Dieser wird in der Revision lediglich unter Hinweis auf dessen rechtskräftige Verurteilung mittels Strafverfügung des Bezirksgerichtes Feldkirch und die damit feststehende tätliche Teilnahme an der Schlägerei weiterhin in Anspruch genommen. Wie jedoch bereits die Vorinstanzen - zutreffend - erkannt haben, entfaltet eine bloß durch eine rechtskräftige Strafverfügung (nach § 460 StPO aF; durch Art I Z 15 StPO-Novelle 1999 BGBl I 1999/55 wurden die §§ 460 bis 462 StPO mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2000 ersatzlos aufgehoben) erfolgte strafgerichtliche Verurteilung im Schadenersatzprozess nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bindungswirkung (im Sinne des Rechtssatzes des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 = SZ 68/195) für das Zivilgericht (SZ 70/49; RIS-Justiz RS0107749; zuletzt 7 Ob 253/00g; zustimmend Albrecht in ÖJZ 1997, 210; Böhm in AnwBl 1996, 735 [FN 7]; Graff in AnwBl 1996, 80; Paul Oberhammer in JAP 1995/96, 129 und ecolex 1997, 578). Daran ist weiterhin festzuhalten. In der Revision werden hiegegen auch keinerlei Argumente vorgetragen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, versetzte der Erstbeklagte - anders als der Zweitbeklagte - dem Kläger auch weder vor Beginn der (eigentlichen) Schlägerei einen Schlag noch führte er diesem mit dem messerklingenartigen Gegenstand die Verletzungen im Gesichts-, Hals- und Brustbereich zu. Damit ist aber dem Kläger gegenüber dem Erstbeklagten bereits der Beweis eines für den Verletzungserfolg ursächlichen, also kausalen Verhaltens misslungen. Auch hiezu ist im Übrigen die Revision des Klägers völlig inhaltsleer.Dieser wird in der Revision lediglich unter Hinweis auf dessen rechtskräftige Verurteilung mittels Strafverfügung des Bezirksgerichtes Feldkirch und die damit feststehende tätliche Teilnahme an der Schlägerei weiterhin in Anspruch genommen. Wie jedoch bereits die Vorinstanzen - zutreffend - erkannt haben, entfaltet eine bloß durch eine rechtskräftige Strafverfügung (nach Paragraph 460, StPO aF; durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, StPO-Novelle 1999 BGBl römisch eins 1999/55 wurden die Paragraphen 460 bis 462 StPO mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2000 ersatzlos aufgehoben) erfolgte strafgerichtliche Verurteilung im Schadenersatzprozess nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bindungswirkung (im Sinne des Rechtssatzes des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 = SZ 68/195) für das Zivilgericht (SZ 70/49; RIS-Justiz RS0107749; zuletzt 7 Ob 253/00g; zustimmend Albrecht in ÖJZ 1997, 210; Böhm in AnwBl 1996, 735 [FN 7]; Graff in AnwBl 1996, 80; Paul Oberhammer in JAP 1995/96, 129 und ecolex 1997, 578). Daran ist weiterhin festzuhalten. In der Revision werden hiegegen auch keinerlei Argumente vorgetragen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, versetzte der Erstbeklagte - anders als der Zweitbeklagte - dem Kläger auch weder vor Beginn der (eigentlichen) Schlägerei einen Schlag noch führte er diesem mit dem messerklingenartigen Gegenstand die Verletzungen im Gesichts-, Hals- und Brustbereich zu. Damit ist aber dem Kläger gegenüber dem Erstbeklagten bereits der Beweis eines für den Verletzungserfolg ursächlichen, also kausalen Verhaltens misslungen. Auch hiezu ist im Übrigen die Revision des Klägers völlig inhaltsleer.
Mangels Vorliegens (und Relevierung) einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist daher dessen Revision gegenüber dem Erstbeklagten als unzulässig zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Mangels Vorliegens (und Relevierung) einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist daher dessen Revision gegenüber dem Erstbeklagten als unzulässig zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da der Erstbeklagte auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen hat, stehen ihm auch die tarifmäßigen Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu (RS0035979, 0035962). Obwohl der Erstbeklagte einen Kostenersatzbetrag von nur S
9.400 verzeichnet hat, konnte ihm ohne Verstoß gegen die Vorschrift des § 405 ZPO dennoch ein solcher von S 9.900 zugesprochen werden, weil die erwähnte Minderverzeichnung ihre Ursache nur in einem Rechenfehler bei der Summierung des Antragstellers hat, die einzelnen Ansätze der Kosten jedoch richtig sind und nur eine falsche Endsumme errechnet wurde (10 Ob 509/96; 7 Ob 152/00d; 2 Ob 296/00v).9.400 verzeichnet hat, konnte ihm ohne Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO dennoch ein solcher von S 9.900 zugesprochen werden, weil die erwähnte Minderverzeichnung ihre Ursache nur in einem Rechenfehler bei der Summierung des Antragstellers hat, die einzelnen Ansätze der Kosten jedoch richtig sind und nur eine falsche Endsumme errechnet wurde (10 Ob 509/96; 7 Ob 152/00d; 2 Ob 296/00v).
Zur Haftung des Zweitbeklagten:
Hier ist die Revision des Klägers zulässig, weil zum einen die vom Berufungsgericht zur Stützung herangezogene Entscheidung SZ 61/234 noch aus der Zeit der Geltung des inzwischen aufgehobenen § 268 ZPO (und damit auch aus der Zeit vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates SZ 68/195) stammt und die maßgebliche strafrechtliche Norm des § 91 StGB (Raufhandel) zwischenzeitlich auch durch das StrafrechtsänderungsG 1996 BGBl 762 (Art I Z 20) geändert wurde, ohne dass sich der Oberste Gerichtshof seither mit einem SZ 61/234 vergleichbaren Sachverhalt zu befassen hatte.Hier ist die Revision des Klägers zulässig, weil zum einen die vom Berufungsgericht zur Stützung herangezogene Entscheidung SZ 61/234 noch aus der Zeit der Geltung des inzwischen aufgehobenen Paragraph 268, ZPO (und damit auch aus der Zeit vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates SZ 68/195) stammt und die maßgebliche strafrechtliche Norm des Paragraph 91, StGB (Raufhandel) zwischenzeitlich auch durch das StrafrechtsänderungsG 1996 BGBl 762 (Artikel römisch eins, Ziffer 20,) geändert wurde, ohne dass sich der Oberste Gerichtshof seither mit einem SZ 61/234 vergleichbaren Sachverhalt zu befassen hatte.
Anders als bei seinem Streitgenossen auf Beklagtenseite erfolgte die strafgerichtliche Verurteilung des Zweitbeklagten nicht mit Strafverfügung, sondern rechtskräftigem Urteil nach Hauptverhandlung in einem zweiinstanzlichen Verfahren.
Nach der infolge Aufhebung des § 268 ZPO mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 12504 (BGBl 1990/706) weggefallenen Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige verurteilende Entscheidungen der Strafgerichte - eine Bestimmung, für welche der Gesetzgeber seither keine Nachfolgeregelung getroffen hat - , hat der Oberste Gerichtshof in seinem gemäß § 8 OGHG verstärkten Senat vom 17. 10. 1995 zu 1 Ob 612/95 folgenden Rechtssatz formuliert: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist." Diese Entscheidung wurde zwischenzeitlich mehrfach veröffentlicht (SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 = ZVR 1996/2) und seither in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen fortgeschrieben (RS0074219).Nach der infolge Aufhebung des Paragraph 268, ZPO mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 12504 (BGBl 1990/706) weggefallenen Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige verurteilende Entscheidungen der Strafgerichte - eine Bestimmung, für welche der Gesetzgeber seither keine Nachfolgeregelung getroffen hat - , hat der Oberste Gerichtshof in seinem gemäß Paragraph 8, OGHG verstärkten Senat vom 17. 10. 1995 zu 1 Ob 612/95 folgenden Rechtssatz formuliert: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist." Diese Entscheidung wurde zwischenzeitlich mehrfach veröffentlicht (SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 = ZVR 1996/2) und seither in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen fortgeschrieben (RS0074219).
Dieser Rechtssatz bedeutet - ebenso wie früher nach § 268 ZPO - , dass der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf; es besteht also - solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist - jedenfalls insoweit Bindung des Zivilgerichts, als davon auszugehen ist, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg auch kausal waren (EvBl 2000/190; 7 Ob 253/00g). Da die Bindungswirkung des Strafurteils aus seiner materiellen Rechtskraft abgeleitet wird, ist es auch ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag (7 Ob 253/00g). Die Nichtberücksichtigung der Bindungswirkung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung - ausge- nommen den bereits im Zusammenhang mit dem Erstbeklagten behandelten Fall einer Strafverfügung (SZ 70/49) - begründet Nichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen, die von den Rechtsmittelgerichten auch von Amts wegen wahrzunehmen ist (RS0074230).Dieser Rechtssatz bedeutet - ebenso wie früher nach Paragraph 268, ZPO - , dass der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf; es besteht also - solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist - jedenfalls insoweit Bindung des Zivilgerichts, als davon auszugehen ist, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg auch kausal waren (EvBl 2000/190; 7 Ob 253/00g). Da die Bindungswirkung des Strafurteils aus seiner materiellen Rechtskraft abgeleitet wird, ist es auch ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag (7 Ob 253/00g). Die Nichtberücksichtigung der Bindungswirkung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung - ausge- nommen den bereits im Zusammenhang mit dem Erstbeklagten behandelten Fall einer Strafverfügung (SZ 70/49) - begründet Nichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen, die von den Rechtsmittelgerichten auch von Amts wegen wahrzunehmen ist (RS0074230).
Das Strafurteil bindet das Zivilgericht in dem in der Entscheidung des verstärkten Senats festgelegten Umfang auch unabhängig davon, ob es materiell richtig oder unrichtig ist (4 Ob 311/97g; 7 Ob 253/00g), nicht jedoch an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteils (4 Ob 9/97w; 9 ObA 254/988p; 7 Ob 253/00g). Maßgebend für die Beurteilung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses ist in erster Linie der Spruch desselben, wogegen den Entscheidungsgründen in der Regel nur eine Hilfsfunktion für die Auslegung seiner Tragweite zukommt (EvBl 1997/202). Es ist dem Zivilgericht auch nicht verwehrt, einen (gegenüber dem Strafurteil) zusätzlichen Umstand als Verschulden zu werten (2 Ob 216/97x; 7 Ob 253/00g).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nun die strafgerichtliche Verurteilung des Zweitbeklagten zunächst am Tenor des Straferkenntnisses zu messen. Danach wurde der Genannte nicht wegen eines der Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 83 ff StGB, sondern - bloß - der tätlichen Teilnahme an einer Schlägerei und damit des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB schuldig erkannt und verurteilt. Nach dieser Bestimmung begründet schon die Teilnahme an der Schlägerei die Strafbarkeit, wenn diese ua eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) eines anderen verursacht. Die einleitend erwähnte Änderung durch das StrafrechtsänderungsG 1996 betraf hiebei die relevierte Strafbestimmung des § 91 StGB in einem sich auf die Entscheidung SZ 61/234 nicht auswirkenden Teilbereich:Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nun die strafgerichtliche Verurteilung des Zweitbeklagten zunächst am Tenor des Straferkenntnisses zu messen. Danach wurde der Genannte nicht wegen eines der Vergehen der Körperverletzung nach den Paragraphen 83, ff StGB, sondern - bloß - der tätlichen Teilnahme an einer Schlägerei und damit des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und verurteilt. Nach dieser Bestimmung begründet schon die Teilnahme an der Schlägerei die Strafbarkeit, wenn diese ua eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) eines anderen verursacht. Die einleitend erwähnte Änderung durch das StrafrechtsänderungsG 1996 betraf hiebei die relevierte Strafbestimmung des Paragraph 91, StGB in einem sich auf die Entscheidung SZ 61/234 nicht auswirkenden Teilbereich:
Nach § 91 Abs 1 StGB aF war nämlich derjenige mit Strafe bedroht, der an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer Täter teilnahm, soweit dadurch zumindest eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht wurde (vgl Textgegenüberstellung in RV 33 BlgNR 20. GP, 91). § 91 StGB war (immer schon) nicht lex specialis zu den §§ 83 ff StGB, sondern ein "subsidiärer Auffangtatbestand" zu den Körperverletzungsdelikten; die Bestimmung kam (und kommt) nur zur Anwendung, wenn der Täter nicht nach §§ 83, 84 ff oder §§ 75 bzw 76 StGB haftete (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3 Rz 2 zu § 91), oder - mit anderen Worten - zwar dadurch (nämlich die Teilnahme an der Schlägerei bzw dem Angriff) zumindest eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht wurde, die aber "als solche (nach der Beweislage) nicht dem mit Strafe Bedrohten zugerechnet werden kann" (RV aaO 45). Durch die erwähnte Novelle 1996 sollte nach dem Vorschlag der Regierungsvorlage (aaO 4 f iVm 45) dieser Tatbestand zunächst insoweit erweitert werden, als bereits die Verursachung einer leichten Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs 1 StGB zur Strafbarkeit desjenigen führen sollte, der an einer Schlägerei tätlich oder einem Angriff mehrerer teilgenommen hat. Dieser Vorschlag wurde jedoch vom Justizausschuss in der Folge nicht übernommen, "weil dadurch der Tatbestand des § 91 Abs 1 StGB - ohne ersichtliche kriminalpolitische Notwendigkeit - über seinen Charakter als subsidiärer Auffangtatbestand zu den Körperverletzungsdelikten der §§ 83 ff StGB hinaus ausgeweitet würde." Aus diesem Grunde wurde daher bloß eine Aufgliederung der Tatbestandsvarianten des geltenden § 91 Abs 1 StGB vorgenommen und in Abs 1 die Schlägerei, im Abs 2 hingegen der tätliche Angriff mehrerer im Sinne einer "Qualifikation" neu geregelt (JA 409 BlgNR 20. GP, 7; Kienapfel, Grundriss des Strafrechts I4 Rz 2 zu § 91). Daraus folgt, dass sich auch durch die Neuregelung des hier allein maßgeblichen § 91 Abs 1 StGB keine Änderung an der tatbildlichen Ausformung gegenüber der alten Rechtslage ergab.Nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB aF war nämlich derjenige mit Strafe bedroht, der an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer Täter teilnahm, soweit dadurch zumindest eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht wurde vergleiche Textgegenüberstellung in Regierungsvorlage 33 BlgNR 20. GP, 91). Paragraph 91, StGB war (immer schon) nicht lex specialis zu den Paragraphen 83, ff StGB, sondern ein "subsidiärer Auffangtatbestand" zu den Körperverletzungsdelikten; die Bestimmung kam (und kommt) nur zur Anwendung, wenn der Täter nicht nach Paragraphen 83, 84, ff oder Paragraphen 75, bzw 76 StGB haftete (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3 Rz 2 zu Paragraph 91,), oder - mit anderen Worten - zwar dadurch (nämlich die Teilnahme an der Schlägerei bzw dem Angriff) zumindest eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht wurde, die aber "als solche (nach der Beweislage) nicht dem mit Strafe Bedrohten zugerechnet werden kann" Regierungsvorlage aaO 45). Durch die erwähnte Novelle 1996 sollte nach dem Vorschlag der Regierungsvorlage (aaO 4 f in Verbindung mit 45) dieser Tatbestand zunächst insoweit erweitert werden, als bereits die Verursachung einer leichten Körperverletzung im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, StGB zur Strafbarkeit desjenigen führen sollte, der an einer Schlägerei tätlich oder einem Angriff mehrerer teilgenommen hat. Dieser Vorschlag wurde jedoch vom Justizausschuss in der Folge nicht übernommen, "weil dadurch der Tatbestand des Paragraph 91, Absatz eins, StGB - ohne ersichtliche kriminalpolitische Notwendigkeit - über seinen Charakter als subsidiärer Auffangtatbestand zu den Körperverletzungsdelikten der Paragraphen 83, ff StGB hinaus ausgeweitet würde." Aus diesem Grunde wurde daher bloß eine Aufgliederung der Tatbestandsvarianten des geltenden Paragraph 91, Absatz eins, StGB vorgenommen und in Absatz eins, die Schlägerei, im Absatz 2, hingegen der tätliche Angriff mehrerer im Sinne einer "Qualifikation" neu geregelt (JA 409 BlgNR 20. GP, 7; Kienapfel, Grundriss des Strafrechts I4 Rz 2 zu Paragraph 91,). Daraus folgt, dass sich auch durch die Neuregelung des hier allein maßgeblichen Paragraph 91, Absatz eins, StGB keine Änderung an der tatbildlichen Ausformung gegenüber der alten Rechtslage ergab.
In der bereits mehrfach zitierten - und auch von den Vorinstanzen beachteten - Entscheidung 1 Ob 662/88 (SZ 61/234) wurde ausgesprochen, dass einem vom Strafgericht wegen Raufhandels (§ 91 StGB) rechtskräftig Verurteilten im Schadenersatzprozess die Beweisführung offensteht, dass sein Verhalten den Schadenseintritt nicht verursacht hat, sodass auch aus diesem Grunde nicht aus der Tatsache der Verurteilung allein per se Solidarhaftung nach § 1302 ABGB eintritt. Wäre einem solchen rechtskräftig Verurteilten auch ein Verletzungsvorsatz zu unterstellen gewesen, hätte er ja nicht den Tatbestand des § 91 StGB, sondern vielmehr jenen der schweren Körperverletzung nach den §§ 84 ff StGB erfüllt (so auch die herrschende Meinung im strafrechtlichen Fachschrifttum:In der bereits mehrfach zitierten - und auch von den Vorinstanzen beachteten - Entscheidung 1 Ob 662/88 (SZ 61/234) wurde ausgesprochen, dass einem vom Strafgericht wegen Raufhandels (Paragraph 91, StGB) rechtskräftig Verurteilten im Schadenersatzprozess die Beweisführung offensteht, dass sein Verhalten den Schadenseintritt nicht verursacht hat, sodass auch aus diesem Grunde nicht aus der Tatsache der Verurteilung allein per se Solidarhaftung nach Paragraph 1302, ABGB eintritt. Wäre einem solchen rechtskräftig Verurteilten auch ein Verletzungsvorsatz zu unterstellen gewesen, hätte er ja nicht den Tatbestand des Paragraph 91, StGB, sondern vielmehr jenen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 84, ff StGB erfüllt (so auch die herrschende Meinung im strafrechtlichen Fachschrifttum:
Foregger/Fabrizy, StGB7 Rz 1 ff zu § 91; Mayerhofer, Das österr Strafrecht 1. Teil [StGB]5 Rz 3 und 10a); vielmehr ist nach § 91 StGB ja überhaupt nur Täter, wer erwiesenermaßen gerade nicht als Urheber (einer Verletzungsschädigung) in Betracht kommt (Mayerhofer, aaO samt Anm mwN aus der Rechtsprechung; RS0092836; Kienapfel, aaO Rz 16). Darauf, ob gerade der jeweils zu beurteilende Tatbeitrag eines bestimmten Teilnehmers für die schwere Verletzung kausal war oder immerhin theoretisch hätte sein können, kommt es für die strafgerichtliche Verurteilung sohin nicht an; für die Strafbarkeit ist es auch ohne Belang, ob die Verletzung vor, während oder nach der Teilnahme des Täters eintrat, sofern dies nur im Verlauf desselben Raufhandels geschah (SZ 61/234).Foregger/Fabrizy, StGB7 Rz 1 ff zu Paragraph 91,; Mayerhofer, Das österr Strafrecht 1. Teil [StGB]5 Rz 3 und 10a); vielmehr ist nach Paragraph 91, StGB ja überhaupt nur Täter, wer erwiesenermaßen gerade nicht als Urheber (einer Verletzungsschädigung) in Betracht kommt (Mayerhofer, aaO samt Anmerkung mwN aus der Rechtsprechung; RS0092836; Kienapfel, aaO Rz 16). Darauf, ob gerade der jeweils zu beurteilende Tatbeitrag eines bestimmten Teilnehmers für die schwere Verletzung kausal war oder immerhin theoretisch hätte sein können, kommt es für die strafgerichtliche Verurteilung sohin nicht an; für die Strafbarkeit ist es auch ohne Belang, ob die Verletzung vor, während oder nach der Teilnahme des Täters eintrat, sofern dies nur im Verlauf desselben Raufhandels geschah (SZ 61/234).
Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lag vorsätzliche gemeinschaftliche Schadenszufügung (der beiden Beklagten) - welche allein gemäß § 1301 ABGB für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrerer verantwortlich machen würde - nicht vor. Aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils (gegen den Zweitbeklagten) ergibt sich nur, dass er oder auch beide Verurteilten den eingetretenen Körperschaden des Klägers verursacht haben, es steht aber eben nicht fest, wer von ihnen diesen Schaden tatsächlich herbeigeführt hat. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend - unter Hinweis auf SZ 61/234 - ausgeführt hat, liegt damit die in Lehre und Rechtsprechung anerkannte Rechtsfigur der alternativen Kausalität vor (hiezu jüngst etwa Welser in Koziol/Welser II11 304 f; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 3/26 ff), bei welcher zwar alle, die potentiell den Schaden herbeigeführt haben, grundsätzlich das Unaufklärbarkeitsrisiko zu tragen haben, jedoch jedem gegen den ihn solcherart treffenden Kausalitätsverdacht die Möglichkeit offensteht nachzuweisen, dass sein Verhalten den Schadenseintritt nicht mitverursacht hat. Kann also einer der in Betracht kommenden Täter nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat, so haftet er auch nicht, weil er eben nicht auch Schädiger ist (Koziol, aaO Rz 3/31 aE unter ausdrücklicher Bezugnahme auf SZ 61/234 in FN 109). Dieser Beweis ist dem Zweitbeklagten durch die Positivfeststellung der Tatsacheninstanzen, wonach er die mit einem messerklingenartigen Gegenstand herbeigeführten Verletzungen beim Kläger nicht herbeigeführt hat, jedoch gelungen.Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lag vorsätzliche gemeinschaftliche Schadenszufügung (der beiden Beklagten) - welche allein gemäß Paragraph 1301, ABGB für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrerer verantwortlich machen würde - nicht vor. Aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils (gegen den Zweitbeklagten) ergibt sich nur, dass er oder auch beide Verurteilten den eingetretenen Körperschaden des Klägers verursacht haben, es steht aber eben nicht fest, wer von ihnen diesen Schaden tatsächlich herbeigeführt hat. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend - unter Hinweis auf SZ 61/234 - ausgeführt hat, liegt damit die in Lehre und Rechtsprechung anerkannte Rechtsfigur der alternativen Kausalität vor (hiezu jüngst etwa Welser in Koziol/Welser II11 304 f; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 3/26 ff), bei welcher zwar alle, die potentiell den Schaden herbeigeführt haben, grundsätzlich das Unaufklärbarkeitsrisiko zu tragen haben, jedoch jedem gegen den ihn solcherart treffenden Kausalitätsverdacht die Möglichkeit offensteht nachzuweisen, dass sein Verhalten den Schadenseintritt nicht mitverursacht hat. Kann also einer der in Betracht kommenden Täter nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat, so haftet er auch nicht, weil er eben nicht auch Schädiger ist (Koziol, aaO Rz 3/31 aE unter ausdrücklicher Bezugnahme auf SZ 61/234 in FN 109). Dieser Beweis ist dem Zweitbeklagten durch die Positivfeststellung der Tatsacheninstanzen, wonach er die mit einem messerklingenartigen Gegenstand herbeigeführten Verletzungen beim Kläger nicht herbeigeführt hat, jedoch gelungen.
Weitergehende Verletzungshandlungen werden dem Zweitbeklagten vom Kläger nicht vorgeworfen. In der Klage wurde ausdrücklich nur die Attacke mit einem extrem scharfen Messer als Tathandlung genannt, im späteren vorbereitenden Schriftsatz vom 21. 6. 1999 (ON 7) ein Faustschlag gegen das Gesicht durch den Erstbeklagten. Dass der Kläger - entsprechend den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes - durch den Faustschlag des Zweitbeklagten (überhaupt) verletzt worden wäre, wurde im gesamten Verfahren erster Instanz nie vorgebracht und ist auch sonst nach der Aktenlage nicht hervorgekommen.
Daraus folgt - zusammenfassend - , dass auch die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber dem Zweitbeklagten auf einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes beruht. Der dagegen ankämpfenden Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Kostenverzeichnis der Revisionsbeantwortung des Zweitbeklagten war dabei insoweit eine Kürzung vorzunehmen, als der verzeichnete Streitgenossenzuschlag von 10 % nicht gebührt. Der Vertreter des Zweitbeklagten hat weder mehrere Personen vertreten noch standen ihm mehrere Personen gegenüber (§ 15 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Kostenverzeichnis der Revisionsbeantwortung des Zweitbeklagten war dabei insoweit eine Kürzung vorzunehmen, als der verzeichnete Streitgenossenzuschlag von 10 % nicht gebührt. Der Vertreter des Zweitbeklagten hat weder mehrere Personen vertreten noch standen ihm mehrere Personen gegenüber (Paragraph 15, RATG).