Rechtssatz RS0040442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040442
Entscheidungsdatum
09.11.1988
Rechtssatz
Die Wirkung der von Amts wegen wahrzunehmenden Bindung besteht in einem Beweismittelverbot. Das Zivilgericht darf über solche Tatsachen keinerlei Beweise aufnehmen. Es hat die im Strafurteil festgesetzten Tatsachen ungeprüft seinem Urteil zugrundezulegen. Das öffentliche Interesse an einem Urteilsgleichklang ist stärker als die Überlegung, daß der Aufwand für die überflüssig aufgenommenen Beweise nutzbar gemacht werden sollte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 11/86
Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 11/86
- 1 Ob 662/88
Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 662/88
nur: Die Wirkung der von Amts wegen wahrzunehmenden Bindung besteht in einem Beweismittelverbot. Das Zivilgericht darf über solche Tatsachen keinerlei Beweise aufnehmen. Es hat die im Strafurteil festgesetzten Tatsachen ungeprüft seinem Urteil zugrundezulegen. (T1) Veröff: RZ 1989/12 S 61 = SZ 61/234
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040442
Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00011_8600000_001