Rechtssatz RS0038174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038174
Geschäftszahl
4Ob3/73 (4Ob4/73); 4Ob121/82; 8ObA40/09d
Entscheidungsdatum
30.07.2009
Rechtssatz
Es muß unterschieden werden, ob der Dienstgeber selbst den Schaden erlitt und daher von ihm gegen den Dienstnehmer ein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 2 DHG erhoben wird, oder ob einem Dritten ein vom Dienstnehmer zugefügter Schade ersetzt wurde und diese Ersatzleistung durch einen Rückgriff im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer im Sinne des DHG ausgeglichen werden soll.Es muß unterschieden werden, ob der Dienstgeber selbst den Schaden erlitt und daher von ihm gegen den Dienstnehmer ein Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 2, DHG erhoben wird, oder ob einem Dritten ein vom Dienstnehmer zugefügter Schade ersetzt wurde und diese Ersatzleistung durch einen Rückgriff im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer im Sinne des DHG ausgeglichen werden soll.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 3/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 3/73
Veröff: EvBl 1973/180 S 399 = Arb 9179 = SZ 46/19
- 4 Ob 121/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 121/82
Veröff: Arb 10183 = DRdA 1985,307 (Ch Huber)
- 8 ObA 40/09d
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObA 40/09d
Vgl auch; Beisatz: Wenn ein anderer „potentieller Zollschuldner" (hier: der Arbeitgeber des beklagten Dienstnehmers) dem tatsächlich in Anspruch genommenen „Zollschuldner" (hier: mit dem Arbeitgeber solidarisch haftender Dritter) dessen „Schaden" ersetzt, liegt ein Fall des § 4 DHG und kein Eigenschaden im Sinne des § 2 DHG vor. Daran ändert hier auch der Umstand nichts, dass der Ersatz des Schadens auf die gemeinsame Haftung (Art 213 Zollkodex) und §896 ABGB gestützt werden kann, weil auch insoweit die „besonderen Verhältnisse" im Schadenersatzrecht liegen. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038174
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00003_7300000_004