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Rechtssatz RS0022737

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022737

Geschäftszahl

1Ob662/88; 7Ob57/01k

Entscheidungsdatum

30.03.2001

Rechtssatz

Da der Tatbestand des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB selbst dann erfüllt ist, wenn der Verurteilte erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Verletzung in Betracht kommt, besteht keine Bindungswirkung des rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses, daß die Verletzung durch den Verurteilten kausal herbeigeführt wurde. Es liegt ein Fall der alternativen Kausalität vor, bei der alle, die potentiell den Schaden herbeigeführt haben können, das Risiko der Unaufklärbarkeit tragen; jedem der Verurteilten steht aber der Beweis offen, daß sein Verhalten den Schadenseintritt nicht verursachte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 662/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 662/88
    Veröff: RZ 1989/12 S 161 = SZ 61/234
  • 7 Ob 57/01k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 57/01k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022737

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0010OB00662_8800000_001