Rechtssatz RS0057051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057051
Entscheidungsdatum
21.12.1994
Rechtssatz
Von einer Reaktionshandlung kann nur dann gesprochen werden, wenn sie durch ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten des anderen Ehegatten veranlaßt wurde und sich nach den Umständen des Falles im Rahmen des Zulässigen hält.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 609/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 609/81
- 8 Ob 510/87
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 510/87
nur: Von einer Reaktionshandlung kann nur dann gesprochen werden, wenn sie sich nach den Umständen des Falles im Rahmen des Zulässigen hält. (T1)
- 7 Ob 716/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 716/88
nur: Von einer Reaktionshandlung kann nur dann gesprochen werden, wenn sie durch ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten des anderen Ehegatten veranlaßt wurde. (T2) Beisatz: Und in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Verhaltens als Verschulden ausschließt, begangen wurde. (T3)
- 7 Ob 565/89
Entscheidungstext OGH 20.04.1989 7 Ob 565/89
Auch
- 8 Ob 559/90
Entscheidungstext OGH 10.05.1990 8 Ob 559/90
Vgl auch
- 7 Ob 645/94
Entscheidungstext OGH 21.12.1994 7 Ob 645/94
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057051
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00609_8100000_001