Die Revision ist berechtigt.
Nach der vom Berufungsgericht zitierten, aber offenbar mißverstandenen Entscheidung SSV-NF 4/27 (zustimmend Heider, DRdA 1991, 252) kann von der Ausübung einer Berufstätigkeit iS des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG bei in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) nicht gesprochen werden. Daß der Kläger die vorgesehene Lehrabschlußprüfung nicht ablegte, änderte nichts daran, daß er 3,5 Jahre in einem Lehrverhältnis stand.Nach der vom Berufungsgericht zitierten, aber offenbar mißverstandenen Entscheidung SSV-NF 4/27 (zustimmend Heider, DRdA 1991, 252) kann von der Ausübung einer Berufstätigkeit iS des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG bei in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) nicht gesprochen werden. Daß der Kläger die vorgesehene Lehrabschlußprüfung nicht ablegte, änderte nichts daran, daß er 3,5 Jahre in einem Lehrverhältnis stand.
In der weder vom Berufungsgericht noch in der Revision und deren Beantwortung erwähnten Entscheidung SSV-NF 5/123 hielt der erkennende Senat an der erstgenannten Entscheidung unter Anführung weiterer Gründe fest. Weiters erklärte er die aus SSV-NF 4/27 abgeleitete rechtliche Beurteilung des damaligen Berufungssenates, die Lehrzeit habe bei der Prüfung iS des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG außer Betracht zu bleiben, weshalb die Frage der Invalidität des damaligen Klägers, der nach der Lehrzeit überwiegend (64 von 117 Pflichtversicherungsmonaten) als Spengler tätig war, nach § 255 Abs 1 leg cit zu beurteilen sei, ausdrücklich für richtig. Im selben Sinn erging auch die Entscheidung vom 28.1.1993, 10 Ob S 315/92.In der weder vom Berufungsgericht noch in der Revision und deren Beantwortung erwähnten Entscheidung SSV-NF 5/123 hielt der erkennende Senat an der erstgenannten Entscheidung unter Anführung weiterer Gründe fest. Weiters erklärte er die aus SSV-NF 4/27 abgeleitete rechtliche Beurteilung des damaligen Berufungssenates, die Lehrzeit habe bei der Prüfung iS des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG außer Betracht zu bleiben, weshalb die Frage der Invalidität des damaligen Klägers, der nach der Lehrzeit überwiegend (64 von 117 Pflichtversicherungsmonaten) als Spengler tätig war, nach Paragraph 255, Absatz eins, leg cit zu beurteilen sei, ausdrücklich für richtig. Im selben Sinn erging auch die Entscheidung vom 28.1.1993, 10 Ob S 315/92.
Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung bieten dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von den Vorentscheidungen abzugehen. Sie erweckten auch keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bei der Prüfung, ob die während der 3,5-jährigen Lehrzeit mit 3 Berufsschuljahren zumindest angelernte Berufstätigkeit als KFZ-Mechaniker in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübt wurde, sind daher nur die nach der Lehrzeit erworbenen 22 Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu berücksichtigen. Da der Kläger davon 14 Monate als qualifizierter KFZ-Mechaniker und 8 Monate als Hilfsarbeiter tätig war, ist die Frage seiner weiteren Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen und auch für die Zeit ab 1.4.1992 zu bejahen, weil seine Arbeitsfähigkeit für die weitere Tätigkeit im überwiegend ausgeübten KFZ-Mechanikerberuf noch immer nicht ausreicht.Bei der Prüfung, ob die während der 3,5-jährigen Lehrzeit mit 3 Berufsschuljahren zumindest angelernte Berufstätigkeit als KFZ-Mechaniker in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübt wurde, sind daher nur die nach der Lehrzeit erworbenen 22 Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu berücksichtigen. Da der Kläger davon 14 Monate als qualifizierter KFZ-Mechaniker und 8 Monate als Hilfsarbeiter tätig war, ist die Frage seiner weiteren Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen und auch für die Zeit ab 1.4.1992 zu bejahen, weil seine Arbeitsfähigkeit für die weitere Tätigkeit im überwiegend ausgeübten KFZ-Mechanikerberuf noch immer nicht ausreicht.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.