Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Die Bindung nach § 268 ZPO erstreckt sich auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen (SZ 54/150 mwN). Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden dagegen den Zivilrichter nicht (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 861; vgl. JBl. 1986, 239; SZ 54/150). Der Zivilrichter darf, soweit die Bindung reicht, einen vom Straftatbestand abweichenden Sachverhalt nicht feststellen (SZ 55/184; SZ 52/17 ua; Fasching aaO); er darf insoweit keinerlei Beweise aufnehmen, sondern hat die im Strafurteil festgestellten Tatsachen ungeprüft seinem Urteil zugrundezulegen (1 Ob 11/86). Die Bindungswirkung tritt auch dann ein, wenn das Urteil nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung in gekürzter Form ausgefertigt wurde. In der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Landesgericht Salzburg geltenden Fassung des § 488 Z 7 StPO konnte der Einzelrichter im Falle der Verurteilung die im § 260 Z 1 StPO genannten Angaben ganz oder teilweise durch Verweisung auf den Strafantrag ersetzen, wenn das Gericht den darin dagestellten wesentlichen Sachverhalt ohne Änderung als erwiesen angenommen hat oder die abweichenden Feststellungen mit wenigen Worten angegeben werden können. Der Meinung Faschings aaO Rz 860, daß solche gekürzten Ausfertigungen überhaupt keine Aussprüche über Tatsachen beinhalteten, so daß der Umfang der Bindung des Zivilrichters aus dieser Entscheidung gar nicht feststellbar wäre, kann daher nicht gefolgt werden. Festgestellt sind vielmehr in einem solchen Fall die im Strafantrag gemäß §§ 484 Abs 1, 207 Abs 2 StPO anzuführenden Tatumstände. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits wiederholt ausgesprochen, daß auch bei gekürzter Urteilsausfertigung die Bindungswirkung des § 268 ZPO eintritt (3 Ob 577/85; 2 Ob 43/85 ua). Auf Grund des rechtskräftigen gekürzt ausgefertigten Strafurteiles des Erstgerichtes vom 29. Jänner 1986 steht so fest, daß auch der Beklagte am 19. August 1984 in Saalfelden an einer Schlägerei teilnahm, wodurch Johann S*** und Jim G*** schwer verletzt wurden. Den Vorinstanzen kann aber nicht darin gefolgt werden, daß aus diesem das Zivilgericht bindenden Sachverhalt sich der rechtliche Schluß ableiten ließe, sämtliche rechtskräftig verurteilten Personen hätten dem Kläger und dem Jim G*** vorsätzlich ihre Verletzungen zugefügt, so daß schon aus diesem Grund die Solidarhaftung nach § 1302 ABGB eintrete. Wäre den Verurteilten ein solcher Vorsatz unterstellt worden, hätten sie nicht den Tatbestand des § 91 StGB, sondern den der schweren Körperverletzung nach den §§ 84 ff StGB erfüllt. Gemeinsamer Mißhandlungs- oder Verletzungsvorsatz, der unter Umständen spontan gefaßt werden kann, schließt die Anwendung des § 91 StGB aus (SSt 48/48; Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts2, Besonderer Teil I § 91 StGB Rz 2; Leukauf-Steininger2 § 91 StGB Rz 17; Liebscher in JBl. 1982, 329). Raufhandel stellt einen bloßen Auffangtatbestand zu den Körperverletzungsdelikten dar (SSt 48/48; Kienapfel aaO; Leukauf-Steininger aaO Rz 2). Strafgrund ist demnach nicht etwa (wie vormals nach den §§ 143, 157, StG) der Verdacht einer Urheberschaft des Teilnehmers an einer bestimmten Verletzungsfolge (in Verbindung mit Beweisschwierigkeiten), sondern schon die generelle und abstrakte Gefährlichkeit des Raufhandels schlechthin, deretwegen jede Teilnahme daran pönalisiert wird, ohne daß dabei für jeden einzelnen Teilnehmer doch immerhin die zumindest theoretische (abstrakte) Möglichkeit gegeben sein müßte, daß seine schuldhafte Beteiligung, die (zur Strafbarkeit aller Teilnehmer vorauszusetzende) schwere Folge des konkreten Raufhandels (mit-)verursacht haben könnte. Darauf, ob gerade der jeweils zu beurteilende Tatbeitrag eines bestimmten Teilnehmers für die schwere Verletzung kausal war oder immerhin theoretisch hätte sein können, kommt es nicht an. Für die Strafbarkeit ist es ohne Belang, ob die Verletzung vor, während oder nach der Teilnahme des Täters eintrat, sofern dies nur im Verlauf desselben Raufhandels geschah. Die durch die Teilnahme am Raufhandel bewirkte Gefährdung, nicht aber der Nachweis der kausalen Herbeiführung der Verletzung gerade durch den verurteilten Täter ist Tatbestandserfordernis (EvBl 1987/61). Der Tatbestand des Raufhandels nach § 91 StGB ist daher selbst dann erfüllt, wenn der Verurteilte erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Verletzung in Betracht kommt (EvBl 1987/61; JBl. 1982, 328). Der Vorsatz des Täters muß sich nur auf die Teilnahme an der Schlägerei bzw. an dem Angriff mehrerer erstrecken, die schwere Verletzungsfolge selbst ist objektive Bedingung der Strafbarkeit, die Zurechnung der Verletzung setzt nicht einmal Fahrlässigkeit eines Täters voraus (EvBl, 1987/61; Leukauf-Steininger aaO Rz 12; Kienapfel aaO Rz 23). Durch die im Strafantrag gebrauchte Wendung "wodurch Johann S*** ... und Jim G*** ... schwereDie Bindung nach Paragraph 268, ZPO erstreckt sich auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen (SZ 54/150 mwN). Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden dagegen den Zivilrichter nicht (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 861; vergleiche JBl. 1986, 239; SZ 54/150). Der Zivilrichter darf, soweit die Bindung reicht, einen vom Straftatbestand abweichenden Sachverhalt nicht feststellen (SZ 55/184; SZ 52/17 ua; Fasching aaO); er darf insoweit keinerlei Beweise aufnehmen, sondern hat die im Strafurteil festgestellten Tatsachen ungeprüft seinem Urteil zugrundezulegen (1 Ob 11/86). Die Bindungswirkung tritt auch dann ein, wenn das Urteil nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung in gekürzter Form ausgefertigt wurde. In der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Landesgericht Salzburg geltenden Fassung des Paragraph 488, Ziffer 7, StPO konnte der Einzelrichter im Falle der Verurteilung die im Paragraph 260, Ziffer eins, StPO genannten Angaben ganz oder teilweise durch Verweisung auf den Strafantrag ersetzen, wenn das Gericht den darin dagestellten wesentlichen Sachverhalt ohne Änderung als erwiesen angenommen hat oder die abweichenden Feststellungen mit wenigen Worten angegeben werden können. Der Meinung Faschings aaO Rz 860, daß solche gekürzten Ausfertigungen überhaupt keine Aussprüche über Tatsachen beinhalteten, so daß der Umfang der Bindung des Zivilrichters aus dieser Entscheidung gar nicht feststellbar wäre, kann daher nicht gefolgt werden. Festgestellt sind vielmehr in einem solchen Fall die im Strafantrag gemäß Paragraphen 484, Absatz eins, 207, Absatz 2, StPO anzuführenden Tatumstände. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits wiederholt ausgesprochen, daß auch bei gekürzter Urteilsausfertigung die Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO eintritt (3 Ob 577/85; 2 Ob 43/85 ua). Auf Grund des rechtskräftigen gekürzt ausgefertigten Strafurteiles des Erstgerichtes vom 29. Jänner 1986 steht so fest, daß auch der Beklagte am 19. August 1984 in Saalfelden an einer Schlägerei teilnahm, wodurch Johann S*** und Jim G*** schwer verletzt wurden. Den Vorinstanzen kann aber nicht darin gefolgt werden, daß aus diesem das Zivilgericht bindenden Sachverhalt sich der rechtliche Schluß ableiten ließe, sämtliche rechtskräftig verurteilten Personen hätten dem Kläger und dem Jim G*** vorsätzlich ihre Verletzungen zugefügt, so daß schon aus diesem Grund die Solidarhaftung nach Paragraph 1302, ABGB eintrete. Wäre den Verurteilten ein solcher Vorsatz unterstellt worden, hätten sie nicht den Tatbestand des Paragraph 91, StGB, sondern den der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 84, ff StGB erfüllt. Gemeinsamer Mißhandlungs- oder Verletzungsvorsatz, der unter Umständen spontan gefaßt werden kann, schließt die Anwendung des Paragraph 91, StGB aus (SSt 48/48; Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts2, Besonderer Teil römisch eins Paragraph 91, StGB Rz 2; Leukauf-Steininger2 Paragraph 91, StGB Rz 17; Liebscher in JBl. 1982, 329). Raufhandel stellt einen bloßen Auffangtatbestand zu den Körperverletzungsdelikten dar (SSt 48/48; Kienapfel aaO; Leukauf-Steininger aaO Rz 2). Strafgrund ist demnach nicht etwa (wie vormals nach den Paragraphen 143, 157,, StG) der Verdacht einer Urheberschaft des Teilnehmers an einer bestimmten Verletzungsfolge (in Verbindung mit Beweisschwierigkeiten), sondern schon die generelle und abstrakte Gefährlichkeit des Raufhandels schlechthin, deretwegen jede Teilnahme daran pönalisiert wird, ohne daß dabei für jeden einzelnen Teilnehmer doch immerhin die zumindest theoretische (abstrakte) Möglichkeit gegeben sein müßte, daß seine schuldhafte Beteiligung, die (zur Strafbarkeit aller Teilnehmer vorauszusetzende) schwere Folge des konkreten Raufhandels (mit-)verursacht haben könnte. Darauf, ob gerade der jeweils zu beurteilende Tatbeitrag eines bestimmten Teilnehmers für die schwere Verletzung kausal war oder immerhin theoretisch hätte sein können, kommt es nicht an. Für die Strafbarkeit ist es ohne Belang, ob die Verletzung vor, während oder nach der Teilnahme des Täters eintrat, sofern dies nur im Verlauf desselben Raufhandels geschah. Die durch die Teilnahme am Raufhandel bewirkte Gefährdung, nicht aber der Nachweis der kausalen Herbeiführung der Verletzung gerade durch den verurteilten Täter ist Tatbestandserfordernis (EvBl 1987/61). Der Tatbestand des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB ist daher selbst dann erfüllt, wenn der Verurteilte erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Verletzung in Betracht kommt (EvBl 1987/61; JBl. 1982, 328). Der Vorsatz des Täters muß sich nur auf die Teilnahme an der Schlägerei bzw. an dem Angriff mehrerer erstrecken, die schwere Verletzungsfolge selbst ist objektive Bedingung der Strafbarkeit, die Zurechnung der Verletzung setzt nicht einmal Fahrlässigkeit eines Täters voraus (EvBl, 1987/61; Leukauf-Steininger aaO Rz 12; Kienapfel aaO Rz 23). Durch die im Strafantrag gebrauchte Wendung "wodurch Johann S*** ... und Jim G*** ... schwere
Verletzungen erlitten haben", bedeutete nur, daß die objektive Bedingung der Strafbarkeit, die schwere Verletzung eingetreten war, hingegen trat eine Bindung des Zivilrichters daran, daß der Beklagte kausal die Verletzung des Klägers herbeigeführt hätte, nicht ein. Ausgehend vom dargestellten objektiven Umfang der Bindungswirkung bleibt daher zu prüfen, ob der Beklagte allein schon wegen der Teilnahme an einem Raufhandel mit allen rechtskräftig verurteilten Personen solidarisch haftet oder ob ihm die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises offen steht.
Gemäß § 1301 ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich unmittelbar oder mittelbar durch Verleiten, Drohen, Helfen, Befehlen und dgl. oder durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben. In einem solchen Fall verantwortet gemäß § 1302 ABGB, wenn die Beschädigung in einem Versehen begründet ist und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde oder wenn die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle, doch bleibt dem, der den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten. Nur für den Fall, daß alle Verurteilten vorsätzlich handelnde Mittäter gewesen wären, wird die Ursächlichkeit der Handlungsweise jedes einzelnen nicht gesondert geprüft. Es wird vielmehr davon ausgegangen, daß jeder der Mittäter eine nicht wegzudenkende Ursache für den Schadenserfolg setzte (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 297; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 262). Vorsätzliche gemeinschaftliche Schadenszufügung liegt nicht vor; der Vorsatz war nur auf die Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer gegen den Kläger und Jim G*** gerichtet. Auf Grund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteiles ergibt sich zwar, daß einer oder mehrere der Verurteilten und/oder allenfalls noch weitere unbekannt gebliebene Personen den eingetretenen Schaden verursacht haben, es steht aber nicht fest, wer von ihnen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat. Es liegt somit die in Lehre und Rechtsprechung anerkannte Rechtsfigur der alternativen Kausalität vor (SZ 57/51; SZ 56/120; SZ 54/63 je mwN; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 26, 27 zu § 1302). Im Falle alternativer Kausalität haben alle, die potentiell den Schaden herbeigeführt haben, grundsätzlich das Unaufklärbarkeitsrisiko zu tragen. Wie das Berufungsgericht aber zutreffend ausführte, steht dann jedem potentiellen Schädiger gegen den ihn treffenden Kausalitätsverdacht die Möglichkeit offen nachzuweisen, daß sein Verhalten den Schadenseintritt nicht mitverursachte (SZ 56/120; SZ 54/63 mwN; Bydlinski in AcP 158, 430; Koziol aaO; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1302). Der Revision ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind gemäß § 510 Abs 1 ZPO aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur Ergänzung des Verfahrens über die Einwendung des Beklagten, er sei mit dem Kläger überhaupt nicht in Kontakt gekommen, er habe den Kläger weder angerührt noch verletzt und auch nicht andere Personen bei den von ihnen gegen den Kläger gesetzten Tätlichkeiten unterstützt, sowie zur neuerlichen Urteilsfällung zurückzuverweisen.Gemäß Paragraph 1301, ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich unmittelbar oder mittelbar durch Verleiten, Drohen, Helfen, Befehlen und dgl. oder durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben. In einem solchen Fall verantwortet gemäß Paragraph 1302, ABGB, wenn die Beschädigung in einem Versehen begründet ist und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde oder wenn die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle, doch bleibt dem, der den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten. Nur für den Fall, daß alle Verurteilten vorsätzlich handelnde Mittäter gewesen wären, wird die Ursächlichkeit der Handlungsweise jedes einzelnen nicht gesondert geprüft. Es wird vielmehr davon ausgegangen, daß jeder der Mittäter eine nicht wegzudenkende Ursache für den Schadenserfolg setzte (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 297; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 262). Vorsätzliche gemeinschaftliche Schadenszufügung liegt nicht vor; der Vorsatz war nur auf die Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer gegen den Kläger und Jim G*** gerichtet. Auf Grund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteiles ergibt sich zwar, daß einer oder mehrere der Verurteilten und/oder allenfalls noch weitere unbekannt gebliebene Personen den eingetretenen Schaden verursacht haben, es steht aber nicht fest, wer von ihnen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat. Es liegt somit die in Lehre und Rechtsprechung anerkannte Rechtsfigur der alternativen Kausalität vor (SZ 57/51; SZ 56/120; SZ 54/63 je mwN; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 26, 27 zu Paragraph 1302,). Im Falle alternativer Kausalität haben alle, die potentiell den Schaden herbeigeführt haben, grundsätzlich das Unaufklärbarkeitsrisiko zu tragen. Wie das Berufungsgericht aber zutreffend ausführte, steht dann jedem potentiellen Schädiger gegen den ihn treffenden Kausalitätsverdacht die Möglichkeit offen nachzuweisen, daß sein Verhalten den Schadenseintritt nicht mitverursachte (SZ 56/120; SZ 54/63 mwN; Bydlinski in AcP 158, 430; Koziol aaO; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1302,). Der Revision ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur Ergänzung des Verfahrens über die Einwendung des Beklagten, er sei mit dem Kläger überhaupt nicht in Kontakt gekommen, er habe den Kläger weder angerührt noch verletzt und auch nicht andere Personen bei den von ihnen gegen den Kläger gesetzten Tätlichkeiten unterstützt, sowie zur neuerlichen Urteilsfällung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, 52, ZPO.