Die außerordentliche Revision der Beklagten ist jedoch zulässig und teilweise berechtigt.
Die Revision verweist zu Recht darauf, daß das seitens der Beklagten an den Tag gelegte Verhalten überwiegend im Zusammenhang mit der Annäherung des Klägers an Frau K***** steht. Wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, nahmen die Schreiszenen und Beschimpfungen mit der fortschreitenden Intensivierung der Kontakte des Klägers mit dieser anderen Frau zu. Obwohl dem Kläger aufgrund der - wenn auch zum Teil überschießenden - Reaktion der Beklagten auf seinen Umgang mit Frau K***** klar sein mußte, daß die Beklagte diesen Kontakt mißbilligte und als ehegefährdend ansah, dachte er nicht daran, seine Treffen mit Frau K***** einzustellen oder auch nur zu reduzieren. Er pflegte diesen Umgang schließlich in einer für beiderseits gebundene Ehepartner unüblichen und für den außenstehenden Ehepartner wohl nur dahin zu interpretierenden Weise, daß der Kläger und Frau K***** versuchten, unabhängig von der sich bietenden Tages- und Nachtzeit möglichst oft ungestört beisammensein zu können. Von grundlosen Eifersuchtsausbrüchen der Beklagten kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Beklagte mußte vielmehr zur Kenntnis nehmen, daß der Kläger und Frau K***** von ihrer in Schreiereien und Beschimpfungen zum Ausdruck kommenden Verzweiflung unbeeindruckt ihre Liebesbeziehung anbahnten und schließlich ihr zumindest ehestörendes Verhältnis fortsetzten und offen zur Schau trugen. Es ist daher primär dem Kläger selbst anzulasten, daß sich das Zusammenleben mit der Beklagten immer unerfreulicher gestaltete. Er selbst drängte ja aus der ehelichen Gemeinschaft, anstatt eine Beruhigung der Situation durch die Aufgabe seiner Zusammenkünfte mit Frau K***** herbeizuführen. Daß die Beklagte immer frustrierter wurde und gemeinsamen Aktivitäten und einem gemeinsamen Freundeskreis nichts mehr abgewinnen konnte, ist ihr unter den gegebenen Umständen nicht zu verübeln.
Gemäß § 49 2.Satz EheG kann die Scheidung nicht begehren, wer selbst eine Verfehlung begangen hat, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Eheverfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Nur ein Verhalten, das als entschuldbare Reaktionshandlung zu qualifizieren wäre, hätte demnach außer Betracht zu bleiben. Eine entschuldbare Reaktionshandlung liegt aber nur dann vor, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Verhaltens als Verschulden ausschließt, eine Eheverfehlung zu setzen (EFSlg 48.723, 57.082 ua). Bei wiederholter Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung durch einen längeren Zeitraum schließt schon das zeitliche Moment aus, diese als entschuldbare Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des anderen Partners zu qualifizieren (EFSlg 51.571, 43.604, 33.897). Die über geraume Zeit andauernden Schreiereien und Beschimpfungen entbehren dieses Elements, auch wenn sie offensichtlich mit der Zeit durch das dargestellte Verhalten des Klägers teils gefördert und teils nahezu provoziert wurden. Dazu kommt, daß die Beklagte immer wieder persönliche Sachen des Klägers durchsuchte und mehrmals mit Selbstmord drohte, also doch sehr massiv versuchte, den Kläger unter Druck zu setzen. Ihr Verhalten in seiner Gesamtheit gesehen rechtfertigt daher eine Berufung auf die Verwirkungsklausel des § 49Gemäß Paragraph 49, 2.Satz EheG kann die Scheidung nicht begehren, wer selbst eine Verfehlung begangen hat, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Eheverfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Nur ein Verhalten, das als entschuldbare Reaktionshandlung zu qualifizieren wäre, hätte demnach außer Betracht zu bleiben. Eine entschuldbare Reaktionshandlung liegt aber nur dann vor, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Verhaltens als Verschulden ausschließt, eine Eheverfehlung zu setzen (EFSlg 48.723, 57.082 ua). Bei wiederholter Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung durch einen längeren Zeitraum schließt schon das zeitliche Moment aus, diese als entschuldbare Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des anderen Partners zu qualifizieren (EFSlg 51.571, 43.604, 33.897). Die über geraume Zeit andauernden Schreiereien und Beschimpfungen entbehren dieses Elements, auch wenn sie offensichtlich mit der Zeit durch das dargestellte Verhalten des Klägers teils gefördert und teils nahezu provoziert wurden. Dazu kommt, daß die Beklagte immer wieder persönliche Sachen des Klägers durchsuchte und mehrmals mit Selbstmord drohte, also doch sehr massiv versuchte, den Kläger unter Druck zu setzen. Ihr Verhalten in seiner Gesamtheit gesehen rechtfertigt daher eine Berufung auf die Verwirkungsklausel des Paragraph 49
2. Satz EheG nicht.
Da die Ursache der Eskalationen aber im Verhalten des Klägers lag, der es - wie die vier Jahre zurückliegenden Vorfälle mit seiner Arbeitskollegin zeigen - in der Hand gehabt hätte, durch den Abbruch seiner Beziehungen zu Frau K***** die Verbalangriffe gegen ihn zu beenden und das Verhältnis zur Beklagten wieder zu normalisieren, trifft ihn das erheblich schwerere Verschulden an der Zerrüttung der Ehe (vgl Pichler in Rummel2 II, Rz 2 zu § 60 EheG und die dort angeführte Rechtsprechung).Da die Ursache der Eskalationen aber im Verhalten des Klägers lag, der es - wie die vier Jahre zurückliegenden Vorfälle mit seiner Arbeitskollegin zeigen - in der Hand gehabt hätte, durch den Abbruch seiner Beziehungen zu Frau K***** die Verbalangriffe gegen ihn zu beenden und das Verhältnis zur Beklagten wieder zu normalisieren, trifft ihn das erheblich schwerere Verschulden an der Zerrüttung der Ehe vergleiche Pichler in Rummel2 römisch zwei, Rz 2 zu Paragraph 60, EheG und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 43 Abs.1 ZPO. Da den Kläger das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft, entspricht es der Billigkeit, den Prozeßerfolg der Beklagten mit 3/4 zu bewerten und dementsprechend dem Kläger 50 % der Kosten der Beklagten - mit Ausnahme der Barauslagen - aufzuerlegen. Die Barauslagen waren gemäß § 43 Abs.1 letzter Satz ZPO zu teilen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Da den Kläger das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft, entspricht es der Billigkeit, den Prozeßerfolg der Beklagten mit 3/4 zu bewerten und dementsprechend dem Kläger 50 % der Kosten der Beklagten - mit Ausnahme der Barauslagen - aufzuerlegen. Die Barauslagen waren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO zu teilen.