Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Beklagten ist zum Teil berechtigt.
Auf die Revisionsausführungen zur Streitanhängigkeit braucht nicht eingegangen zu werden. Hat nämlich das Berufungsgericht, wie hier, die Streitanhängigkeit von Amts wegen geprüft und - wenn auch nur in den Entscheidungsgründen - verneint, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden (SZ 54/190).
Beizupflichten ist der Revision darin, daß die Feststellungen des Erstgerichtes über die Tätlichkeiten des Klägers unpräzise sind. Aus den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß das Erstgericht als erwiesen annahm, daß der Kläger der Beklagten einmal, nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, eine Ohrfeige gab, nachdem sie ihn angespuckt hatte, und daß er sie in der Folge öfter deshalb schlug, weil sie in der Nacht betrunken nach Hause kam. Insoweit die Rechtsrüge davon ausgeht, daß der Kläger die Beklagte schon seit dem Jahre 1965 grundlos geschlagen hat und ein Zusammenhang zwischen den Mißhandlungen des Klägers und dem Verhalten der Beklagten besteht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
Es trifft zwar zu, daß bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen ist, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat. Ebenso ist jedoch auch maßgeblich, wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet hat und durch wessen Eheverfehlungen die Zerrüttung der Ehe unheilbar wurde (EFSlg. 51.643, 48.825 uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte durch ihren zunehmenden Alkoholmißbrauch, der eine schwere Eheverfehlung darstellt (EFSlg. 51.581 mwN), die Zerrüttung der Ehe eingeleitet und durch die mehrfachen Ehebrüche den entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, daß die Zerrüttung der Ehe unheilbar wurde. Der Hinweis der Revision darauf, daß im Zeitpunkt des beginnenden Alkoholismus der Beklagten und ihrer Ehebrüche die Ehe bereits unheilbar zerrüttet gewesen sei, hat im festgestellten Sachverhalt ebensowenig eine Grundlage wie die Behauptung, daß zwischen den Ehebrüchen der Beklagten und den Mißhandlungen des Klägers ein Zusammenhang bestehe. Selbst grundlose und wiederholte Tätlichkeiten des Klägers könnten überdies die mehrfachen Ehebrüche der Beklagten nicht rechtfertigen.
Aus dem Grundsatz, daß ein überwiegendes Verschulden nur dann auszusprechen ist, wenn die Schuld des einen Ehegatten erheblich schwerer ist als die des anderen (EFSlg. 51.658), läßt sich aber nicht ableiten, daß Eheverfehlungen des einen Ehegatten die im Vergleich zu den schwerwiegenden Eheverfehlungen des anderen in den Hintergrund treten, zum Ausspruch des alleinigen Verschuldens des anderen Ehegatten führen. Der Ausspruch eines Mitverschuldens ist immer gerechtfertigt, wenn der beklagte Ehegatte aufgrund der betreffenden Umstände auf Scheidung wegen Verschuldens klagen hätte können (EFSlg. 51.655). Nur ein Verhalten, das als entschuldbare Reaktionshandlung zu qualifizieren wäre, hätte außer Betracht zu bleiben. Eine entschuldbare Reaktionshandlung liegt aber nur dann vor, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Verhaltens als Verschulden ausschließt, eine Eheverfehlung zu setzen (EFSlg. 48.723 ua). Bei wiederholter Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung durch einen längeren Zeitraum schließt schon das zeitliche Moment aus, diese als entschuldbare Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des anderen Partners zu qualifizieren (EFSlg. 51.571, 43.604, 33.897). Nach diesen Grundsätzen ist es dem Kläger anzulasten, wenn er die Beklagte durch einen längeren Zeitraum öfter schlug, wenn sie betrunken nach Hause kam. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Da das Verschulden der Beklagten jedenfalls erheblich überwiegt, scheint eine Kostenteilung im Verhältnis von 3 : 1 gerechtfertigt. Für die erfolglose Berufung gebührt dem Kläger jedoch kein Kostenersatz.Aus dem Grundsatz, daß ein überwiegendes Verschulden nur dann auszusprechen ist, wenn die Schuld des einen Ehegatten erheblich schwerer ist als die des anderen (EFSlg. 51.658), läßt sich aber nicht ableiten, daß Eheverfehlungen des einen Ehegatten die im Vergleich zu den schwerwiegenden Eheverfehlungen des anderen in den Hintergrund treten, zum Ausspruch des alleinigen Verschuldens des anderen Ehegatten führen. Der Ausspruch eines Mitverschuldens ist immer gerechtfertigt, wenn der beklagte Ehegatte aufgrund der betreffenden Umstände auf Scheidung wegen Verschuldens klagen hätte können (EFSlg. 51.655). Nur ein Verhalten, das als entschuldbare Reaktionshandlung zu qualifizieren wäre, hätte außer Betracht zu bleiben. Eine entschuldbare Reaktionshandlung liegt aber nur dann vor, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Verhaltens als Verschulden ausschließt, eine Eheverfehlung zu setzen (EFSlg. 48.723 ua). Bei wiederholter Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung durch einen längeren Zeitraum schließt schon das zeitliche Moment aus, diese als entschuldbare Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des anderen Partners zu qualifizieren (EFSlg. 51.571, 43.604, 33.897). Nach diesen Grundsätzen ist es dem Kläger anzulasten, wenn er die Beklagte durch einen längeren Zeitraum öfter schlug, wenn sie betrunken nach Hause kam. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Da das Verschulden der Beklagten jedenfalls erheblich überwiegt, scheint eine Kostenteilung im Verhältnis von 3 : 1 gerechtfertigt. Für die erfolglose Berufung gebührt dem Kläger jedoch kein Kostenersatz.