Die Revision ist nicht berechtigt.
Die allein noch strittige Frage, ob der Kläger Berufsschutz als gelernter Gärtnergehilfe beanspruchen kann, wurde von den Vorinstanzen zutreffend bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senates (SSV-NF 4/27 = SZ 63/33, zust. Heider, DRdA 1991,
252; SSV-NF 5/123; 10 ObS 315/92 = SSV-NF 7/7 - in Druck; zuletzt 10
ObS 183/93), der die Revision außer dem Vorwurf der Gesetzwidrigkeit keine rechtlichen Argumente entgegenhält, ist ein Lehrling nicht im erlernten Beruf tätig; Lehrlinge üben überhaupt keine Berufstätigkeit im Sinne des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG aus, sodaß die Lehrzeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat. Das Lehrverhältnis endet gewöhnlich entweder mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder vor dieser Zeit, wenn der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich ablegt (vgl § 14 BAG; WBl 1992, 162). Nach dem hier einschlägigen (bis 31. August 1991 in Kraft gestandenen) § 10 der NÖ land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, nö LGBl 5030-0, erfolgte die Ausbildung zum Gehilfen durch die Lehre in einem anerkannten Lehrbetrieb bei einem anerkannten Lehrherrn. Die Lehrzeit dauerte 3 Jahre. Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichen Besuch der Berufsschule bzw. der Fachkurse war der Lehrling zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hatte er nachzuweisen, daß er sich jenes Maß an Kenntnissen und Fertigkeiten angeeignet hat, das ihn zur Ausübung der dem jeweiligen Sondergebiet der Landwirtschaft eigentümlichen Tätigkeit befähigt (Ausbildungsziel). Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung erwarb er die Berufsbezeichnung "Gehilfe" mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB "Gärtnergehilfe"). Nach § 15 der mit 1. September 1991 in Kraft getretenen NÖ land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 lautet die Berufsbezeichnung nunmehr "Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes, also im Fall des Klägers "Gärtner-Facharbeiter".ObS 183/93), der die Revision außer dem Vorwurf der Gesetzwidrigkeit keine rechtlichen Argumente entgegenhält, ist ein Lehrling nicht im erlernten Beruf tätig; Lehrlinge üben überhaupt keine Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG aus, sodaß die Lehrzeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat. Das Lehrverhältnis endet gewöhnlich entweder mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder vor dieser Zeit, wenn der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich ablegt vergleiche Paragraph 14, BAG; WBl 1992, 162). Nach dem hier einschlägigen (bis 31. August 1991 in Kraft gestandenen) Paragraph 10, der NÖ land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, nö Landesgesetzblatt 5030-0, erfolgte die Ausbildung zum Gehilfen durch die Lehre in einem anerkannten Lehrbetrieb bei einem anerkannten Lehrherrn. Die Lehrzeit dauerte 3 Jahre. Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichen Besuch der Berufsschule bzw. der Fachkurse war der Lehrling zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hatte er nachzuweisen, daß er sich jenes Maß an Kenntnissen und Fertigkeiten angeeignet hat, das ihn zur Ausübung der dem jeweiligen Sondergebiet der Landwirtschaft eigentümlichen Tätigkeit befähigt (Ausbildungsziel). Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung erwarb er die Berufsbezeichnung "Gehilfe" mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB "Gärtnergehilfe"). Nach Paragraph 15, der mit 1. September 1991 in Kraft getretenen NÖ land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 lautet die Berufsbezeichnung nunmehr "Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes, also im Fall des Klägers "Gärtner-Facharbeiter".
Nach den Feststellungen war der Kläger nach Ablauf der Dauer der Lehrzeit ab 3. Juli 1981 ausschließlich im Beruf des Gärtnergehilfen tätig. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (Gärtnergehilfenprüfung) am 11. Dezember 1981 war er damit zumindest als angelernter Gärtnergehilfe tätig (vgl. SSV-NF 3/122 = RZ 1992, 127/51; 10 ObS 183/93), auch wenn er nur Teiltätigkeiten dieses Berufes verrichtete. Damit ergibt sich aber, daß er - ausgehend von insgesamt 62 Beitragsmonaten unter Ausklammerung der 3-jährigen Lehrzeit (36 Monate) - im Beobachtungszeitraum 26 Beitragsmonate außerhalb des Lehrverhältnisses erworben hat, von denen 15 - also mehr als die Hälfte - der gelernten (angelernten) Tätigkeit zuzurechnen sind. Dem stehen nur 10 Beitragsmonate als Hilfsarbeiter und 1 Monat als Koch- und Kellnerlehrling gegenüber. Es brauchte also aus rechtlichen Erwägungen nicht festgestellt zu werden, daß der Kläger die Gehilfenprüfung zunächst (am 23. Juni 1981) nicht bestand.Nach den Feststellungen war der Kläger nach Ablauf der Dauer der Lehrzeit ab 3. Juli 1981 ausschließlich im Beruf des Gärtnergehilfen tätig. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (Gärtnergehilfenprüfung) am 11. Dezember 1981 war er damit zumindest als angelernter Gärtnergehilfe tätig vergleiche SSV-NF 3/122 = RZ 1992, 127/51; 10 ObS 183/93), auch wenn er nur Teiltätigkeiten dieses Berufes verrichtete. Damit ergibt sich aber, daß er - ausgehend von insgesamt 62 Beitragsmonaten unter Ausklammerung der 3-jährigen Lehrzeit (36 Monate) - im Beobachtungszeitraum 26 Beitragsmonate außerhalb des Lehrverhältnisses erworben hat, von denen 15 - also mehr als die Hälfte - der gelernten (angelernten) Tätigkeit zuzurechnen sind. Dem stehen nur 10 Beitragsmonate als Hilfsarbeiter und 1 Monat als Koch- und Kellnerlehrling gegenüber. Es brauchte also aus rechtlichen Erwägungen nicht festgestellt zu werden, daß der Kläger die Gehilfenprüfung zunächst (am 23. Juni 1981) nicht bestand.
Kann der Kläger aber Berufsschutz als Gärtnergehilfe in Anspruch nehmen, dann besteht kein Zweifel, daß er weiterhin die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG erfüllt, weil er diesen oder einen vergleichbaren Beruf nach wie vor nicht ausüben kann. Sein Begehren auf Weitergewährung der gemäß § 99 ASVG entzogenen Leistung ist berechtigt.Kann der Kläger aber Berufsschutz als Gärtnergehilfe in Anspruch nehmen, dann besteht kein Zweifel, daß er weiterhin die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG erfüllt, weil er diesen oder einen vergleichbaren Beruf nach wie vor nicht ausüben kann. Sein Begehren auf Weitergewährung der gemäß Paragraph 99, ASVG entzogenen Leistung ist berechtigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Kostenbemessungsgrundlage ist allerdings nicht der geltendgemachte Betrag von 100.000 S, sondern gemäß § 77 Abs 2 ASGG idF Art XXXVII Z 6 WGN 1989 ein solcher von nur 50.000 S. Die verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung waren daher entsprechend zu reduzieren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Kostenbemessungsgrundlage ist allerdings nicht der geltendgemachte Betrag von 100.000 S, sondern gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG in der Fassung Artikel römisch 37 , Ziffer 6, WGN 1989 ein solcher von nur 50.000 S. Die verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung waren daher entsprechend zu reduzieren.