Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage (Bindungswirkung des Strafurteils auch für den am Strafverfahren nicht beteiligten Haftpflichtversicherer) hat der erkennende Senat wiederholt (SZ 69/131 = RdW 1997, 18 = ZVR 1996/80; ecolex 1997, 251; ZVR 1998/98; 2 Ob 79/95; 2 Ob 2287/96d; 2 Ob 2348/96z; 2 Ob 203/97k) die Meinung vertreten, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils nicht auch auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, erstrecke, weil es sonst zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gem Art 6 MRK komme. Rechtliches Gehör sei nicht nur dem an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, sondern der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greife auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen wird, gebunden sein solle. Dieses Grundrecht könne nicht dort, wo es zu komplizierten verfahrensrechtlichen Fragestellungen führe, einfach ignoriert werden. Möge auch das Nebeneinander gebundener und nichtgebundener Beteiligter problematisch sein, könne diese Situation jedoch nicht durch eine Grundrechtsverletzung "bereinigt" werden.Zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage (Bindungswirkung des Strafurteils auch für den am Strafverfahren nicht beteiligten Haftpflichtversicherer) hat der erkennende Senat wiederholt (SZ 69/131 = RdW 1997, 18 = ZVR 1996/80; ecolex 1997, 251; ZVR 1998/98; 2 Ob 79/95; 2 Ob 2287/96d; 2 Ob 2348/96z; 2 Ob 203/97k) die Meinung vertreten, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils nicht auch auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, erstrecke, weil es sonst zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gem Artikel 6, MRK komme. Rechtliches Gehör sei nicht nur dem an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, sondern der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greife auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen wird, gebunden sein solle. Dieses Grundrecht könne nicht dort, wo es zu komplizierten verfahrensrechtlichen Fragestellungen führe, einfach ignoriert werden. Möge auch das Nebeneinander gebundener und nichtgebundener Beteiligter problematisch sein, könne diese Situation jedoch nicht durch eine Grundrechtsverletzung "bereinigt" werden.
Diese Rechtsprechung hat die einhellige Billigung im Schrifttum gefunden (Schauer, Bemerkungen zur Bindung des Haftpflichtversicherers an Strafurteile, RdW 1997, 5 [7]; Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201 [211]; Rechberger, Der Wiedergänger - Zur Rückkehr der Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen im österreichischen Zivilprozeßrecht, Gaul-FS [1997] 539 [547f]).
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Dies bedeutet zunächst, daß die zweitbeklagte Partei an das Strafurteil nicht gebunden ist.
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß der Erstbeklagte als strafgerichtlich verurteilter Lenker eines Kraftfahrzeuges gemeinsam mit seinem Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wurde und daß das Berufungsgericht die Haftung alleine auf die strafgerichtliche Verurteilung stützte. Zu dieser Konstellation hat der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung 2 Ob 257/97a (= JBl 1998, 584 [zust Klicka] = ZVR 1998/98) bereits Stellung genommen und ist mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis gekommen, daß im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung auch gegenüber dem strafgerichtlich verurteilten Lenker oder Halter eine Bindung an das strafgerichtliche Urteil nicht besteht. Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, daß auch gegenüber dem Erstbeklagten eine strafgerichtliche Verurteilung allein nicht als verschuldensbegründend angesehen werden kann. Daraus ist aber für die beklagten Parteien im Ergebnis nur ableitbar, daß zwar eine Verschuldenshaftung nicht vorliegt, zumal der Unfall auch durch die sofortige Reaktion des Erstbeklagten auf das Loslaufen des Klägers nicht vermieden werden konnte. In Betracht kommt aber noch - die in der Klage ausdrücklich geltend gemachte - Haftung nach dem EKHG. Dabei ist dem Erstbeklagten als Halter des Kraftfahrzeuges der Nachweis der gebotenen Sorgfalt im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen.Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß der Erstbeklagte als strafgerichtlich verurteilter Lenker eines Kraftfahrzeuges gemeinsam mit seinem Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wurde und daß das Berufungsgericht die Haftung alleine auf die strafgerichtliche Verurteilung stützte. Zu dieser Konstellation hat der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung 2 Ob 257/97a (= JBl 1998, 584 [zust Klicka] = ZVR 1998/98) bereits Stellung genommen und ist mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis gekommen, daß im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung auch gegenüber dem strafgerichtlich verurteilten Lenker oder Halter eine Bindung an das strafgerichtliche Urteil nicht besteht. Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, daß auch gegenüber dem Erstbeklagten eine strafgerichtliche Verurteilung allein nicht als verschuldensbegründend angesehen werden kann. Daraus ist aber für die beklagten Parteien im Ergebnis nur ableitbar, daß zwar eine Verschuldenshaftung nicht vorliegt, zumal der Unfall auch durch die sofortige Reaktion des Erstbeklagten auf das Loslaufen des Klägers nicht vermieden werden konnte. In Betracht kommt aber noch - die in der Klage ausdrücklich geltend gemachte - Haftung nach dem EKHG. Dabei ist dem Erstbeklagten als Halter des Kraftfahrzeuges der Nachweis der gebotenen Sorgfalt im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen.
Zur Herstellung des Entlastungsbeweises nach dieser Gesetzesstelle genügt es nicht, daß ein Fahrzeuglenker die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, also einen solchen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, eingehalten hat. Dies entschuldigt ihn zwar, führt aber noch nicht zur Befreiung von der Gefährdungshaftung (Apathy, EKHG § 9 Rz 15 mwN). Zur Haftungsbefreiung muß - über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinaus - die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten werden. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders sorgfältigen, dh umsichtigen und sachkundigen, erfahrenen Fachmannes (Kraftfahrers) heranzuziehen. Dieser "ideale" Verkehrsteilnehmer zeichnet sich durch besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht aus; er beachtet nicht nur die Gesetzesbestimmungen, sondern vermeidet es im vornherein, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (für viele: SZ 68/143; RIS Justiz RS0058317; Apathy aaO Rz 16). Kindern gegenüber ist jede nur denkbare Vorsicht geboten und insbesondere die Geschwindigkeit zu verringern (ZVR 1982/281; ZVR 1982/369; ZVR 1983/347; ZVR 1984/125; ZVR 1984/306 uva ). Spielen Kinder am Gehsteig oder Straßenrand, so muß damit gerechnet werden, daß sie unbedacht in die Fahrbahn laufen (Apathy, EKHG Rz 17).Zur Herstellung des Entlastungsbeweises nach dieser Gesetzesstelle genügt es nicht, daß ein Fahrzeuglenker die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, also einen solchen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, eingehalten hat. Dies entschuldigt ihn zwar, führt aber noch nicht zur Befreiung von der Gefährdungshaftung (Apathy, EKHG Paragraph 9, Rz 15 mwN). Zur Haftungsbefreiung muß - über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinaus - die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten werden. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders sorgfältigen, dh umsichtigen und sachkundigen, erfahrenen Fachmannes (Kraftfahrers) heranzuziehen. Dieser "ideale" Verkehrsteilnehmer zeichnet sich durch besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht aus; er beachtet nicht nur die Gesetzesbestimmungen, sondern vermeidet es im vornherein, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (für viele: SZ 68/143; RIS Justiz RS0058317; Apathy aaO Rz 16). Kindern gegenüber ist jede nur denkbare Vorsicht geboten und insbesondere die Geschwindigkeit zu verringern (ZVR 1982/281; ZVR 1982/369; ZVR 1983/347; ZVR 1984/125; ZVR 1984/306 uva ). Spielen Kinder am Gehsteig oder Straßenrand, so muß damit gerechnet werden, daß sie unbedacht in die Fahrbahn laufen (Apathy, EKHG Rz 17).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, dann hätte ein besonders umsichtiger und überlegter "idealer" Verkehrsteilnehmer bereits beim erstmaligen Erkennen der auf dem Gehsteig "hin- und herhüpfenden" und offenbar unaufmerksamen Kinder die Geschwindigkeit herabgesetzt. Der Unfall hätte dadurch zwar nicht vermieden werden können, doch wäre dem Erstbeklagten ein 3,5 m längerer Bremsweg zur Verfügung gestanden. Nicht auszuschließen ist, daß dadurch die Unfallsfolgen geringer ausgefallen wären. Diese Unklarheit geht aber zu Lasten des Haftpflichtigen (Apathy, EKHG § 9 Rz 3 mwN). Der Erstbeklagte haftet daher als Halter des von ihm gelenkten Fahrzeuges, die zweitbeklagte Partei als dessen Haftpflichtversicherer. Diese reine Gefährdungshaftung ist aber mit den Haftungshöchstsummen des § 15 EKHG begrenzt.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, dann hätte ein besonders umsichtiger und überlegter "idealer" Verkehrsteilnehmer bereits beim erstmaligen Erkennen der auf dem Gehsteig "hin- und herhüpfenden" und offenbar unaufmerksamen Kinder die Geschwindigkeit herabgesetzt. Der Unfall hätte dadurch zwar nicht vermieden werden können, doch wäre dem Erstbeklagten ein 3,5 m längerer Bremsweg zur Verfügung gestanden. Nicht auszuschließen ist, daß dadurch die Unfallsfolgen geringer ausgefallen wären. Diese Unklarheit geht aber zu Lasten des Haftpflichtigen (Apathy, EKHG Paragraph 9, Rz 3 mwN). Der Erstbeklagte haftet daher als Halter des von ihm gelenkten Fahrzeuges, die zweitbeklagte Partei als dessen Haftpflichtversicherer. Diese reine Gefährdungshaftung ist aber mit den Haftungshöchstsummen des Paragraph 15, EKHG begrenzt.
Berücksichtigt man, daß der bloßen Gefährdungshaftung des Halters das Verschulden des Klägers, der unaufmerksam die Straße überquerte gegenübersteht, muß auch die Haftungsteilung nach § 7 EKHG neu gewichtet werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß ein achtjähriges Kind, das vorschriftswidrig die Straße überquert, gegenüber dem schuldlosen Halter Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens hat (ZVR 1987/80; vgl ZVR 1984/306). Diese Haftungsteilung ist auch im vorliegenden Fall vorzunehmen. Die beklagten Parteien haben daher zur Hälfte für die Unfallsfolgen einzustehen.Berücksichtigt man, daß der bloßen Gefährdungshaftung des Halters das Verschulden des Klägers, der unaufmerksam die Straße überquerte gegenübersteht, muß auch die Haftungsteilung nach Paragraph 7, EKHG neu gewichtet werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß ein achtjähriges Kind, das vorschriftswidrig die Straße überquert, gegenüber dem schuldlosen Halter Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens hat (ZVR 1987/80; vergleiche , ZVR 1984/306). Diese Haftungsteilung ist auch im vorliegenden Fall vorzunehmen. Die beklagten Parteien haben daher zur Hälfte für die Unfallsfolgen einzustehen.
Den berechtigten Ansprüchen des Klägers von S 42.200,-- (die Hälfte von S 80.000,-- Schmerzengeld und S 4.400,-- Sachschaden) stehen Teilzahlungen von S 36.000,-- gegenüber, weshalb sich ein verbleibender Anspruch von S 6.200,-- ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO. Die Überklagung des Schmerzengeldes (S 150.000,-- statt S 80.000,-- ) schadet nicht. Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Einschränkung der Klage) ist der Kläger unter Berücksichtigung jener bereits im Strafverfahren zugesprochener S 5.000,--, die nicht mehr in der Klage geltend gemacht werden durften und weiters unter Berücksichtigung, daß die Haftung der beklagten Parteien nur bis zur Haftungshöchstsumme nach dem EKHG festgestellt wurde, etwa mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen. Die Verfahrenskosten waren daher in diesem Abschnitt gegeneinander aufzuheben. Barauslagen, die der Kläger zur Hälfte hätte begehren können, wurden nicht verzeichnet. Im folgenden Verfahrensabschnitt hat der Kläger etwa zu einem Drittel obsiegt. Er hat daher den beklagten Parteien ein Drittel ihrer auf der Bemessungsgrundlage von S 42.300,-- zu berechenden Kosten sowie zwei Drittel ihrer Barauslagen zu ersetzen. Dies gilt sowohl für den ersten als auch den zweiten Verfahrensgang. In beiden Berufungsverfahren ist der Kläger allerdings nur mit rund 14 % durchgedrungen und hat daher den beklagten Parteien 72 % ihrer Kosten zu ersetzen und selbst Anspruch auf Ersatz von 14 % seiner Barauslagen. Solche werden nur im zweiten Rechtsgang verzeichnet und waren mit S 742,- zu berücksichtigen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, und 2, 50 ZPO. Die Überklagung des Schmerzengeldes (S 150.000,-- statt S 80.000,-- ) schadet nicht. Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Einschränkung der Klage) ist der Kläger unter Berücksichtigung jener bereits im Strafverfahren zugesprochener S 5.000,--, die nicht mehr in der Klage geltend gemacht werden durften und weiters unter Berücksichtigung, daß die Haftung der beklagten Parteien nur bis zur Haftungshöchstsumme nach dem EKHG festgestellt wurde, etwa mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen. Die Verfahrenskosten waren daher in diesem Abschnitt gegeneinander aufzuheben. Barauslagen, die der Kläger zur Hälfte hätte begehren können, wurden nicht verzeichnet. Im folgenden Verfahrensabschnitt hat der Kläger etwa zu einem Drittel obsiegt. Er hat daher den beklagten Parteien ein Drittel ihrer auf der Bemessungsgrundlage von S 42.300,-- zu berechenden Kosten sowie zwei Drittel ihrer Barauslagen zu ersetzen. Dies gilt sowohl für den ersten als auch den zweiten Verfahrensgang. In beiden Berufungsverfahren ist der Kläger allerdings nur mit rund 14 % durchgedrungen und hat daher den beklagten Parteien 72 % ihrer Kosten zu ersetzen und selbst Anspruch auf Ersatz von 14 % seiner Barauslagen. Solche werden nur im zweiten Rechtsgang verzeichnet und waren mit S 742,- zu berücksichtigen.
Im Revisionsverfahren haben die beklagten Parteien zu 86 % obsiegt und daher Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen in diesem Verhältnis sowie auf Ersatz ihrer Kosten im Ausmaß von 72 %.