Begründung:
Am Nachmittag des 24. 2. 1996 kam es auf der FIS-Abfahrt im Schigebiet Hochwurzen (Gemeinde Rohrmoos) etwa 100 m nach der Bergstation des Sesselliftes zu einem Zusammenstoß der beiden schilaufenden Streitteile, bei dem beide verletzt wurden. Während die Klägerin mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 6. 2. 1997 von der wider sie erhobenen Anklage nach § 88 Abs 1 StGB gemäß § 259 Abs 3 StPO freigesprochen wurde, wurde die Beklagte wegen dieses Vorfalles mit rechtskräftigem Urteil dieses Bezirksgerichtes vom 7. 4. 1997 zu U 23/96-28 (bestätigt durch das Urteil des Landesgerichtes Leoben zu 9 Bl 121/97) wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe und gemäß § 369 StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 5.000,-Am Nachmittag des 24. 2. 1996 kam es auf der FIS-Abfahrt im Schigebiet Hochwurzen (Gemeinde Rohrmoos) etwa 100 m nach der Bergstation des Sesselliftes zu einem Zusammenstoß der beiden schilaufenden Streitteile, bei dem beide verletzt wurden. Während die Klägerin mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 6. 2. 1997 von der wider sie erhobenen Anklage nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Absatz 3, StPO freigesprochen wurde, wurde die Beklagte wegen dieses Vorfalles mit rechtskräftigem Urteil dieses Bezirksgerichtes vom 7. 4. 1997 zu U 23/96-28 (bestätigt durch das Urteil des Landesgerichtes Leoben zu 9 Bl 121/97) wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Geldstrafe und gemäß Paragraph 369, StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 5.000,-
an die Klägerin verurteilt. Nach den strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen hat die die Piste in Abfahrtsrichtung gesehen vom rechten Rand nach links befahrende Beklagte bei Annäherung an die spätere Unfallstelle nicht auf den Schiverkehr vor ihr, sondern nach (rechts) zur Seite geblickt, wo ihre Kinder standen. Dagegen war die Klägerin die Piste geradlinig am linken Rand in kurzen Schwüngen abgefahren und befand sich im Unfallszeitpunkt vor der Beklagten. Demgegenüber kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Unfallsverlauf weitestgehend unaufklärbar ist. Es konnte weder einen Geschwindigkeitsüberhang einer der beiden Schifahrerinnen im Moment des Zusammenstoßes feststellen, noch wer sich unmittelbar vor dem Unfall oberhalb oder unterhalb befand, noch ob sich die Beklagte vor dem Zusammenstoß in einer Querfahrt befand, noch welcher der beiden Schifahrerinnen die unfallsverursachende Reaktionsverspätung anzulasten ist.
Die Klägerin begehrt S 70.000,- (Schmerzengeld, Behandlungskosten, Sachschäden und Ersatz verlorenen Schmuckes) sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall zu haften habe. Die Beklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil sie nicht auf die vor ihr fahrende Klägerin geachtet und keine unfallvermeidende Reaktion gesetzt habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß das Allein- bzw überwiegende Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls die Klägerin treffe, weil diese in ihrer Sicht behindert gewesen und nicht auf Sicht bzw im Hinblick auf ihr schifahrerisches Können zu schnell gefahren sei und nicht bzw verspätet reagiert und sich im Nachrang gegenüber der Beklagten befunden habe. Sie machte wegen des Rechtsüberganges nach § 332 ASVG teilweise mangelnde Aktivlegitimation geltend und wendete aufrechnungsweise eine Schmerzengeldforderung von S 200.000,- als Gegenforderung ein.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß das Allein- bzw überwiegende Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls die Klägerin treffe, weil diese in ihrer Sicht behindert gewesen und nicht auf Sicht bzw im Hinblick auf ihr schifahrerisches Können zu schnell gefahren sei und nicht bzw verspätet reagiert und sich im Nachrang gegenüber der Beklagten befunden habe. Sie machte wegen des Rechtsüberganges nach Paragraph 332, ASVG teilweise mangelnde Aktivlegitimation geltend und wendete aufrechnungsweise eine Schmerzengeldforderung von S 200.000,- als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe der Beklagten kein Verschulden am Zustandekommen des Schiunfalles nachweisen können.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit dem angefochtenen Beschluß als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,- übersteigt und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Erstgericht habe sich rechtswidrig über die Ergebnisse des gegen die Beklagte ergangenen Straferkenntnisses hinweggesetzt. Wirke die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen müsse und wirke dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so könne sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt worden sei, nicht begangen habe, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlicher Stellung er dort aufgetreten sei. Für diese aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindung von Strafurteilen bleibe es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon vor Klageeinbringung oder - wie hier - erst bei Schluß der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz vorliege. Eine strafgerichtliche Verurteilung bewirke zwar noch keine Bindung des Zivilgerichtes an alle die Straftat individualisierenden Feststellungen des Strafgerichtes, sie erstrecke sich aber auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachenfeststellungen. Maßgeblich sei daher der Spruch des Strafurteiles, den Entscheidungsgründen komme nur die Bedeutung einer Hilfsfunktion für die Auslegung der Tragweite des Spruches zu. Als den Schuldspruch notwendigerweise begründende Tatsachen werde man hier die Sachverhaltsannahme werten müssen, die jetzige Beklagte habe bei Annäherung an die spätere Unfallstelle nicht den (Schifahr-)Verkehr vor ihr beobachtet, sondern sie habe nach "rechts unten, wo ihre Kinder standen" geblickt und (nur) deswegen die Klägerin erst ganz kurz vor dem Zusammenstoß gesehen, die weiteren Einzelheiten des Unfallablaufes, etwa, ob sie mit einem Winkel zur Fallinie von 30 bis 45 Grad gefahren sei, ob sie die Piste querte, was bei einer Fahrt mit 30 bis 45 Grad nicht der Fall gewesen wäre, ob sie sich mit der Klägerin auf derselben Höhe befunden habe und welche Fahrlinie die Klägerin einhielt, seien von der Bindungswirkung nicht mehr umfaßt. Da aber als den Schuldspruch notwendigerweise begründende Tatsache hier kraft Bindungswirkung anzunehmen sei, die jetzt Beklagte habe den Schifahrverkehr vor ihr unzureichend beobachtet, werde zugleich auch die selbstverständliche gedankliche Prämisse als gegeben anzunehmen sein, daß die Beklagte vor ihr die andere Schifahrerin auch hätte sehen können (und müssen). Erst so werde der Fahrlässigkeitsvorwurf im Spruch des verurteilenden Straferkenntnisses individualisier- und verstehbar. Innerhalb dieser Grenzen binde das Strafurteil das Zivilgericht; dies von vornherein unabhängig davon, ob es materiell richtig sei oder nicht. Der Mißachtung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft messe die Judikatur das Gewicht eines von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes bei.
Da der Schuldspruch des hier maßgeblichen strafgerichtlichen Erkenntnisses kaum Individualisierungs- merkmale nenne, die aus den Gründen abzuleitenden Grenzen der Feststellungswirkung auch anders gedeutet werden könnten und diese Grenzen in der Judikatur seit der Entscheidung des verstärkten Senates zu 1 Ob 612/95 noch nicht vollends ausgelotet erschienen, sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen gewesen.