Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit der am 25.7.1984 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Scheidung der mit der Beklagten am 31.3.1969 geschlossenen Ehe. Diese sei durch das - im einzelnen beschriebene - Verhalten der Beklagten so tief zerrüttet worden, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne. Für den Fall, daß das Verhalten der Beklagten nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, stützt er das Scheidungsbegehren auf § 50 EheG und hilfsweise auch noch auf § 55 EheG.Der Kläger begehrt mit der am 25.7.1984 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Scheidung der mit der Beklagten am 31.3.1969 geschlossenen Ehe. Diese sei durch das - im einzelnen beschriebene - Verhalten der Beklagten so tief zerrüttet worden, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne. Für den Fall, daß das Verhalten der Beklagten nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, stützt er das Scheidungsbegehren auf Paragraph 50, EheG und hilfsweise auch noch auf Paragraph 55, EheG.
Die Beklagte bestreitet die ihr zur Last gelegten Eheverfehlungen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die hilfsweise geltend gemachten Scheidungsgründe und beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise beantragt sie den Ausspruch, daß das Verschulden des Klägers überwiegt. Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren als auch die Eventualbegehren des Klägers ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger betreibt seit 1974 eine Arztpraxis, in der die Beklagte als Ordinationshilfe tätig war. Da er des öfteren nachts von Patienten angerufen wurde und die Beklagte dann lange nicht einschlafen konnte, schliefen die Streitteile ab 1977 in getrennten Schlafzimmern. Ihre Ehe verlief zu dieser Zeit aber noch normal. Erst seit Ende 1981/Anfang 1982 traten gewisse Schwierigkeiten auf, weil sich die Beklagte infolge der Berufstätigkeit des Klägers vernachlässigt fühlte. Es gab ab dieser Zeit keinen ehelichen Verkehr mehr zwischen den Streitteilen. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger mitunter gereizt, gelegentlich schrie sie auch Patienten an. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß es in diesem Zeitraum schwerwiegende Differenzen zwischen den Streitteilen gab. Sie verbrachten weiterhin die Urlaube gemeinsam mit ihrem Kind, die Beklagte arbeitete nach wie vor in der Ordination des Klägers und betreute daneben zumindest fallweise den Haushalt.
In einem nicht näher feststellbaren Zeitraum jedenfalls vor Mai 1984 entwickelte sich eine nähere Bekanntschaft zwischen dem Kläger und Margarethe N***. Am Abend des 12.5.1984 sagte der Kläger zur Beklagten, er fahre weg, um einen Patienten zu besuchen. Die Frage der Beklagten, ob er auch zu dem "sonnigen Menschen" fahre - womit im Gespräch zwischen den Streitteilen Margarethe N*** gemeint war - , bejahte der Kläger lachend. Die Beklagte geriet darauf in Wut und schlug dem Kläger mit einem Reindl gegen den Kopf, wodurch dieser eine blutende Wunde erlitt. Der Kläger versetzte der Beklagten zwei Faustschläge gegen den linken Oberschenkel. Er verbrachte die folgende Nacht und von nun an überhaupt alle Nächte außerhalb der ehelichen Wohnung und hielt sich dabei zumindest teilweise bei Margarethe N*** auf. Im Juli 1984 unternahm er mit ihr eine Urlaubsreise.
Die Beklagte reagierte auf das offensichtliche Verhältnis des Klägers zu Margarethe N*** in der Weise, daß sie in der Zeit ab Mai 1984 zwei Wände beim Stiegenaufgang in der Wohnung sowie Bücher des Klägers und die Tafel an der Außentüre des Wartezimmers, die für Hinweise an die Patienten des Klägers bestimmt ist, beschmierte. Ferner schrieb sie mit den Fingern in die Staubschicht, die sich auf den Fenstern des PKW des Klägers befand, Worte wie "Kurwa" (Hure), "Schwächling" oder "Verbrecher". Dabei handelte es sich um hysteriforme und überschießende Reaktionen der Beklagten, bei der jedoch weder eine geistige Krankheit noch eine geistige Störung besteht.
Mit Beginn des Jahres 1985 stellte der Kläger die Beklagte dienstfrei und nahm an ihrer Stelle Margarethe N*** als Ordinationshilfe auf, obwohl sie keine entsprechende Ausbildung hatte. Er betrat ab diesem Zeitpunkt die eheliche Wohnung nicht mehr. Außerdem verkaufte er den von der Beklagten benützten PKW, entzog ihr das von ihr benützte Fahrrand und brachte den Hund, mit dem sich hauptsächlich die Tochter der Streitteile beschäftigt hatte, zu Margarethe N***. Da die Beklagte den Kläger während der Ordinationszeit wiederholt anrief, ließ er den Telefonanschluß in der ehelichen Wohnung durch die Post stillegen.
Im April 1985 fand die Tochter der Streitteile im Schlafzimmerschrank der ehelichen Wohnung einen Koffer, der eine größere Menge verschiedener Suchtgiftpräparate enthielt. Auf Rat einer Frau, die der Beklagten in dieser Zeit wiederholt beigestanden war und die vorher mit dem Vorsteher des Bezirksgerichtes St. Pölten gesprochen hatte, übergab die Beklagte den Koffer ihrem Vertreter und sodann auf dessen Rat der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Dorthin brachte sie auch eine in der Wohnung gefundene Gaspistole des Klägers.
Im Lauf des Jahres 1985 kam es vor, daß die Beklagte vor dem versperrten Wartezimmer des Klägers stehende Patienten ansprach und sinngemäß sagte, ihr Mann sei "bei der Hure", oder sie fragte, warum sie ihr Geld zu diesem Arzt brächten. Zumindest zweimal schlug sie in der Wohnung mit der Faust gegen die an die Ordination des Klägers angrenzende Wand, wobei ihr nicht bekannt war, daß in dem dahintergelegenen Raum Patienten behandelt werden. Am 28.8.1985 schüttete sie aus einem Kübel Wasser in das Wartezimmer der Ordination des Klägers. Erst dann sah sie, daß dort eine Frau mit ihrer Tochter saß. Die Beklagte wischte das Wasser wieder auf, wobei sie teils deutsch, teils tschechisch schimpfte und sinngemäß sagte, daß die Hure dem Kind den Vater wegnehme.
Am 15.10.1985 warf die Beklagte gegen 21.30 Uhr eine Bodenvase durch das Glas der Eingangstüre in das Wartezimmer, in dem sich gerade Margarethe N*** befand. Die Beklagte tat dies aus Wut über Margarethe N***, die sie an diesem Tag mit den Worten "blöde Kuh" beschimpft hatte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Zerrüttung der Ehe in erster Linie auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, weil er zu Margarethe N*** eine ehewidrige Beziehung aufgenommen, ab Mai 1984 außerhalb der ehelichen Wohnung genächtigt, zu Beginn des Jahres 1985 eigenmächtig die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgehoben und außerdem anstelle der Beklagten Margarethe N*** als Ordinationshilfe angestellt habe. Die der Beklagten seit Mai 1984 zur Last fallenden Eheverfehlungen seien ausnahmslos durch die vorangegangenen Eheverfehlungen des Klägers hervorgerufen worden, wobei der Umstand besonders schwer ins Gewicht falle, daß der Kläger zu Beginn des Jahres 1985 Margarethe N*** anstelle der Beklagten als Ordinationshilfe aufgenommen und zufolge der räumlichen Nähe von ehelicher Wohnung und Ordination für eine ständige Provokation der Beklagten gesorgt habe. Wohl keine normal empfindende Ehefrau hätte ein so kraß anstößiges Verhalten reaktionslos hingenommen. Daß die Reaktionshandlungen der zu hysteriformen Handlungen neigenden Beklagten intensiver ausgefallen seien und längere Zeit hindurch angehalten hätten als dies vielleicht bei einer anderen, mit mehr innerer Gelassenheit ausgestatteten Frau der Fall gewesen wäre, könne ihr umsoweniger zur Last gelegt werden, als dem Kläger ihre Persönlichkeit bekannt gewesen sei. Ihre Eheverfehlungen seien in ihrem Unrechtsgehalt hinter dem grob ehewidrigen Verhalten des Klägers bei weitem zurückgeblieben und ließen auf Grund ihres Zusammenhanges mit dem Verschulden des Klägers sein Ehescheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen. Der Kläger könne daher gemäß § 49 zweiter Satz EheG die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nicht begehren. Es seien aber auch die hilfsweise gestellten Begehren nicht gerechtfertigt, weil zum einen eine Geisteskrankheit oder geistige Störung der Beklagten nicht vorliege und zum anderen die häusliche Gemeinschaft der Streitteile bis Ende des Jahres 1984 zumindest im eingeschränkten Umfang bestanden habe, weshalb noch nicht einmal die im § 55 EheG festgelegte Frist von drei Jahren abgelaufen sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Zerrüttung der Ehe in erster Linie auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, weil er zu Margarethe N*** eine ehewidrige Beziehung aufgenommen, ab Mai 1984 außerhalb der ehelichen Wohnung genächtigt, zu Beginn des Jahres 1985 eigenmächtig die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgehoben und außerdem anstelle der Beklagten Margarethe N*** als Ordinationshilfe angestellt habe. Die der Beklagten seit Mai 1984 zur Last fallenden Eheverfehlungen seien ausnahmslos durch die vorangegangenen Eheverfehlungen des Klägers hervorgerufen worden, wobei der Umstand besonders schwer ins Gewicht falle, daß der Kläger zu Beginn des Jahres 1985 Margarethe N*** anstelle der Beklagten als Ordinationshilfe aufgenommen und zufolge der räumlichen Nähe von ehelicher Wohnung und Ordination für eine ständige Provokation der Beklagten gesorgt habe. Wohl keine normal empfindende Ehefrau hätte ein so kraß anstößiges Verhalten reaktionslos hingenommen. Daß die Reaktionshandlungen der zu hysteriformen Handlungen neigenden Beklagten intensiver ausgefallen seien und längere Zeit hindurch angehalten hätten als dies vielleicht bei einer anderen, mit mehr innerer Gelassenheit ausgestatteten Frau der Fall gewesen wäre, könne ihr umsoweniger zur Last gelegt werden, als dem Kläger ihre Persönlichkeit bekannt gewesen sei. Ihre Eheverfehlungen seien in ihrem Unrechtsgehalt hinter dem grob ehewidrigen Verhalten des Klägers bei weitem zurückgeblieben und ließen auf Grund ihres Zusammenhanges mit dem Verschulden des Klägers sein Ehescheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen. Der Kläger könne daher gemäß Paragraph 49, zweiter Satz EheG die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nicht begehren. Es seien aber auch die hilfsweise gestellten Begehren nicht gerechtfertigt, weil zum einen eine Geisteskrankheit oder geistige Störung der Beklagten nicht vorliege und zum anderen die häusliche Gemeinschaft der Streitteile bis Ende des Jahres 1984 zumindest im eingeschränkten Umfang bestanden habe, weshalb noch nicht einmal die im Paragraph 55, EheG festgelegte Frist von drei Jahren abgelaufen sei.
Das Berufungsgericht änderte auf Grund der Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Ehe der Streitteile schied und aussprach, daß den Kläger das überwiegende Verschulden trifft.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und stellte auf Grund der in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 281 a ZPO verlesenen Zeugenaussagen und des verlesenen Sachverständigengutachtens ergänzend fest, daß die Beklagte den Kläger Dritten gegenüber, insbesondere beim Friseur, als impotent bezeichnete. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die Ehe der Streitteile so tief zerrüttet sei, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne. Zumindest der Kläger habe die eheliche Gesinnung verloren. Es treffe ihn das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, weil er durch das Eingehen einer (zumindest) ehewidrigen Beziehung zu Margarethe N*** die Grundlagen der Ehe völlig zerstört und überdies ohne Rücksicht auf die (begreiflichen) feindseligen Gefühle der Beklagten Margarethe N*** in das gemeinsame Haus aufgenommen habe, um sie in seiner Ordination arbeiten zu lassen. Es könne aber die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht geteilt werden, daß die Beklagte überhaupt kein Verschulden treffe und sie nur entschuldbare Reaktionshandlungen begangen habe. Reaktionshandlungen seien nur entschuldbar, wenn sie sich nach den Umständen des Falles im Rahmen der Zulässigkeit hielten, nicht aber, wenn das ehewidrige Verhalten längere Zeit hindurch fortgesetzt werde. Die festgestellte körperliche Mißhandlung des Klägers stehe wie jede körperliche Mißhandlung außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein könnten. Auch die Schmieraktionen hätten die Grenzen dessen überschritten, was noch zu dulden wäre. Die darin gelegene Herabsetzung des Klägers in der Öfentlichkeit bilde eine schwere Eheverfehlung. Durch den auf dem Schild an der Ordination des Klägers angebrachten Hinweis, er sei bei der Hure, und durch die entsprechenden Äußerungen zu den Patienten habe die Beklagte Angriffe auf die berufliche Existenz des Klägers unternommen und hiedurch die im § 90 ABGB festgelegte Verpflichtung des Ehegatten zum Beistand gröblich verletzt. Eine weitere Eheverfehlung liege darin, daß die Beklagte den Kläger Dritten gegenüber als impotent bezeichnet habe. Es trage daher auch die Beklagte Schuld an der Zerrüttung der Ehe, wenngleich das überwiegende Verschulden beim Kläger liege. Das Interesse des Kläges an einer Scheidung könne nicht verneint werden, weil die Beklagte auf seine ehewidrige Beziehung in einer weit übers Ziel schießenden Art und Weise reagiert und schon vor Klageeinbringung Handlungen begangen habe, die geeignet gewesen seien, das Ansehen des Klägers und damit seine berufliche Existenz zu beeinträchtigen. Das Scheidungsbegehren sei daher auch dann nicht gemäß § 49 zweiter Satz EheG sittlich nicht gerechtfertigt, wenn man bei Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung abstelle.Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und stellte auf Grund der in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 281, a ZPO verlesenen Zeugenaussagen und des verlesenen Sachverständigengutachtens ergänzend fest, daß die Beklagte den Kläger Dritten gegenüber, insbesondere beim Friseur, als impotent bezeichnete. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die Ehe der Streitteile so tief zerrüttet sei, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne. Zumindest der Kläger habe die eheliche Gesinnung verloren. Es treffe ihn das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, weil er durch das Eingehen einer (zumindest) ehewidrigen Beziehung zu Margarethe N*** die Grundlagen der Ehe völlig zerstört und überdies ohne Rücksicht auf die (begreiflichen) feindseligen Gefühle der Beklagten Margarethe N*** in das gemeinsame Haus aufgenommen habe, um sie in seiner Ordination arbeiten zu lassen. Es könne aber die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht geteilt werden, daß die Beklagte überhaupt kein Verschulden treffe und sie nur entschuldbare Reaktionshandlungen begangen habe. Reaktionshandlungen seien nur entschuldbar, wenn sie sich nach den Umständen des Falles im Rahmen der Zulässigkeit hielten, nicht aber, wenn das ehewidrige Verhalten längere Zeit hindurch fortgesetzt werde. Die festgestellte körperliche Mißhandlung des Klägers stehe wie jede körperliche Mißhandlung außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein könnten. Auch die Schmieraktionen hätten die Grenzen dessen überschritten, was noch zu dulden wäre. Die darin gelegene Herabsetzung des Klägers in der Öfentlichkeit bilde eine schwere Eheverfehlung. Durch den auf dem Schild an der Ordination des Klägers angebrachten Hinweis, er sei bei der Hure, und durch die entsprechenden Äußerungen zu den Patienten habe die Beklagte Angriffe auf die berufliche Existenz des Klägers unternommen und hiedurch die im Paragraph 90, ABGB festgelegte Verpflichtung des Ehegatten zum Beistand gröblich verletzt. Eine weitere Eheverfehlung liege darin, daß die Beklagte den Kläger Dritten gegenüber als impotent bezeichnet habe. Es trage daher auch die Beklagte Schuld an der Zerrüttung der Ehe, wenngleich das überwiegende Verschulden beim Kläger liege. Das Interesse des Kläges an einer Scheidung könne nicht verneint werden, weil die Beklagte auf seine ehewidrige Beziehung in einer weit übers Ziel schießenden Art und Weise reagiert und schon vor Klageeinbringung Handlungen begangen habe, die geeignet gewesen seien, das Ansehen des Klägers und damit seine berufliche Existenz zu beeinträchtigen. Das Scheidungsbegehren sei daher auch dann nicht gemäß Paragraph 49, zweiter Satz EheG sittlich nicht gerechtfertigt, wenn man bei Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung abstelle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen.