Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig, aber nicht berechtigt. Weitgehend kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision macht im Wesentlichen geltend, dass es sich letztlich doch um eine Eigenschuld - gemeint im Sinne eines Eigenschadens - des Klägers handle, auf den die Beschränkungen des § 4 DHG nicht anzuwenden seien. Im Ergebnis handle es sich um eine Solidarschuld, bei der es im Ermessen der Zollbehörde bleibe, welchen Schuldner sie in Anspruch nehme. Die Zollbehörde hätte auch den Kläger in Anspruch nehmen können. Insoweit könnte auch keine Beeinträchtigung der Abwehrrechte des Dienstnehmers nach § 4 DHG vorliegen, da bei einer Inanspruchnahme des Klägers durch die Zollbehörde ein Eigenschaden vorgelegen wäre. Auch sei die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung zu beachten.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig, aber nicht berechtigt. Weitgehend kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revision macht im Wesentlichen geltend, dass es sich letztlich doch um eine Eigenschuld - gemeint im Sinne eines Eigenschadens - des Klägers handle, auf den die Beschränkungen des Paragraph 4, DHG nicht anzuwenden seien. Im Ergebnis handle es sich um eine Solidarschuld, bei der es im Ermessen der Zollbehörde bleibe, welchen Schuldner sie in Anspruch nehme. Die Zollbehörde hätte auch den Kläger in Anspruch nehmen können. Insoweit könnte auch keine Beeinträchtigung der Abwehrrechte des Dienstnehmers nach Paragraph 4, DHG vorliegen, da bei einer Inanspruchnahme des Klägers durch die Zollbehörde ein Eigenschaden vorgelegen wäre. Auch sei die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung zu beachten.
Dem ist ergänzend Folgendes entgegenzuhalten:
Voranzustellen ist, dass nach § 4 Abs 1 DHG dann, wenn der Dienstgeber aufgrund der §§ 1313a bis 1316 ABGB oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung von einem Dritten zum Ersatz eines Schadens herangezogen wird, den sein Dienstnehmer bei Erbringung der Dienstleistungen dem Dritten zugefügt hat, dem Dienstnehmer dies unverzüglich mitzuteilen und im Falle der Klage den Streit zu verkünden hat. Abs 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass dann, wenn der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt hat, er die Vergütung dieser Leistung und des ihm erwachsenen notwendigen Prozess- und Exekutionskostenaufwands gegen den Dienstnehmer geltend machen kann. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass eine Ersatzleistung des Arbeitgebers, die ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil erfolgte, keinen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer begründet (RIS-Justiz RS0054917 mwN, zuletzt 6 Ob 83/03d; RIS-Justiz RS0035598 mwN; 8 ObA 95/00d; Kerschner DHG2 § 4 Rz 26; Windisch-Graetz in ZellKomm § 4 DHG Rz 4 iVm § 3 Rz 22 uva).Voranzustellen ist, dass nach Paragraph 4, Absatz eins, DHG dann, wenn der Dienstgeber aufgrund der Paragraphen 1313 a bis 1316 ABGB oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung von einem Dritten zum Ersatz eines Schadens herangezogen wird, den sein Dienstnehmer bei Erbringung der Dienstleistungen dem Dritten zugefügt hat, dem Dienstnehmer dies unverzüglich mitzuteilen und im Falle der Klage den Streit zu verkünden hat. Absatz 2, dieser Bestimmung sieht vor, dass dann, wenn der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt hat, er die Vergütung dieser Leistung und des ihm erwachsenen notwendigen Prozess- und Exekutionskostenaufwands gegen den Dienstnehmer geltend machen kann. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass eine Ersatzleistung des Arbeitgebers, die ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil erfolgte, keinen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer begründet (RIS-Justiz RS0054917 mwN, zuletzt 6 Ob 83/03d; RIS-Justiz RS0035598 mwN; 8 ObA 95/00d; Kerschner DHG2 Paragraph 4, Rz 26; Windisch-Graetz in ZellKomm Paragraph 4, DHG Rz 4 in Verbindung mit Paragraph 3, Rz 22 uva).
Die Besonderheit liegt hier nun darin, dass „Zollschuldner" neben Art 96 nach Art 202 Abs 3 des hier unstrittig zur Anwendung kommenden sog Zollkodex (Verordnung EWG Nr 2913/92 des Rates vom 12. 10. 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) nicht nur die Person ist, die die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat, sondern alle Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wissen mussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Weiters sind jene Personen „Zollschuldner", welche die betreffenden Waren erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war. Es geht also darum, dass hier mehrere Zollschuldner in Betracht kommen, die nach Art 213 des Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet sind. Bei der Frage, welchen der Zollschuldner die Zollbehörde heranzieht, steht dieser ein Auswahlermessen zu (vgl Witte, Zollkodex4 Art 213 Rz 4). Nur ausgehend von dem konkret herangezogenen „Zollschuldner" lässt sich aber beurteilen, welcher Schaden nun tatsächlich entstanden ist. Dies zeigt sich etwa bei der Frage der Erstattungsmöglichkeiten der Einfuhrumsatzsteuer bzw der Möglichkeit, diese als Vorsteuer geltend zu machen (vgl dazu etwa § 20 Abs 7 UStG iVm § 26 UStG, aber auch § 12 Abs 1 Z 2 UStG). Daraus ergibt sich, dass nur ausgehend vom Vermögen und den vertraglichen Beziehungen des konkret in Anspruch genommenen „Zollschuldners" beurteilt werden kann, welche Nachteile entstehen bzw inwieweit diese gemindert werden können (vgl in diesem Zusammenhang auch 8 Ob 312/00s). Jedenfalls dieser Umstand rechtfertigt es aber, auch hier davon auszugehen, dass dann, wenn ein anderer „potentieller Zollschuldner" dem tatsächlich in Anspruch genommenen „Zollschuldner" dessen „Schaden" ersetzt, ein Fall des § 4 DHG und kein Eigenschaden im Sinne des § 2 DHG vorliegt (vgl allgemein zur Abgrenzung auch etwa Kerschner aaO § 2 Rz 3; Windisch-Graetz aaO § 2 Rz 2 f; Oberhofer in Schwimann ABGB3 § 2 DHG Rz 11 f mwN; 6 Ob 83/03d = ZAS 2004/41 [Kietaibl] = DRdA 2004/21 [Kerschner]). Daran ändert hier auch der Umstand nichts, dass der Ersatz des Schadens wohl auch auf die gemeinsame Haftung und § 896 ABGB gestützt werden kann, weil auch insoweit die „besonderen Verhältnisse" im Schadenersatzrecht liegen (vgl dazu, dass dieses „Verhältnis" auf den Anspruch nach § 896 ABGB - dort im Zusammenhang mit der Verjährung - durchschlägt, P. Bydlinski in KBB2 § 896 Rz 4; weiters Gamerith in Rummel ABGB3 § 896 Rz 5a und 11 sowie Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 § 896 Rz 9 f).Die Besonderheit liegt hier nun darin, dass „Zollschuldner" neben Artikel 96, nach Artikel 202, Absatz 3, des hier unstrittig zur Anwendung kommenden sog Zollkodex (Verordnung EWG Nr 2913/92 des Rates vom 12. 10. 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) nicht nur die Person ist, die die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat, sondern alle Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wissen mussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Weiters sind jene Personen „Zollschuldner", welche die betreffenden Waren erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war. Es geht also darum, dass hier mehrere Zollschuldner in Betracht kommen, die nach Artikel 213, des Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet sind. Bei der Frage, welchen der Zollschuldner die Zollbehörde heranzieht, steht dieser ein Auswahlermessen zu vergleiche Witte, Zollkodex4 Artikel 213, Rz 4). Nur ausgehend von dem konkret herangezogenen „Zollschuldner" lässt sich aber beurteilen, welcher Schaden nun tatsächlich entstanden ist. Dies zeigt sich etwa bei der Frage der Erstattungsmöglichkeiten der Einfuhrumsatzsteuer bzw der Möglichkeit, diese als Vorsteuer geltend zu machen vergleiche dazu etwa Paragraph 20, Absatz 7, UStG in Verbindung mit Paragraph 26, UStG, aber auch Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, UStG). Daraus ergibt sich, dass nur ausgehend vom Vermögen und den vertraglichen Beziehungen des konkret in Anspruch genommenen „Zollschuldners" beurteilt werden kann, welche Nachteile entstehen bzw inwieweit diese gemindert werden können vergleiche in diesem Zusammenhang auch 8 Ob 312/00s). Jedenfalls dieser Umstand rechtfertigt es aber, auch hier davon auszugehen, dass dann, wenn ein anderer „potentieller Zollschuldner" dem tatsächlich in Anspruch genommenen „Zollschuldner" dessen „Schaden" ersetzt, ein Fall des Paragraph 4, DHG und kein Eigenschaden im Sinne des Paragraph 2, DHG vorliegt vergleiche allgemein zur Abgrenzung auch etwa Kerschner aaO Paragraph 2, Rz 3; Windisch-Graetz aaO Paragraph 2, Rz 2 f; Oberhofer in Schwimann ABGB3 Paragraph 2, DHG Rz 11 f mwN; 6 Ob 83/03d = ZAS 2004/41 [Kietaibl] = DRdA 2004/21 [Kerschner]). Daran ändert hier auch der Umstand nichts, dass der Ersatz des Schadens wohl auch auf die gemeinsame Haftung und Paragraph 896, ABGB gestützt werden kann, weil auch insoweit die „besonderen Verhältnisse" im Schadenersatzrecht liegen vergleiche dazu, dass dieses „Verhältnis" auf den Anspruch nach Paragraph 896, ABGB - dort im Zusammenhang mit der Verjährung - durchschlägt, P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 896, Rz 4; weiters Gamerith in Rummel ABGB3 Paragraph 896, Rz 5a und 11 sowie Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 Paragraph 896, Rz 9 f).
Ausgehend davon haben aber die Vorinstanzen zutreffend die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 DHG verneint.Ausgehend davon haben aber die Vorinstanzen zutreffend die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 4, DHG verneint.
Soweit sich der Kläger auf die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung stützt, ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass sich diese nur auf den Gegenstand der Verurteilung, also die darin angeführte Tat und die dort bezeichnete strafbare Handlung, bezieht einschließlich der dafür konkret notwendigen Tatsachen und der rechtlichen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (vgl dazu SZ 68/195; RIS-Justiz RS0074219; Rechberger in Rechberger ZPO3 § 411 Rz 12 mzwN; Schragel in Fasching/Konecny2 § 191 Rz 2), aber jedenfalls nicht auf die hier im Strafverfahren gar nicht zu prüfende Frage, inwieweit der Kläger sein Einverständnis zur Leistung des Arbeitgebers an die österreichische Spedition gegeben hat oder dieser Anspruch im Klagswege durchgesetzt wurde.Soweit sich der Kläger auf die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung stützt, ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass sich diese nur auf den Gegenstand der Verurteilung, also die darin angeführte Tat und die dort bezeichnete strafbare Handlung, bezieht einschließlich der dafür konkret notwendigen Tatsachen und der rechtlichen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand vergleiche dazu SZ 68/195; RIS-Justiz RS0074219; Rechberger in Rechberger ZPO3 Paragraph 411, Rz 12 mzwN; Schragel in Fasching/Konecny2 Paragraph 191, Rz 2), aber jedenfalls nicht auf die hier im Strafverfahren gar nicht zu prüfende Frage, inwieweit der Kläger sein Einverständnis zur Leistung des Arbeitgebers an die österreichische Spedition gegeben hat oder dieser Anspruch im Klagswege durchgesetzt wurde.
Insgesamt erweist sich also die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen, dass hier der konkret geltend gemachte Ersatzanspruch unter § 4 DHG fällt und diesem mangels Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 DHG die Berechtigung fehlt, als zutreffend.Insgesamt erweist sich also die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen, dass hier der konkret geltend gemachte Ersatzanspruch unter Paragraph 4, DHG fällt und diesem mangels Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 4, DHG die Berechtigung fehlt, als zutreffend.
Dementsprechend war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.