Im übrigen sind die Revisionen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Bestimmungen der §§ 158i bis 158m und des § 6 Abs 3 VersVG in der Neufassung BGBl Nr 90/1993 noch nicht anzuwenden sind (§§ 191a, 191b VersVG 1994).Vorweg ist festzuhalten, daß die Bestimmungen der Paragraphen 158 i bis 158 m und des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Neufassung Bundesgesetzblatt Nr 90 aus 1993, noch nicht anzuwenden sind (Paragraphen 191 a, 191 b, VersVG 1994).
Die hier maßgebenden Bestimmungen der ARB 1988 lauten:
Art 6 (Welche Leistungen erbringt der Versicherer):Artikel 6, (Welche Leistungen erbringt der Versicherer):
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Fall seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind...
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht...
Art 8 (Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? Obliegenheiten):Artikel 8, (Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? Obliegenheiten):
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;...
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;...
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Abs 3 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei...2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei...
Art 9 Abs 1....Artikel 9, Absatz eins Punkt ,,
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis, ... 2.3. daß erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen."
Zur Revision der beklagten Partei:
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wie der erkennende Senat bereits in 7 Ob 13/95 (= ecolex 1996, 354) ausgeführt hat, soll im Deckungsprozeß nicht der Haftpflichtprozeß vorweggenommen werden. Beweisaufnahmen und Feststellungen zur Tatfrage, wer den Schaden des Klägers durch welches Verhalten herbeigeführt hat, sind insoweit überflüssig und sinnlos, weil sie keine Bindungswirkung für den Haftpflichtprozeß erzeugen. Es genügt, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß vorbringt und die erforderlichen Beweismittel angibt. Ist dieser Sachverhaltsvortrag von vornherein unschlüssig oder von vornherein offensichtlich unrichtig oder nicht erfolgversprechend, kann der Versicherungsschutz abgelehnt werden. Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses hat bei Prüfung all dieser Ablehnungsgründe aus den oben dargestellten Erwägungen aber zu unterbleiben. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist vielmehr aufgrund einer Prognose nach dem Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen (SZ 61/129). Diese Ansicht entspricht im Ergebnis auch der deutschen Rechtsprechung und Lehre, daß eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht kommt (ecolex 1996, 354 mwN).
In diesem Sinne sind die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verstehen, daß den Feststellungen des Erstgerichtes über den Abstand des von Hermann J***** gelenkten PKWs vom rechten Fahrbahnrand keine entscheidende Bedeutung bei Prüfung des Deckungsanspruches zukommt.
Der von Hermann J***** eingehaltene Abstand zum rechten Fahrbahnrand läßt sich dem Verkehrsunfallsbericht der Gendarmerie nicht mit Eindeutigkeit entnehmen. Die Skizze ist nicht maßstabgetreu. Im übrigen ist unerfindlich, warum der Ausgang des Haftpflichtprozesses zwingend davon abhängig sein sollte, ob dieser Abstand 50 cm mehr oder weniger betrug, ist doch bislang auch unklar, wie breit der von Hermann J***** benützte Fahrbahnast überhaupt ist und wie groß daher sein Abstand vom linken Rand dieses Fahrbahnastes war.
Dem Gericht zweiter Instanz ist auch dahin beizupflichten, daß die beklagte Partei die Behauptung der mangelnden Erfolgsaussicht im Verfahren erster Instanz ausschließlich auf rechtliche Erwägungen gestützt hat. Der vom Kläger gegen Hermann J***** in der Korrespondenz mit der beklagten Partei erhobene Schuldvorwurf bzw Mitverschuldensvorwurf geht im wesentlichen dahin, daß Hermann J***** "nicht auf Sicht" gefahren sei, daß er also eine nach den örtlichen Verhältnissen überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, weiters daß er unaufmerksam gefahren sei, daß er also eine Reaktionsverspätung zu verantworten habe, und daß er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung das Überfahren einer Stoptafel als besonders gravierender Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften angesehen wird, ist doch je nach Lage des Falles schon jeder einzelne zur Begründung des Mitverschuldens des Hermann J***** erhobene Vorwurf für sich allein geeignet, die Annahme eines Mitverschuldens zu rechtfertigen. Welche Fahrlinie Hermann J***** tatsächlich eingehalten hat, ob sein Abstand zum rechten Fahrbahnrand auf einen vorangehenden erlaubten oder unerlaubten Überholvorgang zurückzuführen war, ob Hermann J***** so weit links fuhr, daß er gegen den bereits zum Stillstand gekommenen PKW des Klägers stieß oder ob der Kläger noch in Fahrt war, ob der Kläger 50, 70 oder 100 cm oder auch weiter in die Gegenfahrbahn hineinragte, als die Kollision erfolgte, läßt sich dem Strafakt einschließlich der Gendarmerieanzeige und der Skizze nicht entnehmen. Im Strafverfahren wurde insbesondere auch kein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. Die Klärung dieser Umstände wird Sache des Haftpflichtprozesses sein. Davon wird auch die rechtliche Beurteilung abhängen, ob und in welchem Ausmaß dem Hermann J***** ein Mitverschulden anzulasten ist. Dem eigenen Mitverschulden hat der Kläger ohnehin durch Einklagung bloß eines Drittels seines behaupteten Schadens Rechnung getragen. Eine generelle Verneinung jeglichen Mitverschuldens des Unfallgegners bei Überfahren einer Stoptafel ohne Bedachtnahme auf die konkreten Umstände läßt sich der Rechtsprechung keineswegs entnehmen, wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Hinweis auf zahlreiche Judikaturzitate darglegt hat.
Für die Annahme einer mutwilligen Prozeßführung seitens des Klägers bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Bewahrheiten sich die Behauptungen des Klägers, daß Hermann J***** ohne Anlaß (oder unter Mißachtung eines Überholverbotes) so weit links fuhr (und/oder so unaufmerksam), daß er gegen den bereits zum Stillstand gekommenen, bis zu 1 m in den bevorrangten Fahrbahnteil reichenden PKW des Klägers stieß, wird nach Klärung aller sonst noch maßgebenden Details die Bejahung der Haftung des Hermann J***** und dessen Haftpflichtversicherung für die Schäden des Klägers zu einem Drittel durchaus im Bereich der Möglichkeiten liegen.
Da die Gendarmerieskizze - wenn sie auch nicht maßstabsgetreu ist - tatsächlich darauf schließen läßt, daß der von Hermann J***** gelenkte PKW mit entsprechendem Abstand vom rechten Fahrbahnrand gefahren ist und die beklagte Partei im übrigen diesen vom Kläger gegen Hermann J***** erhobenen Vorwurf gar nicht bestritten hat, kann auch von einer aussichtslosen Prozeßführung des Klägers gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung keine Rede sein.
Ob die von der Rechtsprechung zu § 63 Abs 1 ZPO ("... und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als
offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint") entwickelten
Grundsätze ohneweiteres auch auf die Frage der Erfolgsaussicht nach
den ARB 1988 (Art 6.3: "... hinreichende Aussicht auf deren Erfolg
besteht"; Art 9.2.1: "hinreichende Aussicht, in einem Verfahren im
angestrebten Umfang zu obsiegen"; Art 9.2.3: "... daß erfahrungsgemäß
keine Aussicht auf Erfolg besteht") anzuwenden ist, wie das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Harbauer, Rechtsschutzversicherung5, und Vogl in AnwBl 1995, 75 ausgeführt hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Auffassung der Revision zuzustimmen wäre, daß die Formulierungen der ARB 1988 für eine strengere Prüfung der Erfolgsaussichten als im Rahmen der Verfahrenshilfe sprechen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß zur Deckungsverweigerung. Die Chance des Klägers, zu einem Drittel im Haftpflichtprozeß zu obsiegen, ist zumindest nach den bis zum Beginn des Haftpflichtprozesses vorliegenden Unterlagen zum Unfallshergang auch nicht weniger wahrscheinlich als ein Unterliegen. Vielmehr ist ohne Kenntnis der genauen Einzelheiten des Unfallherganges bei grundsätzlicher Richtigkeit insbesondere der Behauptung, daß der Unfallgegner zu weit links gefahren sei, der Prozeßausgang völlig offen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanzen die erstmals in der Revision erwähnte Bestimmung des Art 9.2.2 ARB beachten hätten müssen, wonach der Versicherer die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten ablehnen kann, wenn die Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend ist, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen.keine Aussicht auf Erfolg besteht") anzuwenden ist, wie das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Harbauer, Rechtsschutzversicherung5, und Vogl in AnwBl 1995, 75 ausgeführt hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Auffassung der Revision zuzustimmen wäre, daß die Formulierungen der ARB 1988 für eine strengere Prüfung der Erfolgsaussichten als im Rahmen der Verfahrenshilfe sprechen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß zur Deckungsverweigerung. Die Chance des Klägers, zu einem Drittel im Haftpflichtprozeß zu obsiegen, ist zumindest nach den bis zum Beginn des Haftpflichtprozesses vorliegenden Unterlagen zum Unfallshergang auch nicht weniger wahrscheinlich als ein Unterliegen. Vielmehr ist ohne Kenntnis der genauen Einzelheiten des Unfallherganges bei grundsätzlicher Richtigkeit insbesondere der Behauptung, daß der Unfallgegner zu weit links gefahren sei, der Prozeßausgang völlig offen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanzen die erstmals in der Revision erwähnte Bestimmung des Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2, ARB beachten hätten müssen, wonach der Versicherer die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten ablehnen kann, wenn die Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend ist, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen.
Das Gericht zweiter Instanz hat weiters zutreffend die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Art 8.1.1 ARB 1988 verneint. Die Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung trifft nach ständiger Rechtsprechung den Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann dann beweisen, daß er nur leicht fahrlässig gehandelt hat, oder er kann den Kausalitätsgegenbeweis führen (Schauer, Vertragsversicherungsrecht3, 261 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Letzteren Beweis hat der Kläger zwar im Verfahren erster Instanz gar nicht angetreten. Er hat aber bestritten, die Aufklärungsobliegenheit verletzt zu haben. Die beklagte Partei warf dem Kläger in erster Instanz insoweit vor, "prozeßentscheidende Daten" verschwiegen, die Begründung für seinen Haftpflichtanspruch mehrfach geändert und den Verstoß gegen das Haltegebot im Sinn des § 19 Abs 4 StVO nicht erwähnt zu haben. Dem Kläger ist beizupflichten, daß den Feststellungen der Vorinstanzen eine Verletzung der Aufklärungspflicht in diesem Sinne nicht zu entnehmen ist.Das Gericht zweiter Instanz hat weiters zutreffend die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB 1988 verneint. Die Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung trifft nach ständiger Rechtsprechung den Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann dann beweisen, daß er nur leicht fahrlässig gehandelt hat, oder er kann den Kausalitätsgegenbeweis führen (Schauer, Vertragsversicherungsrecht3, 261 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Letzteren Beweis hat der Kläger zwar im Verfahren erster Instanz gar nicht angetreten. Er hat aber bestritten, die Aufklärungsobliegenheit verletzt zu haben. Die beklagte Partei warf dem Kläger in erster Instanz insoweit vor, "prozeßentscheidende Daten" verschwiegen, die Begründung für seinen Haftpflichtanspruch mehrfach geändert und den Verstoß gegen das Haltegebot im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, StVO nicht erwähnt zu haben. Dem Kläger ist beizupflichten, daß den Feststellungen der Vorinstanzen eine Verletzung der Aufklärungspflicht in diesem Sinne nicht zu entnehmen ist.
Das Erstgericht zieht aus dem Schreiben des Vertreters des Klägers an die beklagte Partei vom 5.10.1993, dessen Inhalt es bloß auszugsweise in seine Feststellungen aufnahm, nicht zutreffende Schlüsse. Es ist zwar richtig, daß diesem Schreiben weder der Unfallsort noch der nähere Unfallshergang zu entnehmen ist. Es kann aber auch kein Zweifel daran bestehen, daß das Schreiben nicht die erste Kontaktaufnahme zur beklagten Partei war. Vielmehr wurde ja "um eine schriftliche Bestätigung der aufrechten Rechtsschutzdeckung" ersucht, woraus sich zwingend ergibt, daß der Kläger bereits vorher mit Mitarbeitern der klagenden Partei über den Versicherungsfall gesprochen hat (wofür auch die Adressierung des Schreibens an einen bestimmten, namentlich genannten Angestellten und die Bezugnahme auf ein vorangegangenes Gespräch mit diesem und einem weiteren Angestellten der beklagten Partei sowie die Anführung einer Schadennummer spricht). Daß die Geltendmachung des Deckungsanspruches schriftlich erfolgen müßte, ist im Gegensatz zu den deutschen Rechtsschutzbedingungen in den ARB nicht vorgesehen, sodaß die auf Harbauer aaO gestützte Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, die Aufklärungsobliegenheit sei am ersten schriftlichen Kontakt zu messen, nicht zwingend ist. Da die beklagte Partei überdies für das Strafverfahren Deckungszusage erteilt hatte, konnte ihr ohnehin nicht verborgen bleiben, welche Angaben die am Unfall beteiligten Personen vor der Gendarmerie machten und wie die Gendarmerieanzeige lautete. Zwischen den Streitteilen bestand offenbar auch keinerlei Divergenz dahin, daß vor Beschreitung des Zivilrechtsweges der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten sei (vgl Art 8.1.5.3 ARB 1988). Damit war ohnehin klar, daß das Fahrverhalten des Klägers einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden würde, deren Ergebnisse der beklagten Partei bekanntzugeben sein würden. Daß das Schreiben vom 5.10.1993 nur punktuell auf den Unfallshergang einging, kann daher auf die Frage, ob die beklagte Partei "unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß" über die Sachlage aufgeklärt wurde, keinen entscheidenden Einfluß haben. Die geringfügige Differenz bei der Angabe des Klägers über seine Einfahrstrecke in die gegnerische Fahrbahn ist zu vernachlässigen, kann doch dem Aufklärungsgebot nicht erst dann entsprochen sein, wenn der Versicherungsnehmer selbst am Unfallort Vermessungen vornimmt oder womöglich gar verkehrstechnische Berechnungen anstellt oder durch einen Gutachter anstellen läßt, ehe er um Rechtsschutzdeckung ersucht. Daß in den Schreiben an die beklagte Partei nicht nur der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, sondern mehrere mögliche Verschuldenskomponenten des Hermann J***** in Erwägung gezogen wurden, vermag den Vorwurf der wahrheitswidrigen Aufklärung ebenfalls nicht zu begründen. Da das Strafverfahren lediglich auf das Fahrverhalten des Klägers abgestellt war und jenes des Hermann J***** außer Betracht ließ, konnte der Kläger bislang auch selbst nicht abschätzen, welche seinem Eindruck nach von Hermann J***** gesetzten Fahrfehler einer Unfallrekonstruktion standhalten würden. Wie bereits ausgeführt, kann die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nicht so weit gehen, zunächst gutachtliche Unfallrekonstruktionen (womöglich auf eigene Kosten) anzustellen, um den Rechtsschutzversicherer von seiner Deckungspflicht zu überzeugen.Das Erstgericht zieht aus dem Schreiben des Vertreters des Klägers an die beklagte Partei vom 5.10.1993, dessen Inhalt es bloß auszugsweise in seine Feststellungen aufnahm, nicht zutreffende Schlüsse. Es ist zwar richtig, daß diesem Schreiben weder der Unfallsort noch der nähere Unfallshergang zu entnehmen ist. Es kann aber auch kein Zweifel daran bestehen, daß das Schreiben nicht die erste Kontaktaufnahme zur beklagten Partei war. Vielmehr wurde ja "um eine schriftliche Bestätigung der aufrechten Rechtsschutzdeckung" ersucht, woraus sich zwingend ergibt, daß der Kläger bereits vorher mit Mitarbeitern der klagenden Partei über den Versicherungsfall gesprochen hat (wofür auch die Adressierung des Schreibens an einen bestimmten, namentlich genannten Angestellten und die Bezugnahme auf ein vorangegangenes Gespräch mit diesem und einem weiteren Angestellten der beklagten Partei sowie die Anführung einer Schadennummer spricht). Daß die Geltendmachung des Deckungsanspruches schriftlich erfolgen müßte, ist im Gegensatz zu den deutschen Rechtsschutzbedingungen in den ARB nicht vorgesehen, sodaß die auf Harbauer aaO gestützte Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, die Aufklärungsobliegenheit sei am ersten schriftlichen Kontakt zu messen, nicht zwingend ist. Da die beklagte Partei überdies für das Strafverfahren Deckungszusage erteilt hatte, konnte ihr ohnehin nicht verborgen bleiben, welche Angaben die am Unfall beteiligten Personen vor der Gendarmerie machten und wie die Gendarmerieanzeige lautete. Zwischen den Streitteilen bestand offenbar auch keinerlei Divergenz dahin, daß vor Beschreitung des Zivilrechtsweges der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten sei vergleiche Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB 1988). Damit war ohnehin klar, daß das Fahrverhalten des Klägers einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden würde, deren Ergebnisse der beklagten Partei bekanntzugeben sein würden. Daß das Schreiben vom 5.10.1993 nur punktuell auf den Unfallshergang einging, kann daher auf die Frage, ob die beklagte Partei "unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß" über die Sachlage aufgeklärt wurde, keinen entscheidenden Einfluß haben. Die geringfügige Differenz bei der Angabe des Klägers über seine Einfahrstrecke in die gegnerische Fahrbahn ist zu vernachlässigen, kann doch dem Aufklärungsgebot nicht erst dann entsprochen sein, wenn der Versicherungsnehmer selbst am Unfallort Vermessungen vornimmt oder womöglich gar verkehrstechnische Berechnungen anstellt oder durch einen Gutachter anstellen läßt, ehe er um Rechtsschutzdeckung ersucht. Daß in den Schreiben an die beklagte Partei nicht nur der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, sondern mehrere mögliche Verschuldenskomponenten des Hermann J***** in Erwägung gezogen wurden, vermag den Vorwurf der wahrheitswidrigen Aufklärung ebenfalls nicht zu begründen. Da das Strafverfahren lediglich auf das Fahrverhalten des Klägers abgestellt war und jenes des Hermann J***** außer Betracht ließ, konnte der Kläger bislang auch selbst nicht abschätzen, welche seinem Eindruck nach von Hermann J***** gesetzten Fahrfehler einer Unfallrekonstruktion standhalten würden. Wie bereits ausgeführt, kann die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nicht so weit gehen, zunächst gutachtliche Unfallrekonstruktionen (womöglich auf eigene Kosten) anzustellen, um den Rechtsschutzversicherer von seiner Deckungspflicht zu überzeugen.
Zur Revision des Klägers:
Dem Grunde nach steht einem Obsiegen des Martin R***** im Verfahren gegen den Haftpflichtversicherer des Klägers nichts entgegen, weil das Verschulden des Klägers am Unfall durch das Strafurteil bindend feststeht (vgl 1 Ob 612/95 = JBl 1996, 117), sodaß eine Haftungsbefreiung des Klägers als Lenker und Halter des Unfallsfahrzeuges nach § 9 EKHG auszuschließen ist. Da nicht einmal dargetan wurde, daß dieser ohnehin bereits mit Rechtsschutzdeckung belangte Haftpflichtversicherer nicht zahlungsfähig sein könnte und dies ja auch nicht anzunehmen ist, bietet eine Klagsführung gegen den gegnerischen Lenker und dessen Haftpflichtversicherer keinerlei zusätzliche Sicherheit. Das Gericht zweiter Instanz hat daher zu Recht das in Art 6.3 ARB normierte Erfordernis der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hinsichtlich der Ansprüche des Martin R***** in einem weiteren Zivilverfahren verneint. Zudem ist der Prozeßausgang schon dem Grunde nach gegen Hermann J***** und die gegnerische Versicherung - im Gegensatz zum Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung des Klägers - völlig ungewiß, weil Hermann J***** und dessen Haftpflichtversicherer der Einwand offensteht, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis, nämlich das Fehlverhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, verursacht wurde.Dem Grunde nach steht einem Obsiegen des Martin R***** im Verfahren gegen den Haftpflichtversicherer des Klägers nichts entgegen, weil das Verschulden des Klägers am Unfall durch das Strafurteil bindend feststeht vergleiche 1 Ob 612/95 = JBl 1996, 117), sodaß eine Haftungsbefreiung des Klägers als Lenker und Halter des Unfallsfahrzeuges nach Paragraph 9, EKHG auszuschließen ist. Da nicht einmal dargetan wurde, daß dieser ohnehin bereits mit Rechtsschutzdeckung belangte Haftpflichtversicherer nicht zahlungsfähig sein könnte und dies ja auch nicht anzunehmen ist, bietet eine Klagsführung gegen den gegnerischen Lenker und dessen Haftpflichtversicherer keinerlei zusätzliche Sicherheit. Das Gericht zweiter Instanz hat daher zu Recht das in Artikel 6 Punkt 3, ARB normierte Erfordernis der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hinsichtlich der Ansprüche des Martin R***** in einem weiteren Zivilverfahren verneint. Zudem ist der Prozeßausgang schon dem Grunde nach gegen Hermann J***** und die gegnerische Versicherung - im Gegensatz zum Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung des Klägers - völlig ungewiß, weil Hermann J***** und dessen Haftpflichtversicherer der Einwand offensteht, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis, nämlich das Fehlverhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, verursacht wurde.
Es war daher das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz insgesamt zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO.
Da der über das Vermögen des Klägers eröffnete Konkurs nach Abschluß des Zwangsausgleiches mit Beschluß vom 8.8.1996 aufgehoben und der Masseverwalter seines Amtes enthoben wurde, war die vom Gericht zweiter Instanz geänderte Bezeichnung der klagenden Partei dahin zu ändern, daß wieder Hannes H***** als Kläger zu bezeichnen war.