Der Rekurs ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß es sich bei den geltend gemachten Rekursgründen der "unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellungen" um keinen tauglichen Rechtsmittelgrund vor dem Obersten Gerichtshof handelt; dieser ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich und generell entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).Vorweg ist festzuhalten, daß es sich bei den geltend gemachten Rekursgründen der "unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellungen" um keinen tauglichen Rechtsmittelgrund vor dem Obersten Gerichtshof handelt; dieser ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich und generell entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,).
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
In der inzwischen bereits mehrfach veröffentlichten (ZVR 1998/98 =
JBl 1998, 584 = ecolex 1998, 759; RIS-Justiz RS0110239) - und vom
Schrifttum durchwegs zustimmend besprochenen (Klicka JBl 1998, 596; P. Oberhammer ecolex 1998, 759) - Entscheidung 2 Ob 257/97a hatte der Oberste Gerichtshof (anders als hier) den Fall einer Klagenhäufung gegen Lenker, Halter und Versicherer zu beurteilen, wobei der als Erstbeklagter in Anspruch genommene Lenker im vorangegangenen Strafprozeß rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verurteilt worden war. Damit stellte sich für den Senat die Frage nach der Kollision (von Oberhammer aaO als "Dilemma" bzw "Pikanterie des prozessualen Dreiecksverhältnisses Geschädigter - Lenker - Versicherer" bezeichnet) zwischen der Bindungswirkung des strafrechtlich verurteilenden Erkenntnisses gegen den Lenker (im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 = ZVR 1996/2) einerseits und der Rechtskraftserstreckungswirkung des § 28 KHVG 1994 (eines abweislichen Urteils gegenüber dem Versicherer auch zugunsten des Versicherten) andererseits. Der Oberste Gerichtshof kam hierin (zusammengefaßt) zum - auch in den Entscheidungen 2 Ob 2075/96b (nicht veröffentlicht) und 2 Ob 2178/96z (= ZVR 1999/54) wiederholten (RS0110239, 0110240) - Ergebnis, daß im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung im allgemeinen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den (versicherten) Lenker besteht, unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht, es sei denn, es könne ausgeschlossen werden, daß es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommt; stehen einander bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches gegen den versicherten Schädiger die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils einerseits und die Rechtskraft der Erstreckung des das Klagebegehren abweisenden Urteils nach § 28 KHVG 1994 (in casu der inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung des § 24 KHVG 1987) andererseits gegenüber, so geht die Rechtskrafterstreckung der Bindungswirkung vor.Schrifttum durchwegs zustimmend besprochenen (Klicka JBl 1998, 596; P. Oberhammer ecolex 1998, 759) - Entscheidung 2 Ob 257/97a hatte der Oberste Gerichtshof (anders als hier) den Fall einer Klagenhäufung gegen Lenker, Halter und Versicherer zu beurteilen, wobei der als Erstbeklagter in Anspruch genommene Lenker im vorangegangenen Strafprozeß rechtskräftig wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB verurteilt worden war. Damit stellte sich für den Senat die Frage nach der Kollision (von Oberhammer aaO als "Dilemma" bzw "Pikanterie des prozessualen Dreiecksverhältnisses Geschädigter - Lenker - Versicherer" bezeichnet) zwischen der Bindungswirkung des strafrechtlich verurteilenden Erkenntnisses gegen den Lenker (im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 = ZVR 1996/2) einerseits und der Rechtskraftserstreckungswirkung des Paragraph 28, KHVG 1994 (eines abweislichen Urteils gegenüber dem Versicherer auch zugunsten des Versicherten) andererseits. Der Oberste Gerichtshof kam hierin (zusammengefaßt) zum - auch in den Entscheidungen 2 Ob 2075/96b (nicht veröffentlicht) und 2 Ob 2178/96z (= ZVR 1999/54) wiederholten (RS0110239, 0110240) - Ergebnis, daß im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung im allgemeinen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den (versicherten) Lenker besteht, unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht, es sei denn, es könne ausgeschlossen werden, daß es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommt; stehen einander bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches gegen den versicherten Schädiger die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils einerseits und die Rechtskraft der Erstreckung des das Klagebegehren abweisenden Urteils nach Paragraph 28, KHVG 1994 (in casu der inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, KHVG 1987) andererseits gegenüber, so geht die Rechtskrafterstreckung der Bindungswirkung vor.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom behandelten - abgesehen vom Fehlen auch einer Mehrparteienkonstellation (Lenker, Halter, Versicherer) - dadurch, daß es sich hier nicht um eine Klage gegen den, sondern eine Aktivklage des strafgerichtlich Verurteilten handelt. Es kann hiebei keinem Zweifel unterliegen, daß der vom verstärkten Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 612/95 (SZ 68/195) gefaßte Rechtssatz, wonach sich - ausgehend von der gegenüber "jedermann" wirkenden materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung - "niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen kann, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe" (und damit hiefür nicht haftbar sei), schon nach dem Wortlaut, aber auch der ratio dieses Rechtssatzes bezüglich der Erstreckung dieser Rechtskraftwirkung grundsätzlich gleichermaßen gegenüber jeder "anderen Partei", mag diese dem Verurteilten im nachfolgenden Rechtsstreit als (geschädigter) Kläger (Regelfall) oder (wie hier) Beklagter gegenüberstehen, zur Geltung zu kommen hat. Eine nähere Vertiefung allfälliger sich hieraus ergebender weiterer Unterschiede in den rechtlichen Konsequenzen (auch im Sinne der vom Berufungsgericht durch Zulassung seines Rekurses für erforderlich erachteten und weiter oben wörtlich wiedergegebenen rechtlichen Klarstellungen) erübrigt sich vorliegendenfalls jedoch schon aus der Erwägung, daß sich das Erstgericht zwar - im Ergebnis - (auch) an die Verurteilung des Klägers samt hiezu getroffenen und den strafrechtlichen Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafgerichtes für gebunden erachtete, seine dem Zivilurteil zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen zum Unfallhergang jedoch keineswegs - wie es das Berufungsgericht vermeint - ausschließlich "mit dem Ergebnis dieses Strafverfahrens" begründet und sich damit "befaßt" hat, sondern vielmehr hierüber ein eigenes umfangreiches Beweisverfahren (Zeugen- und Parteienvernehmungen; kfz-technisches Sachverständigengutachten [ON 44]) abgeführt hat und dessen Ergebnisse auch in die Entscheidung (s Begründung) einfließen ließ (Seite 8 unten und 9 oben des Ersturteils = AS 175 f).
Das Berufungsgericht begründete die Aufhebung dieser Entscheidung mit einer der Bestimmung des § 272 ZPO nicht gerecht werdenden, sohin mangelhaften Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Dieses hat nach der zitierten Gesetzesstelle "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht" (Abs 1), und sodann "die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben" (Abs 3). Nach der Rechtsprechung ist es genügend, wenn der Richter in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (1 Ob 2368/96h; RS0040122). Der Vorwurf des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe "im Zuge der Beweiswürdigung weder auf die Aussage des Klägers noch die des Zeugen C***** vor dem Erstgericht Bezug genommen" (weshalb seine Beweiswürdigung nicht der Bestimmung des § 272 ZPO "gerecht wird"), muß dabei schon deshalb fehlgehen, weil sich das Erstgericht (welches ua diese Beweismittel in der Aufzählung "Beweis wurde erhoben durch" in Seite 4 des Urteils ausdrücklich nannte) beweiswürdigungsmäßig zum Unfallhergang auch auf den in diesem Verfahren beigezogenen kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen berief, dem es nicht gelungen sei, die Angaben des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges, also gerade des vom Berufungsgericht erwähnten Zeugen C*****, zu widerlegen.Das Berufungsgericht begründete die Aufhebung dieser Entscheidung mit einer der Bestimmung des Paragraph 272, ZPO nicht gerecht werdenden, sohin mangelhaften Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Dieses hat nach der zitierten Gesetzesstelle "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht" (Absatz eins,), und sodann "die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben" (Absatz 3,). Nach der Rechtsprechung ist es genügend, wenn der Richter in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (1 Ob 2368/96h; RS0040122). Der Vorwurf des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe "im Zuge der Beweiswürdigung weder auf die Aussage des Klägers noch die des Zeugen C***** vor dem Erstgericht Bezug genommen" (weshalb seine Beweiswürdigung nicht der Bestimmung des Paragraph 272, ZPO "gerecht wird"), muß dabei schon deshalb fehlgehen, weil sich das Erstgericht (welches ua diese Beweismittel in der Aufzählung "Beweis wurde erhoben durch" in Seite 4 des Urteils ausdrücklich nannte) beweiswürdigungsmäßig zum Unfallhergang auch auf den in diesem Verfahren beigezogenen kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen berief, dem es nicht gelungen sei, die Angaben des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges, also gerade des vom Berufungsgericht erwähnten Zeugen C*****, zu widerlegen.
Tatsächlich hat sich das Berufungsgericht mit dieser, den Grundsätzen des § 272 ZPO, speziell dessen Abs 3 durchaus Genüge tuuenden Beweiswürdigung, welche im Rahmen der Beweisrüge der klägerischen Berufung allerdings ausdrücklich bekämpft worden war, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Damit unterlief ihm aber eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 503 Z 2 ZPO (9 ObA 275/98a, 4 Ob 355/98d, 2 Ob 157/99y; RS0043371), welche auch von der Rekurswerberin zutreffend als solche aufgezeigt und moniert wird.Tatsächlich hat sich das Berufungsgericht mit dieser, den Grundsätzen des Paragraph 272, ZPO, speziell dessen Absatz 3, durchaus Genüge tuuenden Beweiswürdigung, welche im Rahmen der Beweisrüge der klägerischen Berufung allerdings ausdrücklich bekämpft worden war, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Damit unterlief ihm aber eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO (9 ObA 275/98a, 4 Ob 355/98d, 2 Ob 157/99y; RS0043371), welche auch von der Rekurswerberin zutreffend als solche aufgezeigt und moniert wird.
Daraus folgt jedoch, daß sich das Berufungsgericht - mangels Vorliegens des von ihm für wesentlich erachteten Verfahrensmangels erster Instanz - zunächst mit der die erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallhergang relevierenden Beweisrüge inhaltlich auseinanderzusetzen haben wird. Sollten diese dabei als das Ergebnis einer vom Berufungsgericht gebilligten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung beurteilten Beweiswürdigung übernommen werden, sodaß die Feststellungen zum Unfallhergang, speziell zum unfallsauslösenden Fahr-(Fehl-)verhalten des Klägers jedenfalls auch als Ergebnis der Beweisführung (Beweiswürdigung) im Zivilverfahren zu übernehmen wären, hätte es rechtlich beim Ergebnis der Klageabweisung zu verbleiben, weil dann weder für eine verschuldensmäßige (§§ 1293 ff ABGB) noch EKHG-mäßige Haftung des Lenkers/Halters des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades Raum verbliebe und diese damit ebenfalls keine Haftung im Sinne des bestehenden Versicherungsverhältnisses nach dem KHVG 1994 gegenüber dem Kläger träfe. Da diese Feststellungsgrundlagen jedoch bekämpft sind, ist es dem Obersten Gerichtshof - mangels Spruchreife - verwehrt, selbst sogleich in der Sache zu entscheiden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519; 7 Ob 77/99w).Daraus folgt jedoch, daß sich das Berufungsgericht - mangels Vorliegens des von ihm für wesentlich erachteten Verfahrensmangels erster Instanz - zunächst mit der die erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallhergang relevierenden Beweisrüge inhaltlich auseinanderzusetzen haben wird. Sollten diese dabei als das Ergebnis einer vom Berufungsgericht gebilligten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung beurteilten Beweiswürdigung übernommen werden, sodaß die Feststellungen zum Unfallhergang, speziell zum unfallsauslösenden Fahr-(Fehl-)verhalten des Klägers jedenfalls auch als Ergebnis der Beweisführung (Beweiswürdigung) im Zivilverfahren zu übernehmen wären, hätte es rechtlich beim Ergebnis der Klageabweisung zu verbleiben, weil dann weder für eine verschuldensmäßige (Paragraphen 1293, ff ABGB) noch EKHG-mäßige Haftung des Lenkers/Halters des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrades Raum verbliebe und diese damit ebenfalls keine Haftung im Sinne des bestehenden Versicherungsverhältnisses nach dem KHVG 1994 gegenüber dem Kläger träfe. Da diese Feststellungsgrundlagen jedoch bekämpft sind, ist es dem Obersten Gerichtshof - mangels Spruchreife - verwehrt, selbst sogleich in der Sache zu entscheiden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519,; 7 Ob 77/99w).
Aus allen diesen Erwägungen war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.