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Rechtssatz RS0123483

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123483

Geschäftszahl

2Ob89/08i

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Rechtssatz

Bei der Relevanz des Verhaltens des betroffenen Dienstnehmers für den Regressanspruch nach Paragraph 334, ASVG ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn dieser ein Risiko nicht freiwillig auf sich genommen, sondern Anweisungen des Dienstgebers aus Angst um den Arbeitsplatz befolgt hat. War ausschlaggebend für die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen das wirtschaftliche Motiv der Dienstgeberin, Kosten zu sparen, und werden bei einer solchen Interessenslage Auswirkungen eines Verhaltens der Dienstnehmer auf den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers verneint, so begründet dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 89/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 89/08i
    Beisatz: Hier: Arbeit in völlig ungesicherten Künetten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123483

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20080428_OGH0002_0020OB00089_08I0000_001