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Entscheidung 2 Ob 89/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob89/08i

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr.-Karl-Renner-Promenade 14-16, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Michael K*****, 2. B***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen 5.663,45 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.500 EUR) über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. September 2007, GZ 21 R 346/07s-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 12. April 2007, GZ 12 C 145/07z-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 556,99 EUR (darin enthalten 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die zweitbeklagte GmbH betrieb in Wien eine Baustelle. Beim Einsturz einer 2,6 Meter tiefen und 5 Meter langen, nicht gesicherten Künette wurden am 11. 12. 2003 zwei ihrer Arbeiter verletzt. Eine Sicherung durch - auf der Baustelle vorhandene - Pfosten hätte einen zusätzlichen Zeitaufwand von einer Stunde bedeutet. Seit zehn Jahren war es gängige Praxis der Zweitbeklagten, auf ihren Baustellen keinerlei Absicherung vorzunehmen, um Kosten und Zeit zu sparen. Die Geschäftsführer der Zweitbeklagten veranlassten die Arbeiter durch Drohung mit Kündigung, ihre Arbeiten auch ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Aus Angst um seinen Arbeitsplatz sah sich auch der Erstbeklagte (Polier) gezwungen, Sicherheitsmaßnahmen weder einzuhalten noch zu kontrollieren. Der Regressanspruch des klagenden Sozialversicherungsträgers (Paragraph 334, ASVG) wurde gegenüber dem Erstbeklagten rechtskräftig abgewiesen. Im Verhältnis zur zweitbeklagten Dienstgeberin bejahten die Vorinstanzen grobe Fahrlässigkeit aufgrund der jahrelangen Missachtung von Schutzvorschriften über die Absicherung von Künetten. Das Berufungsgericht ließ über Antrag der Zweitbeklagten nachträglich die ordentliche Revision zu und begründete dies mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zu einer derartigen Konstellation (Abweisung des Klagebegehrens gegen den Erstbeklagten; Beendigung des Strafverfahrens gegen den Erstbeklagten durch Diversion und unterlassene Strafverfolgung des Geschäftsführers der Zweitbeklagten; Annahme groben Verschuldens der Zweitbeklagten trotz Kenntnis der Arbeiter von der Anordnung, keine Sicherung durchzuführen).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Zweitbeklagten ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0043371 [T13]). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu.

Das Berufungsgericht hat sich sowohl mit den unmittelbar aufgenommenen, als auch mit den mittelbar aufgenommenen Beweisen (Verlesung der Aussagen im Strafakt mit Zustimmung der Parteien) und den Argumenten der Zweitbeklagten in ihrer Beweisrüge hinreichend auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Revision zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens stellen einen im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu bekämpfen.

Nach Paragraph 334, Absatz eins, Satz 1 ASVG haftet der Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG Gleichgestellter (gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter des Unternehmens oder Aufseher im Betrieb) bei grob fahrlässiger Verursachung des Arbeitsunfalls für den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers. Kommen nach dieser Gesetzesstelle mehrere Haftpflichtige in Betracht, so muss das Ergebnis nicht jedenfalls zwingend gleich sein. Auch die Zweitbeklagte geht in ihrer Revision nicht von einer einheitlichen Streitpartei iSd Paragraph 14, ZPO aus. Sie bestreitet auch die Zurechnung des groben Verschuldens ihres Organs und damit ihre Passivlegitimation nicht, sondern bezweifelt lediglich generell die Haftungsvoraussetzung des groben Verschuldens.

Weder ein Freispruch noch die Einstellung des Strafverfahrens binden das Zivilgericht (RIS-Justiz RS0040267). Eine unterlassene Strafverfolgung des Geschäftsführers der Zweitbeklagten ist daher für die Beurteilung der Voraussetzungen des Regressanspruchs nach Paragraph 334, ASVG nicht relevant. Dasselbe gilt für die im Strafverfahren gegen den Erstbeklagten vorgenommene Diversion, die nicht einmal in einem Zivilprozess (nur) gegen den Erstbeklagten Bindungswirkung hätte (2 Ob 186/04y = RIS-Justiz RS0074219 [T26]).

Die Frage, ob die in Paragraph 334, Absatz eins, ASVG geforderte grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu lösen (10 ObS 51/94; 8 ObA 301/98t; 8 ObA 73/03y ua). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt hier nicht vor:

Paragraph 48, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verlangte bereits zum Unfallszeitpunkt bei der Aushebung von über 1,25 Meter tiefen Künetten eine Sicherung der Arbeitnehmer vor abrutschendem oder herabfallendem Material durch Abböschung der Wände (Ziffer eins,), Verbauung der Wände (Ziffer 2,) oder geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (Ziffer 3,). Die Tiefe der Künette überstieg im vorliegenden Fall das in der Verordnung genannte Ausmaß um mehr als 100 %. Die Aushebung wurde nicht gesichert, obwohl geeignetes Material zur Verbauung der Wände (Pölzen iSd Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, BauV) auf der Baustelle vorhanden war und die Sicherung nur etwa eine Stunde in Anspruch genommen hätte. Zwar reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich alleine zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus (RIS-Justiz RS0052197; RS0026555 [T4]). Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads sind aber nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RIS-Justiz RS0085332). Zu überprüfen ist, ob der Arbeitgeber als Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (10 ObS 71/05x mwN; 10 ObS 111/05d; RIS-Justiz RS0052197 [T7]).

Die Annahme grober Fahrlässigkeit des Bauleiters und Geschäftsführers der Zweitbeklagten ist bei dessen Gleichgültigkeit gegenüber Arbeitnehmerschutzvorschriften in Verbindung mit der Aushebung einer derart tiefen und völlig ungesicherten Künette im konkreten Fall jedenfalls vertretbar vergleiche RIS-Justiz RS0085362).

Das Wissen der betroffenen Arbeitnehmer um die unterlassene Vornahme von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen steht diesem Ergebnis nicht zwingend entgegen: Ein Mitverschulden der Versicherten beeinflusst den originären Regressanspruch nach Paragraph 334, ASVG grundsätzlich nicht (RIS-Justiz RS0085552; Neumayr in Schwimann³ römisch sieben Paragraph 334, ASVG Rz 38). Nicht jedenfalls ausgeschlossen wäre die Mitberücksichtigung des Verhaltens der Verletzten bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit (Neumayr aaO und Rz 16 mwN).

Bei der Relevanz des Verhaltens der betroffenen Dienstnehmer hat genauso wie bei der Dienstgeberin der Grundsatz zu gelten, dass der Verschuldensgrad eben nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0026555) zu beurteilen ist. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die betroffenen Dienstnehmer das Risiko, in völlig ungesicherten Künetten zu arbeiten, nicht freiwillig auf sich genommen haben, sondern derartige Anweisungen ihrer Dienstgeberin aus Angst um den Arbeitsplatz befolgt haben. Ausschlaggebend für die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen war das wirtschaftliche Motiv der Dienstgeberin, Kosten zu sparen. Werden bei einer solchen Interessenslage Auswirkungen eines Verhaltens der Dienstnehmer auf den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers verneint, so begründet dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E87585 2Ob89.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00089.08I.0428.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080428_OGH0002_0020OB00089_08I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026555 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens is …
RS0040267 Rechtssatz 20.01.1954Zivilrecht
Gemäß § 268 ZPO ist der Zivilrichter nur an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes gebunden. Eine solche Bindung besteht aber im Falle eines Freispruches im Strafverfahren oder seiner Einstellung nicht.
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).
RS0052197 Rechtssatz 10.12.1958Zivilrecht
Die Übertretung von Dienstnehmerschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen.
RS0074219 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachf …
RS0085332 Rechtssatz 29.06.1972Zivilrecht
Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes.
RS0085362 Rechtssatz 06.02.1969Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit eines Bauleiters, der es zulässt, dass ihm unterstellte Arbeiter in einer vorschriftswidrig angelegten, nicht gepölzten und teilweise von Wasser gefüllten Künette tätig wurden.
RS0085552 Rechtssatz 04.05.1955Zivilrecht
(Zur RAO) Der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 903 RVO ist nicht vom Versicherten abgeleitet, diesem Ersatzanspruch gegenüber kann daher nicht Mitverschulden des Versicherten geltend gemacht werden.
RS0123483 Rechtssatz 28.04.2008Zivilrecht
Bei der Relevanz des Verhaltens des betroffenen Dienstnehmers für den Regressanspruch nach § 334 ASVG ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn dieser ein Risiko nicht freiwillig auf sich genommen, sondern Anweisungen des Dienstgebers aus Angst um den Arbei …