Zum Rekurs der Klägerin:
Maßgebend für die Beurteilung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses ist in erster Linie der Spruch der Entscheidung und dort der Schuldspruch in allen seinen Teilen, das heißt nicht nur in der Feststellung der strafbaren Handlung nach objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und der rechtlichen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. Die Bindung erstreckt sich sohin nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen (9 ObA 147/99d = Infas 2000, 48 = DRdA 2000, 178). Dagegen besteht keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteiles (SZ 68/195). Die Bindung des Zivilrichters geht allerdings nicht so weit, jegliche Erörterung des Mitverschuldens des Getöteten oder Verletzten auszuschließen, wenn der Straftatbestand die Möglichkeit eines solchen offenlässt. Bei Beurteilung desselben ist der Zivilrichter dann frei (5 Ob 105/97w = EvBl 1997/202). Nur dann, wenn dadurch das im Strafurteil festgestellte Verschulden ganz ausgeschlossen würde, darf der Zivilrichter ein Mitverschulden nicht annehmen (RIS-Justiz RS0026953).
Der Beklagte hat ein Mitverschulden des Piloten durch einen unsachgemäß verwahrten Fotoapparat bzw einen Flugfehler desselben geltend gemacht.
Während durch die getroffene Feststellung, dass eine Steuerungsbehinderung durch eine Befestigungsschraube auszuschließen ist, einer Prüfung eines Mitverschuldens durch mangelhafte Wartung der Boden entzogen wurde, hat das Erstgericht weiters festgestellt, dass nicht auszuschließen sei, dass einer der Fotoapparate (Bordfotoapparat und private Fotokamera) in der Unglücksmaschine in der Abschwungphase der vom Beklagten schuldhaft veranlassten Tonnenrolle zwischen Steuerknüppel und Schleudersitz geriet und dadurch die weitere Betätigung des Steuerknüppels durch den Piloten der Unglücksmaschine unmöglich machte. Derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen (SSV-NF 10/133; 10 ObS 10/00v). Die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes stellt weder positiv noch negativ Anhaltspunkte für das vom Beklagten behauptete Mitverschulden eines anderen fest, sodass die Nichtfeststellung rechtsbegründender Tatsachen zum Nachteil des Beklagten ausschlägt (SSV-NF 10/133). Das Strafurteil läßt jedoch offen, ob nicht auch ein Flugfehler des Piloten der abgestürzten Maschine mitwirkte und das rechtskräftig mit Strafurteil festgestellte Verhalten des Beklagten in einem milderen Lichte erscheinen lässt. Da § 1 Abs 1 AHG und OrgHG eine Haftung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vorsehen, ist der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten, der nach § 1304 ABGB zu beurteilen ist, zulässig (Mader in Schwimann ABGB2 Bd 8 Rz 69 zu § 1 AHG, SZ 64/126, 1 Ob 213/99a, 1 Ob 9/00f). Die klagende Partei hat sich ein Mitverschulden ihrer hoheitlich handelnden Besatzung des abgestürzten Düsenflugzeuges zurechnen zu lassen. Dies kann dazu führen, dass der der klagenden Partei entstandene bzw von ihr zu tragende Schaden im Sinne des § 1304 ABGB verhältnismäßig zu teilen und erst der vom Beklagten zu tragende Anteil den Mäßigungskriterien des OrgHG zu unterziehen ist. Am festgestellten Verschulden ist allerdings nicht zu rütteln. Ein "Fehlurteil", weil der Unfall beispielsweise nicht durch Verschulden des Beklagten, sondern nur durch die Behinderung der Steuerung verursacht worden wäre, kann nämlich nicht vom Zivilrichter, sondern nur in einem strafgerichtlichen Verfahren behoben werden (EvBl 1997/202). Ob ein Mitverschulden eines Dritten vorliegt, ist aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abzuleiten. Die nur auf die Verpflichtung, dem Rottenkommandanten nachzufliegen und das Flugverhalten seinem Flugverhalten anzupassen, gegründete Annahme des Ausschlusses eines Mitverschuldens enthält keine Aussage über einen dabei unterlaufenen Flugfehler des Piloten der abgestürzten Maschine.Während durch die getroffene Feststellung, dass eine Steuerungsbehinderung durch eine Befestigungsschraube auszuschließen ist, einer Prüfung eines Mitverschuldens durch mangelhafte Wartung der Boden entzogen wurde, hat das Erstgericht weiters festgestellt, dass nicht auszuschließen sei, dass einer der Fotoapparate (Bordfotoapparat und private Fotokamera) in der Unglücksmaschine in der Abschwungphase der vom Beklagten schuldhaft veranlassten Tonnenrolle zwischen Steuerknüppel und Schleudersitz geriet und dadurch die weitere Betätigung des Steuerknüppels durch den Piloten der Unglücksmaschine unmöglich machte. Derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen (SSV-NF 10/133; 10 ObS 10/00v). Die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes stellt weder positiv noch negativ Anhaltspunkte für das vom Beklagten behauptete Mitverschulden eines anderen fest, sodass die Nichtfeststellung rechtsbegründender Tatsachen zum Nachteil des Beklagten ausschlägt (SSV-NF 10/133). Das Strafurteil läßt jedoch offen, ob nicht auch ein Flugfehler des Piloten der abgestürzten Maschine mitwirkte und das rechtskräftig mit Strafurteil festgestellte Verhalten des Beklagten in einem milderen Lichte erscheinen lässt. Da Paragraph eins, Absatz eins, AHG und OrgHG eine Haftung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vorsehen, ist der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten, der nach Paragraph 1304, ABGB zu beurteilen ist, zulässig (Mader in Schwimann ABGB2 Bd 8 Rz 69 zu Paragraph eins, AHG, SZ 64/126, 1 Ob 213/99a, 1 Ob 9/00f). Die klagende Partei hat sich ein Mitverschulden ihrer hoheitlich handelnden Besatzung des abgestürzten Düsenflugzeuges zurechnen zu lassen. Dies kann dazu führen, dass der der klagenden Partei entstandene bzw von ihr zu tragende Schaden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB verhältnismäßig zu teilen und erst der vom Beklagten zu tragende Anteil den Mäßigungskriterien des OrgHG zu unterziehen ist. Am festgestellten Verschulden ist allerdings nicht zu rütteln. Ein "Fehlurteil", weil der Unfall beispielsweise nicht durch Verschulden des Beklagten, sondern nur durch die Behinderung der Steuerung verursacht worden wäre, kann nämlich nicht vom Zivilrichter, sondern nur in einem strafgerichtlichen Verfahren behoben werden (EvBl 1997/202). Ob ein Mitverschulden eines Dritten vorliegt, ist aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abzuleiten. Die nur auf die Verpflichtung, dem Rottenkommandanten nachzufliegen und das Flugverhalten seinem Flugverhalten anzupassen, gegründete Annahme des Ausschlusses eines Mitverschuldens enthält keine Aussage über einen dabei unterlaufenen Flugfehler des Piloten der abgestürzten Maschine.
Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern die Strafbemessung betreffen, wie das Mitverschulden des getöteten Piloten, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters (EvBl 1997/202). Demgemäß steht das Alleinverschulden des Beklagten und der Grad desselben durch das Strafurteil nicht bindend fest, sodass dem Aufhebungsbeschluss, ohne am Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und den Folgen zu rütteln, nicht entgegengetreten werden kann. Gemäß § 3 OrgHG ist der Verschuldensgrad ausschlaggebend für eine allfällige Mäßigung des Ersatzanspruches der Klägerin, zumal nicht jede strafgerichtliche Verurteilung grobes Verschulden voraussetzt (RIS-Justiz RS0085503, 0040181; Arb 8249; SZ 51/128).Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern die Strafbemessung betreffen, wie das Mitverschulden des getöteten Piloten, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters (EvBl 1997/202). Demgemäß steht das Alleinverschulden des Beklagten und der Grad desselben durch das Strafurteil nicht bindend fest, sodass dem Aufhebungsbeschluss, ohne am Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und den Folgen zu rütteln, nicht entgegengetreten werden kann. Gemäß Paragraph 3, OrgHG ist der Verschuldensgrad ausschlaggebend für eine allfällige Mäßigung des Ersatzanspruches der Klägerin, zumal nicht jede strafgerichtliche Verurteilung grobes Verschulden voraussetzt (RIS-Justiz RS0085503, 0040181; Arb 8249; SZ 51/128).
Im Verfahren über den Grund des Anspruches, in dem auch über die Frage des Mitverschuldens zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0106185; 2 Ob 2343/96i), sind die kompensando eingewendeten Amtshaftungsansprüche des Beklagten nicht entscheidend, sodass zu den diesbezüglichen Rekursausführungen und die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der Unschlüssigkeit des Vorbringens des Beklagten in erster Instanz nicht Stellung zu nehmen ist.
Da die beklagte Partei in erster Instanz ein als Mitverschuldenseinwand zu wertendes Vorbringen erstattet hat, hält sich der Auftrag des Berufungsgerichtes, die dazu beantragten Beweise zu konkretisieren und einzuschränken, im Rahmen dieses Vorbringens und des Bemühens, Feststellungsmängel zu beheben. Dieser Auftrag dient nicht dazu, Gelegenheit zu geben, bisher nicht erhobene Ansprüche geltend zu machen.
Dem Aufhebungsbeschluss kann daher nicht entgegengetreten werden.
Zum Rekurs des Beklagten:
Das Berufungsgericht hat die geltend gemachte Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes im Sinne des § 9 Abs 4 AHG gegeben wäre, verneint. Nichtigkeiten, die schon vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können aber im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluss vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0042925; 1 Ob 165/97i).Das Berufungsgericht hat die geltend gemachte Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG gegeben wäre, verneint. Nichtigkeiten, die schon vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können aber im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluss vor, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0042925; 1 Ob 165/97i).
Soweit sich der Rekurs gegen die Zurückweisung des Schriftsatzes vom 23. 8. 1999, mit dem die Präzisierung der Berufungsanträge und die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehler im Kostenverzeichnis der Berufung wendet, ist der Rekurs schon gemäß § 519 Abs 1 ZPO unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 519 mwN). Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit eines Rekurses gegen diesen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss nicht ausgesprochen, sondern die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof erkennbar nur auf den Aufhebungsbeschluss beschränkt. Lediglich im Rahmen der Beurteilung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte eine unzulässige Zurückweisung des Schriftsatzes Bedeutung erlangen.Soweit sich der Rekurs gegen die Zurückweisung des Schriftsatzes vom 23. 8. 1999, mit dem die Präzisierung der Berufungsanträge und die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehler im Kostenverzeichnis der Berufung wendet, ist der Rekurs schon gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 519, mwN). Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit eines Rekurses gegen diesen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss nicht ausgesprochen, sondern die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof erkennbar nur auf den Aufhebungsbeschluss beschränkt. Lediglich im Rahmen der Beurteilung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte eine unzulässige Zurückweisung des Schriftsatzes Bedeutung erlangen.
Soweit der Beklagte in seinem Rekurs Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, ist ihm zu erwidern, dass ein solcher Verfahrensmangel nicht vorliegt. Es ist ständige Rechtsprechung, dass durch die Einbringung eines formal einwandfreien zur meritorischen Behandlung geeigneten und inhaltlich nicht verbesserungsfähigen Rechtsmittels das Rechtsmittelrecht einer Partei konsumiert ist, weil im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur ein Schriftsatz zusteht und Nachträge und Ergänzungen unzulässig sind (3 Ob 78/99p; 9 ObA 133/99w ua). Wurde in der Berufung kein Antrag auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, kann dieser nicht nachgetragen werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 492). Lediglich, wenn im Zusammenhang mit anderen Berufungsanträgen im Wortlaut der Anträge die "mündliche Berufungsverhandlung" in einer solchen Weise erwähnt wird, dass ihre Durchführung als von der Partei logisch vorausgesetzt erscheint, ist ein ausdrücklicher Antrag entbehrlich. Dabei reicht es allerdings nicht aus, lediglich eine Beweis- und Tatsachenrüge geltend zu machen und sich zur Dartuung dieses Berufungsgrundes auf Beweise zu berufen, deren Aufnahme durch das Berufungsgericht erfolgen soll (RZ 1991, 257). Der Antrag, das angefochtene Urteil, allenfalls nach Verfahrensergänzung, abzuändern, ersetzt einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht, noch erscheint ihre Durchführung dadurch als von der Partei logisch vorausgesetzt. Durch den Antrag auf "allfällige" Verfahrensergänzung wird die Anordnung der mündlichen Berufungsverhandlung dem Ermessen des Gerichtes überlassen. Auch eine ohne Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung erhobene Beweis- und Tatsachenrüge ist beachtlich und das Fehlen dieses Antrages bewirkt nur, dass das Berufungsgericht die Berufungsgründe prüfen und wenn es aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Beweiswürdigung hegt und eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung für erforderlich hält, die mündliche Berufungsverhandlung ohnehin von Amts wegen anordnen muss (RZ 1991, 257). Der Antrag "allenfalls" nach Verfahrensergänzung das angefochtene Urteil abzuändern, inkludiert daher keinen (deutlichen) Hinweis auf eine auf eine mündliche Berufungsverhandlung gerichtete Absicht der Partei, sodass sich auch keine Verbesserungsbedürftigkeit des einwandfrei zur meritorischen Behandlung geeigneten Rechtsmittels ergab.Soweit der Beklagte in seinem Rekurs Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, ist ihm zu erwidern, dass ein solcher Verfahrensmangel nicht vorliegt. Es ist ständige Rechtsprechung, dass durch die Einbringung eines formal einwandfreien zur meritorischen Behandlung geeigneten und inhaltlich nicht verbesserungsfähigen Rechtsmittels das Rechtsmittelrecht einer Partei konsumiert ist, weil im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur ein Schriftsatz zusteht und Nachträge und Ergänzungen unzulässig sind (3 Ob 78/99p; 9 ObA 133/99w ua). Wurde in der Berufung kein Antrag auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, kann dieser nicht nachgetragen werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 492,). Lediglich, wenn im Zusammenhang mit anderen Berufungsanträgen im Wortlaut der Anträge die "mündliche Berufungsverhandlung" in einer solchen Weise erwähnt wird, dass ihre Durchführung als von der Partei logisch vorausgesetzt erscheint, ist ein ausdrücklicher Antrag entbehrlich. Dabei reicht es allerdings nicht aus, lediglich eine Beweis- und Tatsachenrüge geltend zu machen und sich zur Dartuung dieses Berufungsgrundes auf Beweise zu berufen, deren Aufnahme durch das Berufungsgericht erfolgen soll (RZ 1991, 257). Der Antrag, das angefochtene Urteil, allenfalls nach Verfahrensergänzung, abzuändern, ersetzt einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht, noch erscheint ihre Durchführung dadurch als von der Partei logisch vorausgesetzt. Durch den Antrag auf "allfällige" Verfahrensergänzung wird die Anordnung der mündlichen Berufungsverhandlung dem Ermessen des Gerichtes überlassen. Auch eine ohne Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung erhobene Beweis- und Tatsachenrüge ist beachtlich und das Fehlen dieses Antrages bewirkt nur, dass das Berufungsgericht die Berufungsgründe prüfen und wenn es aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Beweiswürdigung hegt und eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung für erforderlich hält, die mündliche Berufungsverhandlung ohnehin von Amts wegen anordnen muss (RZ 1991, 257). Der Antrag "allenfalls" nach Verfahrensergänzung das angefochtene Urteil abzuändern, inkludiert daher keinen (deutlichen) Hinweis auf eine auf eine mündliche Berufungsverhandlung gerichtete Absicht der Partei, sodass sich auch keine Verbesserungsbedürftigkeit des einwandfrei zur meritorischen Behandlung geeigneten Rechtsmittels ergab.
Die Zurückweisung des Schriftsatzes, soweit damit die Korrektur von Rechen- und Schreibfehlern im Kostenverzeichnis der Berufung begehrt wurde, betrifft nur einen Beschluss über Verfahrenskosten. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht keine Kostenentscheidung gefasst hat, sondern die Kosten gemäß § 52 Abs 1 ZPO dem Endurteil vorbehalten hat, können Entscheidungen, soweit sie Kosten betreffen, vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.Die Zurückweisung des Schriftsatzes, soweit damit die Korrektur von Rechen- und Schreibfehlern im Kostenverzeichnis der Berufung begehrt wurde, betrifft nur einen Beschluss über Verfahrenskosten. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht keine Kostenentscheidung gefasst hat, sondern die Kosten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO dem Endurteil vorbehalten hat, können Entscheidungen, soweit sie Kosten betreffen, vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Der Rekurs der beklagten Partei ist daher teilweise unzulässig und teilweise nicht berechtigt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.