Rechtssatz RS0128684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128684
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Für die Frage der Verwirkung nach § 74 EheG kommt es nicht darauf an, welcher konkrete Unterhaltstatbestand tatsächlich gegeben ist. Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in den §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen. Ein nach § 74 EheG einmal verwirkter Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf (RIS-Justiz RS0114621). Dieser Grundsatz kommt auch für den Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 1 oder 2 EheG zum Tragen und hindert dessen Gewährung, wenn feststeht, dass der Berechtigte seinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Pflichtigen verwirkt hat.Für die Frage der Verwirkung nach Paragraph 74, EheG kommt es nicht darauf an, welcher konkrete Unterhaltstatbestand tatsächlich gegeben ist. Der Verwirkungstatbestand des Paragraph 74, EheG gilt für alle in den Paragraphen 66, ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen. Ein nach Paragraph 74, EheG einmal verwirkter Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf (RIS-Justiz RS0114621). Dieser Grundsatz kommt auch für den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, Absatz eins, oder 2 EheG zum Tragen und hindert dessen Gewährung, wenn feststeht, dass der Berechtigte seinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Pflichtigen verwirkt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128684
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20130307_OGH0002_0010OB00253_12F0000_001