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Rechtssatz RS0057471×

Rechtssatz RS0057471

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057471

Geschäftszahl

1Ob111/72; 8Ob535/78; 3Ob652/86

Entscheidungsdatum

27.05.1987

Rechtssatz

Ständige Haßausbrüche in der Öffentlichkeit und dritten Personen gegenüber können das darauf gestützte Scheidungsbegehren des angegriffenen Ehegatten auch dann als sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn diese Ausbrüche durch ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen des Klägers veranlaßt wurden. Das Scheidungsbegehren ist in einem solchen Fall besonders dann gerechtfertigt, wenn der beklagte Teil gegen den klagenden derart von Haß erfüllt ist, daß er mit ihm auch dann nicht mehr in Frieden leben könnte, wenn er von seinen ehewidrigen Beziehungen lassen und wieder die rechte eheliche Gesinnung zeigen würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 111/72
    Entscheidungstext OGH 07.06.1972 1 Ob 111/72
  • 8 Ob 535/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 8 Ob 535/78
    nur: Ständige Haßausbrüche in der Öffentlichkeit und dritten Personen gegenüber können das darauf gestützte Scheidungsbegehren des angegriffenen Ehegatten auch dann als sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn diese Ausbrüche durch ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen des Klägers veranlaßt wurden. (T1)
  • 3 Ob 652/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1987 3 Ob 652/86
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057471

Dokumentnummer

JJR_19720607_OGH0002_0010OB00111_7200000_002