Zunächst liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
Der Revisionswerber übersieht nämlich, daß das Berufungsgericht die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens schon deshalb verneint hat, weil bei der damaligen Prozeßlage nach dem Vorbringen des Beklagten überhaupt kein Anhaltspunkt für irgendwelche Eheverfehlungen der Klägerin bestand und sich damit eine Aufklärung des Beklagten über einen Mitschuldantrag erübrigte. Daher habe das Erstgericht auch keinen Verstoß gegen seine aus § 182 ZPO resultierende Anleitungspflicht gesetzt. Das Berufungsgericht hat die Mängelrüge daher schon insoweit erledigt, als es die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels verneinte. Dies ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Wurde nämlich ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann ein Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (vgl JBl 1972, 569; SZ 62/157 = JBl 1990, 535; EF 64.136 ua; Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 503 ZPO).Der Revisionswerber übersieht nämlich, daß das Berufungsgericht die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens schon deshalb verneint hat, weil bei der damaligen Prozeßlage nach dem Vorbringen des Beklagten überhaupt kein Anhaltspunkt für irgendwelche Eheverfehlungen der Klägerin bestand und sich damit eine Aufklärung des Beklagten über einen Mitschuldantrag erübrigte. Daher habe das Erstgericht auch keinen Verstoß gegen seine aus Paragraph 182, ZPO resultierende Anleitungspflicht gesetzt. Das Berufungsgericht hat die Mängelrüge daher schon insoweit erledigt, als es die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels verneinte. Dies ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Wurde nämlich ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann ein Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden vergleiche JBl 1972, 569; SZ 62/157 = JBl 1990, 535; EF 64.136 ua; Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO).
Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem Argument des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe zusätzlich die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung (dem Beklagten sei, ohne daß dies im Protokoll festgehalten worden wäre, doch Rechtsbelehrung über die Möglichkeit eines Mitverschuldensantrags erteilt worden) verworfen hat.
Im übrigen liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der zu § 49 EheG bestehenden Rechtsprechung den festgestellten Sachverhalt als schwere Eheverfehlung gewertet, die das Scheidungsbegehren der Klägerin rechtfertigt. Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eines Ehegatten, aber auch schon Drohungen mit gefährlichen Angriffen gegen die körperliche Integrität des anderen, sind schwere Eheverfehlungen und ein Verstoß gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung (vgl 7 Ob 686/97; 7 Ob 697/89; RS-Justiz 0056787). Dabei war nach dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht nur das unmittelbar vor Einbringung der Scheidungsklage vom Beklagten gesetzte Nötigungsdelikt, dessentwegen er auch rechtskräftig verurteilt wurde, maßgeblich, sondern auch der durch frühere Drohungen geschaffene Zustand, der nahezu 10 Jahre anhielt. Gerade die Tatsache, daß die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eines Ehegatten infolge von Wiederholungen der Eingriffshandlungen zu einem die eheliche Beziehung beherrschenden Zustand geworden ist, stellt eine besonders schwere Eheverfehlung dar (vgl 7 Ob 579/77; 6 Ob 578/80 ua). In Übereinstimmung mit der zu § 49 EheG bestehenden Rechtsprechung haben die Vorinstanzen aber nicht nur die letzte schwere Eheverfehlung des Beklagten, die zu seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung führte, herangezogen, sondern sein Gesamtverhalten, soweit darin von der Klägerin eine Eheverfehlung erblickt wurde, beurteilt. Darin ist weder eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen zu erblicken, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte, noch liegt überhaupt eine Rechtsfrage von im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung vor, die zu lösen gewesen wäre.Im übrigen liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der zu Paragraph 49, EheG bestehenden Rechtsprechung den festgestellten Sachverhalt als schwere Eheverfehlung gewertet, die das Scheidungsbegehren der Klägerin rechtfertigt. Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eines Ehegatten, aber auch schon Drohungen mit gefährlichen Angriffen gegen die körperliche Integrität des anderen, sind schwere Eheverfehlungen und ein Verstoß gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung vergleiche 7 Ob 686/97; 7 Ob 697/89; RS-Justiz 0056787). Dabei war nach dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht nur das unmittelbar vor Einbringung der Scheidungsklage vom Beklagten gesetzte Nötigungsdelikt, dessentwegen er auch rechtskräftig verurteilt wurde, maßgeblich, sondern auch der durch frühere Drohungen geschaffene Zustand, der nahezu 10 Jahre anhielt. Gerade die Tatsache, daß die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eines Ehegatten infolge von Wiederholungen der Eingriffshandlungen zu einem die eheliche Beziehung beherrschenden Zustand geworden ist, stellt eine besonders schwere Eheverfehlung dar vergleiche 7 Ob 579/77; 6 Ob 578/80 ua). In Übereinstimmung mit der zu Paragraph 49, EheG bestehenden Rechtsprechung haben die Vorinstanzen aber nicht nur die letzte schwere Eheverfehlung des Beklagten, die zu seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung führte, herangezogen, sondern sein Gesamtverhalten, soweit darin von der Klägerin eine Eheverfehlung erblickt wurde, beurteilt. Darin ist weder eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen zu erblicken, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte, noch liegt überhaupt eine Rechtsfrage von im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung vor, die zu lösen gewesen wäre.
Dies hat daher zur Zurückweisung der insoweit unzulässigen Revision zu führen.