Die Revision ist nicht berechtigt.
Die allein noch strittige Frage, ob der Kläger Berufsschutz als gelernter (Karosserie-)Spengler im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG beanspruchen kann, wurde von den Vorinstanzen ausgehend von den getroffenen Feststellungen zutreffend verneint. Dies würde nach § 255 Abs 1 ASVG erfordern, dass er überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig gewesen wäre; als überwiegend gelten nach § 255 Abs 2 ASVG solche erlernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 12/47; 7/7; 5/123; 4/27 ua) ist ein Lehrling nicht im erlernten Beruf tätig; Lehrlinge üben überhaupt keine Berufstätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG aus, sodass die Lehrzeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat. Das Lehrverhältnis endet gewöhnlich entweder mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder vor dieser Zeit, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt (vgl § 14 BAG; WBl 1992, 162; 10 ObS 227/93 ua).Die allein noch strittige Frage, ob der Kläger Berufsschutz als gelernter (Karosserie-)Spengler im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG beanspruchen kann, wurde von den Vorinstanzen ausgehend von den getroffenen Feststellungen zutreffend verneint. Dies würde nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG erfordern, dass er überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig gewesen wäre; als überwiegend gelten nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG solche erlernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 12/47; 7/7; 5/123; 4/27 ua) ist ein Lehrling nicht im erlernten Beruf tätig; Lehrlinge üben überhaupt keine Berufstätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG aus, sodass die Lehrzeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat. Das Lehrverhältnis endet gewöhnlich entweder mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder vor dieser Zeit, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt vergleiche Paragraph 14, BAG; WBl 1992, 162; 10 ObS 227/93 ua).
Nach den auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Erstgerichtes hat der Kläger insgesamt 69 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, davon 36 Monate während der Lehrzeit und 33 Monate nach Abschluss der Lehrzeit. Von den für den Berufsschutz des Klägers maßgebenden 33 Monaten nach Abschluss der Lehrzeit entfallen 20 Monate auf die für die Frage des Berufsschutzes allein noch strittige Tätigkeit des Klägers für die N***** GmbH, während die restlichen 13 Monate auf qualifizierte Tätigkeiten des Klägers in seinem erlernten Beruf als (Karosserie-)Spengler entfallen. Um von einer überwiegenden Ausübung des erlernten Berufes durch den Kläger im maßgebenden Zeitraum ausgehen zu können, wäre es daher erforderlich, dass der Kläger zumindest über einen Zeitraum von vier Monaten auch für die N***** GmbH eine qualifizierte Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausgeübt hätte. Nach der Rechtsprechung bleibt der Berufsschutz auch bei Ausübung einer Teiltätigkeit des erlernten Berufes erhalten (SSV-NF 12/47; 9/35; 9/40 ua). Es ist dazu nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit maßgeblich. Daher ist entscheidend, ob ein Kernbereich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden musste, sodass diese Tätigkeit noch als Ausübung eines Lehrberufes im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen ist (SSV-NF 12/47 mwN ua). Die Teiltätigkeit muss sich qualitativ hervorheben und darf nicht bloß untergeordnet sein (SSV-NF 7/62 ua).Nach den auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Erstgerichtes hat der Kläger insgesamt 69 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, davon 36 Monate während der Lehrzeit und 33 Monate nach Abschluss der Lehrzeit. Von den für den Berufsschutz des Klägers maßgebenden 33 Monaten nach Abschluss der Lehrzeit entfallen 20 Monate auf die für die Frage des Berufsschutzes allein noch strittige Tätigkeit des Klägers für die N***** GmbH, während die restlichen 13 Monate auf qualifizierte Tätigkeiten des Klägers in seinem erlernten Beruf als (Karosserie-)Spengler entfallen. Um von einer überwiegenden Ausübung des erlernten Berufes durch den Kläger im maßgebenden Zeitraum ausgehen zu können, wäre es daher erforderlich, dass der Kläger zumindest über einen Zeitraum von vier Monaten auch für die N***** GmbH eine qualifizierte Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausgeübt hätte. Nach der Rechtsprechung bleibt der Berufsschutz auch bei Ausübung einer Teiltätigkeit des erlernten Berufes erhalten (SSV-NF 12/47; 9/35; 9/40 ua). Es ist dazu nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit maßgeblich. Daher ist entscheidend, ob ein Kernbereich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden musste, sodass diese Tätigkeit noch als Ausübung eines Lehrberufes im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG anzusehen ist (SSV-NF 12/47 mwN ua). Die Teiltätigkeit muss sich qualitativ hervorheben und darf nicht bloß untergeordnet sein (SSV-NF 7/62 ua).
Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat, gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast: Es hat derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch verneint, die rechtsvernichtenden Tatsachen (SSV-NF 6/119; 5/140; 1/48 ua).
Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes wurde der Kläger bei der Firma N***** GmbH zwar ursprünglich als Spengler eingestellt, er wechselte aber zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt als Lagerarbeiter in das Teilelager. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, können die Tätigkeiten des Klägers als Lagerarbeiter und auch das vom Kläger besorgte Abschleppen von Autos und Abholen von Havarien im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht als berufsschutzerhaltende Teiltätigkeiten des Spenglerberufes gewertet werden. Der vom Kläger auch in der Revision vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Damit ergibt sich aber, dass 13 Monaten qualifizierter Beschäftigung, 20 Monate nichtqualifizierter Beschäftigung gegenüberstehen und dem Kläger daher der Nachweis für die überwiegende Ausübung seines Lehrberufes im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht gelungen ist.
Das Verweisungsfeld des Klägers ist daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.Das Verweisungsfeld des Klägers ist daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.