfertigungen, vor allem durch Hinweise auf das "provozierende" Verhalten des Opfers, ist entschieden entgegenzutreten (Dearing/Förg aaO 57, 61; Dearing in Dearing/Haller/Liegl aaO 80, 82, 84; Rangger aaO 39).
Weil die bisherige Rechtslage (§ 382 Abs 1 Z 8 lit b und Abs 2 EO) für nicht ausreichend angesehen wurde, der Gewalt in Familien adäquat begegnen zu können, sah sich der Gesetzgeber schließlich veranlasst, das Gewaltschutzgesetz, BGBl 1996/759, zu erlassen (RV 252 BlgNR XX. GP 6; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung § 382b EO Rz 1 ua). Die neuen Regelungen in § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in der Familie") stellen nun klar, dass jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substantielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis entspricht. Zum Unterschied von der alten Rechtslage genügt jetzt als Verfügungsgrund bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt (Zechner aaO § 382b EO Rz 3 mwN).Weil die bisherige Rechtslage (Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und Absatz 2, EO) für nicht ausreichend angesehen wurde, der Gewalt in Familien adäquat begegnen zu können, sah sich der Gesetzgeber schließlich veranlasst, das Gewaltschutzgesetz, BGBl 1996/759, zu erlassen Regierungsvorlage 252, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Paragraph 382 b, EO Rz 1 ua). Die neuen Regelungen in Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in der Familie") stellen nun klar, dass jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substantielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis entspricht. Zum Unterschied von der alten Rechtslage genügt jetzt als Verfügungsgrund bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt (Zechner aaO Paragraph 382 b, EO Rz 3 mwN).
Durch das Gewaltschutzgesetz wurde die Möglichkeit, auf Gewalt in der Familie zu reagieren, deutlich erleichtert (s zur Evaluierung der Umsetzung Haller/Liegl in Dearing/Haller/Liegl, Gewaltschutzgesetz 167 ff). Gewalt in der Familie ist aber in unserer Gesellschaft nach wie vor ein aktuelles Problem. Der Gesetzgeber entschloss sich daher, auch im Scheidungsrecht den mit dem Gewaltschutzgesetz eingeschlagenen Weg fortzusetzen (Hopf/Stabentheiner, ÖJZ 1999, 821 [863]). Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an (Stabentheiner in Rummel aaO § 49 EheG Rz 4). Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden (Hopf/Stabentheiner aaO 863). Jede körperliche Misshandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben von Ehegatten noch verständlich und entschuldbar sein können, und ist als schwere Eheverfehlung zu werten (Stabentheiner in Rummel aaO § 49 EheG Rz 11; so zum Teil auch schon die Rechtsprechung vor dem EheRÄG 1999 RIS-Justiz RS0056787, RS0057020 ua).Durch das Gewaltschutzgesetz wurde die Möglichkeit, auf Gewalt in der Familie zu reagieren, deutlich erleichtert (s zur Evaluierung der Umsetzung Haller/Liegl in Dearing/Haller/Liegl, Gewaltschutzgesetz 167 ff). Gewalt in der Familie ist aber in unserer Gesellschaft nach wie vor ein aktuelles Problem. Der Gesetzgeber entschloss sich daher, auch im Scheidungsrecht den mit dem Gewaltschutzgesetz eingeschlagenen Weg fortzusetzen (Hopf/Stabentheiner, ÖJZ 1999, 821 [863]). Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl römisch eins 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des Paragraph 49, EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an (Stabentheiner in Rummel aaO Paragraph 49, EheG Rz 4). Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden (Hopf/Stabentheiner aaO 863). Jede körperliche Misshandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben von Ehegatten noch verständlich und entschuldbar sein können, und ist als schwere Eheverfehlung zu werten (Stabentheiner in Rummel aaO Paragraph 49, EheG Rz 11; so zum Teil auch schon die Rechtsprechung vor dem EheRÄG 1999 RIS-Justiz RS0056787, RS0057020 ua).
Stellt bereits die einmalige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eines Ehegatten durch den anderen eine sehr schwere Eheverfehlung dar, so kommt ihr ein noch größeres Gewicht zu, wenn diese Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Fall - zunehmend zu einem die eheliche Beziehung beherrschenden Zustand wird (RIS-Justiz RS0056787, zuletzt 5 Ob 15/99p), die Ehe also immer mehr zur "Gewaltbeziehung" wird (s zum Begriff Dearing/Förg aaO 53 ff; Dearing in Dearing/Haller/Liegl aaO 28 ff; Rangger aaO 33 f). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gewaltausübung gegen die Ehefrau regelmäßig keine zufällige ist, sondern im Rahmen eines vielschichtigen Systems von Macht und Kontrolle erfolgt und die Zerstörung des Selbstwertgefühls und der Autonomie des Opfers beabsichtigt und bewirkt (Dearing/Förg aaO 13; Dearing in Dearing/Haller/Liegl aaO 35 ff; Logar/Rösemann/Zürcher aaO 9). Zutreffend macht die Revisionswerberin daher geltend, dass sie durch die Gewalttätigkeiten des Klägers in ihrer Würde verletzt wurde.
Richtig ist, dass ein an sich ehewidriges Verhalten keine Eheverfehlung ist, wenn es als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des anderen Ehegatten zu werten ist. Dies trifft aber nur auf solche Reaktionshandlungen zu, die in einem angemessenen Verhältnis zum vorausgegangenen ehewidrigen Verhalten des Partners stehen (Stabentheiner in Rummel aaO § 49 EheG Rz 15 mwN). Körperliche Misshandlungen können hingegen nicht als entschuldbare Reaktion angesehen werden (vgl 1 Ob 583/86; 8 Ob 510/87), insbesondere auch nicht gegenüber verbalen Provokationen (vgl 3 Ob 652/86). Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen machen ein entsprechend hohes Aggressionspotential des Klägers deutlich, der die Beklagte nicht nur (zum Teil in Gegenwart der Tochter) mehrmals würgte und zu Boden warf, sondern auch nicht davor zurückschreckte, der Hochschwangeren auf den Bauch zu schlagen. Dass die begleitende Bemerkung gegenüber einer werdenden Mutter, das Beste wäre, sie würde "abbangeln", von besonderer Lieblosigkeit geprägt ist, braucht nicht weiter erörtert werden.Richtig ist, dass ein an sich ehewidriges Verhalten keine Eheverfehlung ist, wenn es als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des anderen Ehegatten zu werten ist. Dies trifft aber nur auf solche Reaktionshandlungen zu, die in einem angemessenen Verhältnis zum vorausgegangenen ehewidrigen Verhalten des Partners stehen (Stabentheiner in Rummel aaO Paragraph 49, EheG Rz 15 mwN). Körperliche Misshandlungen können hingegen nicht als entschuldbare Reaktion angesehen werden vergleiche 1 Ob 583/86; 8 Ob 510/87), insbesondere auch nicht gegenüber verbalen Provokationen vergleiche 3 Ob 652/86). Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen machen ein entsprechend hohes Aggressionspotential des Klägers deutlich, der die Beklagte nicht nur (zum Teil in Gegenwart der Tochter) mehrmals würgte und zu Boden warf, sondern auch nicht davor zurückschreckte, der Hochschwangeren auf den Bauch zu schlagen. Dass die begleitende Bemerkung gegenüber einer werdenden Mutter, das Beste wäre, sie würde "abbangeln", von besonderer Lieblosigkeit geprägt ist, braucht nicht weiter erörtert werden.
Den schweren Eheverfehlungen des Klägers stehen Handlungen der Beklagten gegenüber, die ihrerseits ebenfalls unzulässig waren, nicht mit dem Wesen der Ehe in Einklang zu bringen und daher gleichfalls als schwere Eheverfehlungen iSd § 49 EheG zu qualifizieren sind (vgl etwa zur unbegründeten Eifersucht RIS-Justiz RS0056648; zu den wiederholten groben Beschimpfungen RIS-Justiz RS0056652 ua). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Verhaltensweisen der Beklagten zumindest zum Teil ihre Wurzel durchaus im Verhalten des Klägers hatten, das in der Feststellung des Erstgerichtes kulminiert, dass der Kläger seine (Kaffeehaus-)Freunde "als Teil seiner Familie" betrachtete. § 91 ABGB enthält als weiteren Grundpfeiler des Ehewirkungsrechts das Prinzip der einvernehmlichen partnerschaftlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen steht es den Ehegatten zwar frei, ihre Lebensverhältnisse (zb auch die Freizeitgestaltung) autonom zu gestalten; sie sind jedoch verpflichtet, sich um das Einvernehmen des anderen Ehegatten zu bemühen (Hopf/Kathrein aaO § 91 ABGB Anm 1). Die Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnung (§ 90 ABGB) beinhaltet auch, dass bei der Freizeitgestaltung Kompromisse geschlossen werden müssen, damit auch die Interessen und Wünsche des Partners bzw der Partnerin berücksichtigt werden. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine persönlichen Interessen so einzuteilen, dass er auch entsprechend Zeit für den anderen Ehegatten aufbringen kann (RIS-Justiz RS0056053).Den schweren Eheverfehlungen des Klägers stehen Handlungen der Beklagten gegenüber, die ihrerseits ebenfalls unzulässig waren, nicht mit dem Wesen der Ehe in Einklang zu bringen und daher gleichfalls als schwere Eheverfehlungen iSd Paragraph 49, EheG zu qualifizieren sind vergleiche etwa zur unbegründeten Eifersucht RIS-Justiz RS0056648; zu den wiederholten groben Beschimpfungen RIS-Justiz RS0056652 ua). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Verhaltensweisen der Beklagten zumindest zum Teil ihre Wurzel durchaus im Verhalten des Klägers hatten, das in der Feststellung des Erstgerichtes kulminiert, dass der Kläger seine (Kaffeehaus-)Freunde "als Teil seiner Familie" betrachtete. Paragraph 91, ABGB enthält als weiteren Grundpfeiler des Ehewirkungsrechts das Prinzip der einvernehmlichen partnerschaftlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen steht es den Ehegatten zwar frei, ihre Lebensverhältnisse (zb auch die Freizeitgestaltung) autonom zu gestalten; sie sind jedoch verpflichtet, sich um das Einvernehmen des anderen Ehegatten zu bemühen (Hopf/Kathrein aaO Paragraph 91, ABGB Anmerkung 1). Die Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnung (Paragraph 90, ABGB) beinhaltet auch, dass bei der Freizeitgestaltung Kompromisse geschlossen werden müssen, damit auch die Interessen und Wünsche des Partners bzw der Partnerin berücksichtigt werden. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine persönlichen Interessen so einzuteilen, dass er auch entsprechend Zeit für den anderen Ehegatten aufbringen kann (RIS-Justiz RS0056053).
Richtig gingen die Vorinstanzen davon aus, dass bei der Abwägung des Verschuldens die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden müssen, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist. Entscheidend ist nicht die Zahl der Eheverfehlungen, sondern der Grad ihrer Vorwerfbarkeit und ihr Schuldgehalt. Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Hat das schuldhafte Verhalten eines Teiles das des anderen nach sich gezogen, so ist dem Beitrag des ersten in der Regel größeres Gewicht beizumessen (Hopf/Kathrein aaO § 60 EheG Anm 4 mwN; Stabentheiner in Rummel aaO § 60 EheG Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0056597, RS0057223, RS0057303 ua). Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass der Ausspruch des Überwiegens des Verschuldens eines Ehegatten nur zulässig ist, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist; der Unterschied muss offenkundig und augenscheinlich hervortreten (Hopf/Kathrein aaO § 60 EheG Anm 7 mwN; Stabentheiner in Rummel aaO § 60 EheG Rz 2; RIS-Justiz RS0057821, RS0057858 ua).Richtig gingen die Vorinstanzen davon aus, dass bei der Abwägung des Verschuldens die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden müssen, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist. Entscheidend ist nicht die Zahl der Eheverfehlungen, sondern der Grad ihrer Vorwerfbarkeit und ihr Schuldgehalt. Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Hat das schuldhafte Verhalten eines Teiles das des anderen nach sich gezogen, so ist dem Beitrag des ersten in der Regel größeres Gewicht beizumessen (Hopf/Kathrein aaO Paragraph 60, EheG Anmerkung 4 mwN; Stabentheiner in Rummel aaO Paragraph 60, EheG Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0056597, RS0057223, RS0057303 ua). Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass der Ausspruch des Überwiegens des Verschuldens eines Ehegatten nur zulässig ist, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist; der Unterschied muss offenkundig und augenscheinlich hervortreten (Hopf/Kathrein aaO Paragraph 60, EheG Anmerkung 7, mwN; Stabentheiner in Rummel aaO Paragraph 60, EheG Rz 2; RIS-Justiz RS0057821, RS0057858 ua).
Dieser in den Grundsätzen richtig dargestellten Rechtslage werden die Rechtsausführungen der Vorinstanzen aber im Ergebnis nicht gerecht. Geht man nämlich von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus, so sind die Eheverfehlungen des Klägers von weitaus überwiegender Bedeutung für die unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen. Er hat nicht nur die ehelichen Streitigkeiten durch sein egoistisches Verhalten eingeleitet, er wurde auch mehrfach gegenüber seiner Ehegattin gewalttätig. Angriffe auf die körperliche Integrität eines Ehegatten durch den anderen sind aber - wie bereits ausgeführt - besonders schwer vorzuwerfen. Es kann nicht toleriert werden, dass Männer nach wie vor versuchen, ihre Probleme durch Gewalttätigkeiten gegenüber ihren Frauen zu lösen (vgl 7 Ob 697/89). Dazu kommt, dass der Kläger nur zweieinhalb Monate nach der Geburt des zweiten Kindes aus der Ehewohnung auszog und die Beklagte mit einem Säugling und einem erst zwei Jahre alten Kleinkind zurückließ und damit die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen (§ 90 ABGB) verletzte (Stabentheiner in Rummel aaO § 49 EheG Rz 8 mwN). Spätestens mit diesem Zeitpunkt ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien anzunehmen (vgl Hopf/Kathrein aaO § 49 EheG Anm 7 mwN; RIS-Justiz RS0056832 ua). In Anbetracht dieser besonders schweren Gründe auf Seite des Klägers haben die Eheverfehlungen der Beklagten schon offenkundig und augenscheinlich ein geringeres Gewicht, wenn auch sie sich wie ein roter Faden durch die Ehe ziehen. Nach der Lage des Falles kommt dem Umstand, dass die Beklagte das egoistische Freizeitverhalten des Beklagten nach der Eheschließung gar nicht ausdrücklich als Eheverfehlung geltend machte, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Beklagte konnte sich auf die Geltendmachung der vorgenannten Gründe beschränken. Es braucht auch nicht weiter auf die eigenmächtige Mitnahme des Familienfahrzeuges durch den Kläger eingegangen werden. In Stattgebung der Revision der Beklagten waren somit die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des Ausspruchs des überwiegenden Verschuldens des Klägers abzuändern.Dieser in den Grundsätzen richtig dargestellten Rechtslage werden die Rechtsausführungen der Vorinstanzen aber im Ergebnis nicht gerecht. Geht man nämlich von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus, so sind die Eheverfehlungen des Klägers von weitaus überwiegender Bedeutung für die unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen. Er hat nicht nur die ehelichen Streitigkeiten durch sein egoistisches Verhalten eingeleitet, er wurde auch mehrfach gegenüber seiner Ehegattin gewalttätig. Angriffe auf die körperliche Integrität eines Ehegatten durch den anderen sind aber - wie bereits ausgeführt - besonders schwer vorzuwerfen. Es kann nicht toleriert werden, dass Männer nach wie vor versuchen, ihre Probleme durch Gewalttätigkeiten gegenüber ihren Frauen zu lösen vergleiche 7 Ob 697/89). Dazu kommt, dass der Kläger nur zweieinhalb Monate nach der Geburt des zweiten Kindes aus der Ehewohnung auszog und die Beklagte mit einem Säugling und einem erst zwei Jahre alten Kleinkind zurückließ und damit die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen (Paragraph 90, ABGB) verletzte (Stabentheiner in Rummel aaO Paragraph 49, EheG Rz 8 mwN). Spätestens mit diesem Zeitpunkt ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien anzunehmen vergleiche Hopf/Kathrein aaO Paragraph 49, EheG Anmerkung 7 mwN; RIS-Justiz RS0056832 ua). In Anbetracht dieser besonders schweren Gründe auf Seite des Klägers haben die Eheverfehlungen der Beklagten schon offenkundig und augenscheinlich ein geringeres Gewicht, wenn auch sie sich wie ein roter Faden durch die Ehe ziehen. Nach der Lage des Falles kommt dem Umstand, dass die Beklagte das egoistische Freizeitverhalten des Beklagten nach der Eheschließung gar nicht ausdrücklich als Eheverfehlung geltend machte, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Beklagte konnte sich auf die Geltendmachung der vorgenannten Gründe beschränken. Es braucht auch nicht weiter auf die eigenmächtige Mitnahme des Familienfahrzeuges durch den Kläger eingegangen werden. In Stattgebung der Revision der Beklagten waren somit die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des Ausspruchs des überwiegenden Verschuldens des Klägers abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Bei überwiegendem Verschulden eines der Ehegatten ist die Ausmessung des Kostenersatzes dem begründeten Ermessen des Gerichtes zu überlassen, das hiebei auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere auf den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen hat (8 Ob 8/02p). Danach entspricht es der Billigkeit, den gegenständlichen Prozesserfolg der Beklagten mit drei Viertel zu bewerten und dementsprechend dem Kläger die Hälfte der Kosten der Beklagten - mit Ausnahme der Gerichtsgebühren - aufzuerlegen (vgl 7 Ob 645/94). Die Gerichtsgebühren waren gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO zu teilen. Die Vertagungsbitte der Beklagten vom 21. 8. 2001 (ON 7) und die Bekanntgabe der Beklagten vom 28. 1. 2002 (ON 18) waren lediglich nach TP 1 - und nicht wie verzeichnet nach TP 2 - zu honorieren. Die Ansätze der Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 6. 2001, 4. 10. 2001 und 17. 1. 2002 waren nach dem RATG richtigzustellen; letztere Tagsatzung dauerte im Übrigen nicht wie verzeichnet 6/2, sondern lediglich 3/2 Stunden.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, und 50 Absatz eins, ZPO. Bei überwiegendem Verschulden eines der Ehegatten ist die Ausmessung des Kostenersatzes dem begründeten Ermessen des Gerichtes zu überlassen, das hiebei auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere auf den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen hat (8 Ob 8/02p). Danach entspricht es der Billigkeit, den gegenständlichen Prozesserfolg der Beklagten mit drei Viertel zu bewerten und dementsprechend dem Kläger die Hälfte der Kosten der Beklagten - mit Ausnahme der Gerichtsgebühren - aufzuerlegen vergleiche 7 Ob 645/94). Die Gerichtsgebühren waren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO zu teilen. Die Vertagungsbitte der Beklagten vom 21. 8. 2001 (ON 7) und die Bekanntgabe der Beklagten vom 28. 1. 2002 (ON 18) waren lediglich nach TP 1 - und nicht wie verzeichnet nach TP 2 - zu honorieren. Die Ansätze der Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 6. 2001, 4. 10. 2001 und 17. 1. 2002 waren nach dem RATG richtigzustellen; letztere Tagsatzung dauerte im Übrigen nicht wie verzeichnet 6/2, sondern lediglich 3/2 Stunden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.