Rechtssatz RS0123483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123483
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Rechtssatz
Bei der Relevanz des Verhaltens des betroffenen Dienstnehmers für den Regressanspruch nach § 334 ASVG ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn dieser ein Risiko nicht freiwillig auf sich genommen, sondern Anweisungen des Dienstgebers aus Angst um den Arbeitsplatz befolgt hat. War ausschlaggebend für die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen das wirtschaftliche Motiv der Dienstgeberin, Kosten zu sparen, und werden bei einer solchen Interessenslage Auswirkungen eines Verhaltens der Dienstnehmer auf den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers verneint, so begründet dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.Bei der Relevanz des Verhaltens des betroffenen Dienstnehmers für den Regressanspruch nach Paragraph 334, ASVG ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn dieser ein Risiko nicht freiwillig auf sich genommen, sondern Anweisungen des Dienstgebers aus Angst um den Arbeitsplatz befolgt hat. War ausschlaggebend für die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen das wirtschaftliche Motiv der Dienstgeberin, Kosten zu sparen, und werden bei einer solchen Interessenslage Auswirkungen eines Verhaltens der Dienstnehmer auf den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers verneint, so begründet dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123483
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0020OB00089_08I0000_001