Rechtssatz RS0074361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074361
Geschäftszahl
8Ob252/72; 2Ob15/76; 7Ob163/97i
Entscheidungsdatum
22.10.1997
Rechtssatz
Der auf § 19 Abs 6 StVO beruhende Vorrang des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges geht durch ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrverhalten des Lenkers (hier: Nichtbeachtung einer Stoptafel) nicht unter. Ein solches vorschriftswidriges Verhalten kann nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Berücksichtigung finden.Der auf Paragraph 19, Absatz 6, StVO beruhende Vorrang des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges geht durch ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrverhalten des Lenkers (hier: Nichtbeachtung einer Stoptafel) nicht unter. Ein solches vorschriftswidriges Verhalten kann nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 252/72
Entscheidungstext OGH 12.12.1972 8 Ob 252/72
- 2 Ob 15/76
Entscheidungstext OGH 29.01.1976 2 Ob 15/76
Veröff: ZVR 1977/70 S 103
- 7 Ob 163/97i
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 163/97i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074361
Dokumentnummer
JJR_19721212_OGH0002_0080OB00252_7200000_001