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Rechtssatz RS0040442×

Rechtssatz RS0040442

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040442

Geschäftszahl

1Ob11/86; 1Ob662/88

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Rechtssatz

Die Wirkung der von Amts wegen wahrzunehmenden Bindung besteht in einem Beweismittelverbot. Das Zivilgericht darf über solche Tatsachen keinerlei Beweise aufnehmen. Es hat die im Strafurteil festgesetzten Tatsachen ungeprüft seinem Urteil zugrundezulegen. Das öffentliche Interesse an einem Urteilsgleichklang ist stärker als die Überlegung, daß der Aufwand für die überflüssig aufgenommenen Beweise nutzbar gemacht werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 11/86
  • 1 Ob 662/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 662/88
    nur: Die Wirkung der von Amts wegen wahrzunehmenden Bindung besteht in einem Beweismittelverbot. Das Zivilgericht darf über solche Tatsachen keinerlei Beweise aufnehmen. Es hat die im Strafurteil festgesetzten Tatsachen ungeprüft seinem Urteil zugrundezulegen. (T1) Veröff: RZ 1989/12 S 61 = SZ 61/234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040442

Dokumentnummer

JJR_19860714_OGH0002_0010OB00011_8600000_001