Entscheidungsgründe:
Die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz veranstaltete vom 27.Juni bis 5.Oktober 1980 im Zusammenhang mit dem Österreichischen Institut für visuelle Gestaltung (einem Verein), dem Institut für Metall- und Produktgestaltung und der Neuen Galerie der Stadt Linz unter der Bezeichnung "forum design" in Linz eine Ausstellung in einem von der klagenden Partei errichteten temporären Ausstellungsneubau. In der Eröffnungsanzeige wurde als Rechtsträger der "Fonds Hochschule für Gestaltung Linz" (gleichfalls ein Verein; im folgenden Fonds) angegeben.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.10.1982, 26 E Vr 3569/80, 26 E Hv 139/82-79, in den hier maßgeblichen Punkten bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.März 1984, 8 Bs 209/83- 98, wurden Prof.Helmuth G*** und Dkfm.Johann G*** rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB unter anderem deshalb für schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom Februar 1980 bis Ende Juni 1980 die Zahlungsunfähigkeit des Fonds dadurch herbeigeführt hatten, daß Prof.Helmuth G*** die Einhaltung der Ausgabenansätze nicht überprüfte und an der Ausgabenüberschreitung mitwirkte, indem er Überziehungen genehmigte oder selbst anordnete, Dkfm.Johann G*** seine Kontrollaufgaben als Präsident des Fonds vernachlässigte, wodurch auf der Ausgabenseite Mehraufwendungen entstehen konnten, die auch bei Erzielung der präliminierten Einnahmen (auch aus dem Hallenverkauf) einen Abgang ergeben hätten. Nach den maßgeblichen Feststellungen in den Gründen behielt sich Dkfm.Johann G*** im Bereich Bau die Auftragserteilung vor und erteilte zum Großteil selbst die Aufträge im Namen des Fonds. Die Auftragsvergabe des Baues der von der beklagten Partei errichteten Veranstaltungshalle erfolgte durch Dkfm.Johann G*** im Namen des Fonds. Die klagende Partei hatte sich diesem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und war mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.10.1982, 26 E römisch fünf r 3569/80, 26 E Hv 139/82-79, in den hier maßgeblichen Punkten bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.März 1984, 8 Bs 209/83- 98, wurden Prof.Helmuth G*** und Dkfm.Johann G*** rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB unter anderem deshalb für schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom Februar 1980 bis Ende Juni 1980 die Zahlungsunfähigkeit des Fonds dadurch herbeigeführt hatten, daß Prof.Helmuth G*** die Einhaltung der Ausgabenansätze nicht überprüfte und an der Ausgabenüberschreitung mitwirkte, indem er Überziehungen genehmigte oder selbst anordnete, Dkfm.Johann G*** seine Kontrollaufgaben als Präsident des Fonds vernachlässigte, wodurch auf der Ausgabenseite Mehraufwendungen entstehen konnten, die auch bei Erzielung der präliminierten Einnahmen (auch aus dem Hallenverkauf) einen Abgang ergeben hätten. Nach den maßgeblichen Feststellungen in den Gründen behielt sich Dkfm.Johann G*** im Bereich Bau die Auftragserteilung vor und erteilte zum Großteil selbst die Aufträge im Namen des Fonds. Die Auftragsvergabe des Baues der von der beklagten Partei errichteten Veranstaltungshalle erfolgte durch Dkfm.Johann G*** im Namen des Fonds. Die klagende Partei hatte sich diesem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und war mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.
Die von der klagenden Partei errichtete Ausstellungshalle wurde nach Beendigung der Veranstaltung vom Fonds verwertet. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 30.3.1981, Sa 6/81, wurde über das Vermögen des Fonds das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die klagende Partei meldete den noch nicht befriedigten Teil ihrer Forderung im Verfahren an. Sie erhielt auf Grund des gerichtliche bestätigten Ausgleiches eine Quote von 40 %. Das von der klagenden Partei gegen die beklagte Partei zu 1 Cg 56/81 des Erstgerichtes auf den Rechtsgrund vertraglicher Haftung gestellte restliche Begehren auf Bezahlung des Betrages von S 1,556.955,50 s.A. wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19.9.1984, 1 Ob 15/84, rechtskräftig abgewiesen. Im nunmehrigen Verfahren begehrt die klagende Partei aus den Titeln der Amtshaftung und der Bereicherung den Zuspruch des Betrages von S 1,556.955,50 s.A. Der Rektor der Hochschule Helmut G*** und Prof.Laurids O*** hätten sich bei den Besprechungen und Verhandlungen über die Errichtung einer Stahlkonstruktion für das "forum design" immer als befugte Vertreter der Hochschule und somit als Organe der beklagten Republik ausgegeben, obwohl sie im Innenverhältnis dazu gar nicht befugt gewesen wären. Dadurch sei die klagende Partei in Irrtum über die Person des Vertragspartners geführt worden. Die klagende Partei wäre niemals bereit gewesen, das hergestellte Werk ohne entsprechende Absicherung der Bezahlung einem Verein zu liefern. Nach dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz gehöre es zu den Aufgaben der Hochschule, Ausstellungen zu veranstalten. Rektor Helmut G*** und Prof.Laurids O*** seien in diesem Sinn tätig geworden und hätten somit in Vollziehung der Gesetze gehandelt.
Rektor Helmuth G*** habe es auch veranlaßt, daß die Kunsthochschule als Veranstalterin des "forum design" bezeichnet worden sei. Das Land Oberösterreich, die Stadt Linz und der zuständige Bundesminister seien ebenfalls dieser Ansicht gewesen. Die Organe der beklagten Partei hätten sich zu wenig um die finanzielle Abwicklung gekümmert, so daß schließlich Mittel für die Bezahlung der in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht zur Verfügung gestanden seien. Die klagende Partei habe ihre Leistungen in der irrigen Meinung, mit der Kunsthochschule in einem Vertragsverhältnis zu stehen, erbracht. Diese Leistungen seien von der Kunsthochschule für die beklagte Partei angenommen und ihren Zwecken dienstbar gemacht worden, so daß aus dem Titel der Bereicherung ein angemessenes Entgelt in voller Höhe des vertraglich vereinbarten Werklohnes zu gewähren sei.
Die beklagte Partei wendete ein, das Amtshaftungsbegehren sei unschlüssig, weil die klagende Partei selbst behaupte, Rektor Helmuth G*** und Prof.Laurids O*** hätten fälschlich Organstellung in Anspruch genommen, ohne in Wahrheit Organe der beklagten Partei gewesen zu sein, Rektor Helmuth G*** und Prof.Laurids O*** hätten als Vorstandsmitglieder bzw. Beauftragte des Fonds gehandelt. Weder die Vorbereitung noch der Abschluß eines Vertrages über die Errichtung einer Ausstellungshalle für das "forum design" fiele in den Bereich der Vollziehung der Gesetze. Die Halle sei nicht der Kunsthochschule zugekommen, sie sei auch nicht von ihr verwertet worden. Rektor Helmuth G*** und Dkfm.Johann G***
seien wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida rechtskräftig verurteilt worden. Sie hätten nach den Feststellungen des Strafurteiles im Namen des Fonds gehandelt und dessen Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt.
Das Erstgericht gab dem auf den Titel der Bereicherung gestützten Begehren statt. Zwischen dem Fonds und der klagenden Partei sei ein Vertrag nicht zustande gekommen. Als Leistungsempfänger käme nur die Kunsthochschule, somit die beklagte Partei, allenfalls das Institut für visuelle Gestaltung und der Fonds in Betracht. Der Fonds sei aber nicht Veranstalter der Ausstellung und damit nicht Leistungsempfänger gewesen. Der für ihn verschaffte Nutzen könnte daher nur in dem Versilberungserlös der Halle bestehen. Das Institut sei nicht als eigene Rechtspersönlichkeit in Erscheinung getreten; somit seien die Leistungen ausschließlich der Kunsthochschule zugute gekommen. Der Rechtsgrund der Amtshaftung sei aber nicht gegeben. Bei der Vergabe einzelner Aufträge an Professionisten handle es sich nicht einfach um verwaltungsbezogene Realakte, sondern um einen selbständigen Bereich privatwirtschaftlichen Handelns. Wäre ein rechtsgültiger Vertrag zwischen der klagenden Partei und der R*** Ö***
zustande gekommen, so müßten die gegenseitigen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Das müsse aber auch für vorvertragliche, deliktische Ansprüche gelten, weil auch in diesem Rahmen das Auftreten der Hochschulorgane der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge; es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Auf Amtshaftung könne der geltend gemachte Anspruch nicht gestützt werden. Nicht nur der Abschluß von Verträgen über die Errichtung einer Ausstellungshalle, sondern auch die Vorbereitung solcher Verträge mit den damit verbundenen vorvertraglichen Pflichten fiele ohne Rücksicht darauf, welchem Zweck das Bauwerk letztlich dienen solle, in den Bereich er Privatwirtschaftsverwaltung. Was den Bereicherungsanspruch betreffe, habe das Erstgericht nicht beachtet, daß Rektor Helmuth G*** und Dkfm.Johann G*** als leitende Angestellte des Fonds anläßlich der Veranstaltung "forum design" als Schuldner mehrerer Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Fonds herbeigeführt hätten und aus diesem Grund rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida verurteilt worden seien. Die Bindung des Zivilgerichtes an ein verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes im Sinne des § 268 ZPO erstrecke sich nicht nur auf den Spruch, in dem im übrigen die präliminierten Einnahmen aus dem Hallenverkauf erwähnt worden seien, sondern auch auf die den Spruch tragenden Entscheidungsgründe. Dem Erkenntnis komme insoweit bindende Wirkung zu, als es darum gehe, daß die strafbare Handlung erwiesen oder einer bestimmten Person zuzurechnen sei und daß ein kausaler Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden bestehe. Wenn Dkfm.Johann G***, der den Auftrag unterzeichnet habe, nach den Feststellungen des Strafgerichtes die Bauaufträge im Namen des Fonds erteilt habe, bleibe kein Raum für die abweichende Feststellung des Erstgerichtes, Dkfm.Johann G***Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge; es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Auf Amtshaftung könne der geltend gemachte Anspruch nicht gestützt werden. Nicht nur der Abschluß von Verträgen über die Errichtung einer Ausstellungshalle, sondern auch die Vorbereitung solcher Verträge mit den damit verbundenen vorvertraglichen Pflichten fiele ohne Rücksicht darauf, welchem Zweck das Bauwerk letztlich dienen solle, in den Bereich er Privatwirtschaftsverwaltung. Was den Bereicherungsanspruch betreffe, habe das Erstgericht nicht beachtet, daß Rektor Helmuth G*** und Dkfm.Johann G*** als leitende Angestellte des Fonds anläßlich der Veranstaltung "forum design" als Schuldner mehrerer Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Fonds herbeigeführt hätten und aus diesem Grund rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida verurteilt worden seien. Die Bindung des Zivilgerichtes an ein verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes im Sinne des Paragraph 268, ZPO erstrecke sich nicht nur auf den Spruch, in dem im übrigen die präliminierten Einnahmen aus dem Hallenverkauf erwähnt worden seien, sondern auch auf die den Spruch tragenden Entscheidungsgründe. Dem Erkenntnis komme insoweit bindende Wirkung zu, als es darum gehe, daß die strafbare Handlung erwiesen oder einer bestimmten Person zuzurechnen sei und daß ein kausaler Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden bestehe. Wenn Dkfm.Johann G***, der den Auftrag unterzeichnet habe, nach den Feststellungen des Strafgerichtes die Bauaufträge im Namen des Fonds erteilt habe, bleibe kein Raum für die abweichende Feststellung des Erstgerichtes, Dkfm.Johann G***
sei sich gar nicht bewußt gewesen, im Namen des Fonds zu unterschreiben. Da sohin der Fonds Schuldner auch der klagenden Partei gewesen sei, könne nicht unterstellt werden, daß die Leistung der klagenden Partei rechtsgrundlos erfolgt sei. Der Einwand der klagenden Partei, der Fonds habe sich lediglich zu einer nachträglichen Schuldübernahme bereitgefunden, übergehe die nicht nur illustrativen Feststellungen des Strafurteiles.