Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass auf die vorliegenden Klagen § 49 EheG idF des Eherechtsänderungsgesetzes 1999 (BGBl I 1999/125) anzuwenden ist. Da jedoch keine der Parteien der anderen Ehebruch oder Verweigerung der Fortpflanzung vorgeworfen hat, weshalb die Ausnahmeregelung des Art VII Z 3 der genannten Novelle nicht zum Tragen kommt, wirkt sich die Änderung nur insofern aus, als (anders als im Berufungsurteil) wegen Aufhebung der Überschrift vor § 49 EheG und Änderung des Satzes 1 dieser Bestimmung nicht mehr von einer "anderen" oder "sonstigen" schweren Eheverfehlung zu sprechen ist. Die bisherige Rechtsprechung zu § 49 EheG bleibt daher weiterhin relevant.Vorauszuschicken ist, dass auf die vorliegenden Klagen Paragraph 49, EheG in der Fassung des Eherechtsänderungsgesetzes 1999 (BGBl römisch eins 1999/125) anzuwenden ist. Da jedoch keine der Parteien der anderen Ehebruch oder Verweigerung der Fortpflanzung vorgeworfen hat, weshalb die Ausnahmeregelung des Artikel römisch sieben, Ziffer 3, der genannten Novelle nicht zum Tragen kommt, wirkt sich die Änderung nur insofern aus, als (anders als im Berufungsurteil) wegen Aufhebung der Überschrift vor Paragraph 49, EheG und Änderung des Satzes 1 dieser Bestimmung nicht mehr von einer "anderen" oder "sonstigen" schweren Eheverfehlung zu sprechen ist. Die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 49, EheG bleibt daher weiterhin relevant.
Zu Recht hebt die Klägerin hervor, nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs könnten Umstände, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens in schlüssiger Weise als Scheidungsgrund (in Klage, Widerklage oder Mitschuldantrag) geltend gemacht werden, in einer Entscheidung über das Scheidungsbegehren nicht verwertet werden können (EFSlg 18.309; 31.713; 41.278; 84.590).
Soweit der Beklagte in der Revisionsbeantwortung geltend macht, (auch) die Klägerin habe kein konkretes Vorbringen über das Vorliegen von relevanten Scheidungsgründen erstattet, ist ihm einerseits zu erwidern, dass er selbst die Scheidung aus seinem Verschulden unbekämpft gelassen hat, weshalb insofern Teilrechtskraft eingetreten ist. Demnach käme es auf ein ausreichendes Vorbringen der Klägerin insoweit ohnehin nicht mehr an. Andererseits ist die Behauptung aktenwidrig, die Klägerin habe den Vorfall vom 15. 12. 1997 nicht als Scheidungsgrund herangezogen. Gerade darauf bezieht sich ausdrückliches Vorbringen (wenn auch fälschlich mit dem Datum 16. 12. 1997) in der Scheidungsklage, in der auch weitere Misshandlungen und sonstige Eheverfehlungen geltend gemacht wurden. Darüber hinaus hat die Klägerin ihrem Mann auch in der Folge ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen vorgeworfen. Einzuräumen ist jedoch, dass ein konkretes Vorbringen im Hinblick auf den Vorfall im Jahr 1973 nicht erstattet wurde.
Was nun den Beklagten betrifft, hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit das der Klägerin vorgeworfene Verhalten überhaupt Gegenstand seines Vorbringens war. Wie dargelegt, wurde lediglich (zutreffend) erkannt, dass die Klägerin eine Vernachlässigung durch den Beklagten nie behauptet habe. Dazu ist allerdings auch zu bemerken, dass das Vorliegen überschießender Feststellungen von der klagenden Partei erstmals in der außerordentlichen Revision geltend gemacht wurde.
Völlig berechtigt ist zunächst schon der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe ihr niemals die Beendigung der geschlechtlichen Beziehungen zum Vorwurf gemacht. Dass das Berufungsgericht (anders als das Erstgericht) die Stattgebung des Widerklagebegehrens nicht auch auf die Verweigerung des ehelichen Verkehrs seit 1978 gestützt hätte, kann dem Berufungsurteil nicht eindeutig entnommen werden, setzt sich doch das Gericht zweiter Instanz sowohl im Tatsachenbereich als auch in der rechtlichen Beurteilung mit dieser Frage auseinander und lässt darin auch anklingen, dass ein relevantes Einverständnis des Beklagten mit Beendigung der Geschlechtsbeziehungen nicht vorliege. Im Hinblick auf die vom erkennenden Senat gebilligte Rechtsprechung, nur geltend gemachte Scheidungsgründe dürfen berücksichtigt werden, kann dieses Verhalten der Klägerin nicht als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG berücksichtigt werden.Völlig berechtigt ist zunächst schon der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe ihr niemals die Beendigung der geschlechtlichen Beziehungen zum Vorwurf gemacht. Dass das Berufungsgericht (anders als das Erstgericht) die Stattgebung des Widerklagebegehrens nicht auch auf die Verweigerung des ehelichen Verkehrs seit 1978 gestützt hätte, kann dem Berufungsurteil nicht eindeutig entnommen werden, setzt sich doch das Gericht zweiter Instanz sowohl im Tatsachenbereich als auch in der rechtlichen Beurteilung mit dieser Frage auseinander und lässt darin auch anklingen, dass ein relevantes Einverständnis des Beklagten mit Beendigung der Geschlechtsbeziehungen nicht vorliege. Im Hinblick auf die vom erkennenden Senat gebilligte Rechtsprechung, nur geltend gemachte Scheidungsgründe dürfen berücksichtigt werden, kann dieses Verhalten der Klägerin nicht als schwere Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG berücksichtigt werden.
Nach § 56 Abs 2 EheG besteht das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens unter anderem dann nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, dass er die Verfehlung des anderen nicht als ehezerstörend empfunden hat. Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wird, betrifft einen inneren Vorgang, der in freier Beweiswürdigung festzustellen ist, also die Tatsachenebene, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist (RIS-Justiz RS0043450). Ob dies der Fall ist, ist ohne entsprechendes Vorbringen nicht von Amts wegen zu prüfen (Hopf/Kathrein, Eherecht 240 mwN). Nach Lehre und Rechtsprechung obliegt die Beweislast dafür dem Ehegatten, der die Verfehlung gesetzt hat (Hopf/Kathrein, aaO und Gruber in Schwimann, ABGB I2 Rz 11 zu § 56 EheG, je mN). Wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, hat der Beklagte in seiner ersten ausführlichen Stellungnahme zur Klage (Schriftsatz ON 10), verlesen in der Verhandlungstagsatzung vom 2. 7. 1998, der Klägerin zwar Vorwürfe wegen eines Verhaltens gemacht, das als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG qualifiziert werden könnte, jedoch ausdrücklich nicht nur behauptet, dass die Ehe bis Ende 1997 harmonisch verlaufen sei, sondern auch, dass er in den dargestellten Verhaltensweisen der Klägerin niemals auch nur den Ansatz einer Zerrüttung der Ehe gesehen habe; die Ehe sei daher auch (zum damaligen Zeitpunkt) noch nicht unheilbar zerrüttet. Daraus muss aber abgeleitet werden, dass der Beklagte diese Verfehlungen der Klägerin nicht als ehezerstörend im Sinn des § 56 EheG empfunden hat, weshalb sich entsprechendes Vorbringen und die Beweisführung durch die beweispflichtige Klägerin erübrigte. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten kann nicht abgeleitet werden, dass er dieses Zugeständnis widerrufen hätte. Schließlich hat er erstmals in der am 2. 9. 1998 beim Erstgericht eingelangten Widerklage seinerseits das Vorliegen einer unheilbaren Zerrüttung behauptet, allerdings darin auch vorgebracht, dass sich für ihn in Bezug auf die Ehe auch Monate nach dem Vorfall vom 15. 12. 1997 nichts geändert habe. Eine Änderung sei erst eingetreten, als er von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn Kenntnis erlangt habe. Erkennbar macht der Beklagte als Scheidungsgrund einerseits unwahre Angaben der Klägerin über den betreffenden Vorfall und andererseits den Umstand geltend, dass sie ungeachtet ihres Wissens um seinen gesundheitlichen Zustand um ihres eigenen Vorteils willen auf seiner Bestrafung bestanden habe.Nach Paragraph 56, Absatz 2, EheG besteht das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens unter anderem dann nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, dass er die Verfehlung des anderen nicht als ehezerstörend empfunden hat. Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wird, betrifft einen inneren Vorgang, der in freier Beweiswürdigung festzustellen ist, also die Tatsachenebene, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist (RIS-Justiz RS0043450). Ob dies der Fall ist, ist ohne entsprechendes Vorbringen nicht von Amts wegen zu prüfen (Hopf/Kathrein, Eherecht 240 mwN). Nach Lehre und Rechtsprechung obliegt die Beweislast dafür dem Ehegatten, der die Verfehlung gesetzt hat (Hopf/Kathrein, aaO und Gruber in Schwimann, ABGB I2 Rz 11 zu Paragraph 56, EheG, je mN). Wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, hat der Beklagte in seiner ersten ausführlichen Stellungnahme zur Klage (Schriftsatz ON 10), verlesen in der Verhandlungstagsatzung vom 2. 7. 1998, der Klägerin zwar Vorwürfe wegen eines Verhaltens gemacht, das als schwere Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG qualifiziert werden könnte, jedoch ausdrücklich nicht nur behauptet, dass die Ehe bis Ende 1997 harmonisch verlaufen sei, sondern auch, dass er in den dargestellten Verhaltensweisen der Klägerin niemals auch nur den Ansatz einer Zerrüttung der Ehe gesehen habe; die Ehe sei daher auch (zum damaligen Zeitpunkt) noch nicht unheilbar zerrüttet. Daraus muss aber abgeleitet werden, dass der Beklagte diese Verfehlungen der Klägerin nicht als ehezerstörend im Sinn des Paragraph 56, EheG empfunden hat, weshalb sich entsprechendes Vorbringen und die Beweisführung durch die beweispflichtige Klägerin erübrigte. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten kann nicht abgeleitet werden, dass er dieses Zugeständnis widerrufen hätte. Schließlich hat er erstmals in der am 2. 9. 1998 beim Erstgericht eingelangten Widerklage seinerseits das Vorliegen einer unheilbaren Zerrüttung behauptet, allerdings darin auch vorgebracht, dass sich für ihn in Bezug auf die Ehe auch Monate nach dem Vorfall vom 15. 12. 1997 nichts geändert habe. Eine Änderung sei erst eingetreten, als er von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn Kenntnis erlangt habe. Erkennbar macht der Beklagte als Scheidungsgrund einerseits unwahre Angaben der Klägerin über den betreffenden Vorfall und andererseits den Umstand geltend, dass sie ungeachtet ihres Wissens um seinen gesundheitlichen Zustand um ihres eigenen Vorteils willen auf seiner Bestrafung bestanden habe.
Dass ihm die Klägerin durch ihre Unpünktlichkeit auch im beruflichen Fortkommen geschadet und ihn darin überhaupt nicht unterstützt habe, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht.
Aus dem Vorbringen des Beklagten ist somit abzuleiten, dass er die festgestellte Unpünktlichkeit der Klägerin entweder überhaupt nicht als Eheverfehlung geltend gemacht oder zumindest nicht als ehezerstörend empfunden hat. Nichts anderes gilt aber auch dafür, dass die Klägerin mit den ihr zur Verfügung gestellten Geldmitteln nicht auskam und mit der Kreditkarte, die ihr der Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, Geld zu Lasten seines Kontos behob. Dasselbe trifft auch auf die Einschränkung der Haushaltsführung seit den 90er-Jahren zu.
Nach der Rechtsprechung kann es zwar eine Eheverfehlung darstellen, wenn gegen den anderen Ehegatten aus feindlicher Einstellung und aus Rachegefühl eine Strafanzeige erstattet wird (JBl 1950, 59 = EFSlg 2243; EFSlg 36.319), das gilt jedoch dann nicht, wenn die Anzeige aus Sorge um die eigene Sicherheit oder zur Wahrung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen erstattet wird (EFSlg 24.972). Was den Vorfall vom 15. 12. 1997 betrifft, musste der Beklagte die strafrechtliche Verurteilung wegen der gefährlichen Drohung gegen sich gelten lassen (st Rsp seit der Entscheidung eines verstärkten Senats SZ 68/195, RIS-Justiz RS0074219). Es war ihm daher verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Anschuldigungen der Klägerin unrichtig gewesen seien. Es steht auch keineswegs fest, dass ihr in diesem Zusammenhang eine Anzeige aus niedrigen Motiven vorzuwerfen wäre. Berücksichtigt man, dass die Klägerin davor schon öfters Handgreiflichkeiten des Beklagten (wenn auch nicht festgestellt wurde, unter welchen näheren Umständen) ausgesetzt war, so ist ihr weder die Anzeigeerstattung noch das Aufrechterhalten der zur Verurteilung erforderlichen Ermächtigung nach § 107 Abs 4 StGB als schwere Eheverfehlung anzulasten.Nach der Rechtsprechung kann es zwar eine Eheverfehlung darstellen, wenn gegen den anderen Ehegatten aus feindlicher Einstellung und aus Rachegefühl eine Strafanzeige erstattet wird (JBl 1950, 59 = EFSlg 2243; EFSlg 36.319), das gilt jedoch dann nicht, wenn die Anzeige aus Sorge um die eigene Sicherheit oder zur Wahrung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen erstattet wird (EFSlg 24.972). Was den Vorfall vom 15. 12. 1997 betrifft, musste der Beklagte die strafrechtliche Verurteilung wegen der gefährlichen Drohung gegen sich gelten lassen (st Rsp seit der Entscheidung eines verstärkten Senats SZ 68/195, RIS-Justiz RS0074219). Es war ihm daher verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Anschuldigungen der Klägerin unrichtig gewesen seien. Es steht auch keineswegs fest, dass ihr in diesem Zusammenhang eine Anzeige aus niedrigen Motiven vorzuwerfen wäre. Berücksichtigt man, dass die Klägerin davor schon öfters Handgreiflichkeiten des Beklagten (wenn auch nicht festgestellt wurde, unter welchen näheren Umständen) ausgesetzt war, so ist ihr weder die Anzeigeerstattung noch das Aufrechterhalten der zur Verurteilung erforderlichen Ermächtigung nach Paragraph 107, Absatz 4, StGB als schwere Eheverfehlung anzulasten.
Zu prüfen bleiben somit nur noch zwei Vorwürfe des Beklagten, zu welchen Feststellungen von den Tatsacheninstanzen nicht getroffen wurden. Zum einen behauptete der Beklagte, die Klägerin habe ihn ab Anfang 1997 immer häufiger aufgefordert, mehr Geld zu verdienen, und ihm Faulheit vorgeworfen. Soweit es dabei um Vorfälle gehen sollte, die vor dem 2. Juli 1998 liegen, handelt es sich in Wahrheit nur um eine Konkretisierung des Vorbringens über die nach Ansicht des Beklagten unwirtschaftliche Verhaltensweise der Klägerin. Daraus kann nicht abgeleitet werden, der Beklagte habe sein Vorbringen, dass er das Verhalten der Klägerin bis Ende 1997 nicht als ehezerstörend empfunden habe, widerrufen.
Im Hinblick auf die weiteren Vorfälle im Verlauf des Scheidungsverfahrens muss davon ausgegangen werden, dass die unheilbare Zerrüttung der Ehe jedenfalls mit Einbringung der Scheidungsklage durch die Klägerin am 19. 3. 1998 eingetreten ist. Soweit also die geschilderten Vorwürfe in einer Zeit danach vorgefallen sein sollten, gelten hiefür ebenso wie für den Vorwurf laufender Provokationen im Scheidungsverfahren folgende Erwägungen, die zur Verneinung eines allfälligen sekundären Feststellungsmangels führen:
Nach nunmehr überwiegender und vom Senat gebilligter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Eheverfehlungen nach eingetretener Ehezerrüttung berücksichtigt werden, wenn eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen war und der andere Teil das Verhalten des Ehegatten noch als Ehezerrüttung empfinden konnte (Nachweise bei Hopf/Kathrein, Eherecht 209 f und Schwimann in Schwimann, ABGB I2 § 49 EheG Rz 4). Jedenfalls sollen nach der Entscheidung EFSlg 69.223 die Ehegatten auch bei Erreichen eines gewissen Zerrüttungsgrads der Ehe weiterhin zur anständigen Begegnung und auch zu ehelichen Treue verpflichtet sein. Eheverfehlungen nach dem völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich ist (Nachweise aaO). Dieser Grad der Zerrüttung war, wie erwähnt, zumindest mit der Einbringung der Scheidungsklage durch die Klägerin erreicht, weshalb die Vorfälle danach, die auch keineswegs derart schwerwiegend sind, dass sie für sich allein gänzlich ehezerstörend wirken könnten, jedenfalls nicht ins Gewicht fallen, weshalb auch nach der Ansicht von Schwimann (aaO) das Scheidungsbegehren des Beklagten nicht zu rechtfertigen wäre.Nach nunmehr überwiegender und vom Senat gebilligter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Eheverfehlungen nach eingetretener Ehezerrüttung berücksichtigt werden, wenn eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen war und der andere Teil das Verhalten des Ehegatten noch als Ehezerrüttung empfinden konnte (Nachweise bei Hopf/Kathrein, Eherecht 209 f und Schwimann in Schwimann, ABGB I2 Paragraph 49, EheG Rz 4). Jedenfalls sollen nach der Entscheidung EFSlg 69.223 die Ehegatten auch bei Erreichen eines gewissen Zerrüttungsgrads der Ehe weiterhin zur anständigen Begegnung und auch zu ehelichen Treue verpflichtet sein. Eheverfehlungen nach dem völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich ist (Nachweise aaO). Dieser Grad der Zerrüttung war, wie erwähnt, zumindest mit der Einbringung der Scheidungsklage durch die Klägerin erreicht, weshalb die Vorfälle danach, die auch keineswegs derart schwerwiegend sind, dass sie für sich allein gänzlich ehezerstörend wirken könnten, jedenfalls nicht ins Gewicht fallen, weshalb auch nach der Ansicht von Schwimann (aaO) das Scheidungsbegehren des Beklagten nicht zu rechtfertigen wäre.
Daraus folgt, dass die Vorinstanzen die Scheidung zu Unrecht auch aus dem Verschulden der Klägerin ausgesprochen haben. Demnach war in Stattgebung der außerordentlichen Revision die Widerklage abzuweisen und der Ausspruch eines Mitverschuldens der Klägerin aus dem Urteil auszuscheiden. Die Widerklage ist ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin in ihrer Berufung die Stattgebung der Widerklage nicht ausdrücklich bekämpft hat, abzuweisen (EFSlg 48.777). Die in dem vom Berufungsgericht bestätigten Spruch des Erstgerichts implizit enthaltene Stattgebung des Widerklagebegehrens kann ohne ein sie begründendes, für die Entscheidung zu beachtendes Verschulden der Klägerin keinen Bestand haben.
Aus dieser Abänderung folgt, dass der Beklagte der Klägerin gemäß §§ 50, 41 ZPO die gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen hat.Aus dieser Abänderung folgt, dass der Beklagte der Klägerin gemäß Paragraphen 50, 41, ZPO die gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen hat.
Für das Verfahren erster Instanz wurden die Kosten von der Klägerin jedenfalls nicht überhöht verzeichnet; allerdings beträgt bei einer Verdienstsumme von netto S 47.706 die zuzusprechende Umsatzsteuer nur S 9.541,20. Die Pauschalgebühr im Berufungsverfahren beträgt nach Anm 6 zu TP 2 des GGG lediglich S 3.170. Im Übrigen wurden die Kosten richtig angesprochen.Für das Verfahren erster Instanz wurden die Kosten von der Klägerin jedenfalls nicht überhöht verzeichnet; allerdings beträgt bei einer Verdienstsumme von netto S 47.706 die zuzusprechende Umsatzsteuer nur S 9.541,20. Die Pauschalgebühr im Berufungsverfahren beträgt nach Anmerkung 6 zu TP 2 des GGG lediglich S 3.170. Im Übrigen wurden die Kosten richtig angesprochen.