Zur Bindung der Zivilgerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörden (in concreto: verurteilendes Disziplinarerkenntnis bzw Abweisung der Beschwerde des ursprünglich Beklagten gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim BKA durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) besteht gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung, die diese von der klagenden Partei als erheblich bezeichnete Rechtsfrage - allerdings nicht im Sinne von deren Ausführungen - beantwortet: Wenngleich im vorliegenden Falle aus der Judikatur zu betrieblichen Disziplinarerkenntnissen nichts zu gewinnen ist, ist die Rechtsprechung zur (Nicht-)Bindung der Gerichte an Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden, welche zu § 268 ZPO erging (RIS-Justiz RS0040203) beachtenswert und nach wie vor anwendbar. Von der genannten Judikatur wurde die analoge Anwendung des § 268 ZPO auf verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden einhellig abgelehnt; ein derartiger Bescheid wurde nicht als Beweismittel beurteilt. Auch die Bindung an ein Erkenntnis einer Disziplinarbehörde wurde ausdrücklich verneint (3 Ob 638/82 in RIS-Justiz RS0040203). Diese Rechtslage ist auch nach der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 612/95 = SZ 68/195 aktuell, weil in dieser Entscheidung die Bindungswirkung ausdrücklich auf strafgerichtliche Verurteilungen beschränkt wurde. Nach der neueren Rechtsprechung (SZ 67/64 uva) umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Vorfragenentscheidung im Sinne des § 190 ZPO liegt nämlich nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war (5 Ob 17/99g mwN). Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen (5 Ob 17/99g; 9 ObA 287/00x uva). Die Frage eines für die Zuerkennung von Schadenersatz erforderlichen Verschuldens ist daher eigenständig vom Gericht zu prüfen. Damit kann aber in der Nichtberücksichtigung des gegen den ursprünglich Beklagten ergangenen Disziplinarerkenntnisses bzw in der Nichtberücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes über die eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde weder eine Nichtigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegen (vgl dazu zuletzt 9 ObA 80/03k).Zur Bindung der Zivilgerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörden (in concreto: verurteilendes Disziplinarerkenntnis bzw Abweisung der Beschwerde des ursprünglich Beklagten gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim BKA durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) besteht gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung, die diese von der klagenden Partei als erheblich bezeichnete Rechtsfrage - allerdings nicht im Sinne von deren Ausführungen - beantwortet: Wenngleich im vorliegenden Falle aus der Judikatur zu betrieblichen Disziplinarerkenntnissen nichts zu gewinnen ist, ist die Rechtsprechung zur (Nicht-)Bindung der Gerichte an Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden, welche zu Paragraph 268, ZPO erging (RIS-Justiz RS0040203) beachtenswert und nach wie vor anwendbar. Von der genannten Judikatur wurde die analoge Anwendung des Paragraph 268, ZPO auf verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden einhellig abgelehnt; ein derartiger Bescheid wurde nicht als Beweismittel beurteilt. Auch die Bindung an ein Erkenntnis einer Disziplinarbehörde wurde ausdrücklich verneint (3 Ob 638/82 in RIS-Justiz RS0040203). Diese Rechtslage ist auch nach der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 612/95 = SZ 68/195 aktuell, weil in dieser Entscheidung die Bindungswirkung ausdrücklich auf strafgerichtliche Verurteilungen beschränkt wurde. Nach der neueren Rechtsprechung (SZ 67/64 uva) umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Vorfragenentscheidung im Sinne des Paragraph 190, ZPO liegt nämlich nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu erlassen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war (5 Ob 17/99g mwN). Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen (5 Ob 17/99g; 9 ObA 287/00x uva). Die Frage eines für die Zuerkennung von Schadenersatz erforderlichen Verschuldens ist daher eigenständig vom Gericht zu prüfen. Damit kann aber in der Nichtberücksichtigung des gegen den ursprünglich Beklagten ergangenen Disziplinarerkenntnisses bzw in der Nichtberücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes über die eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde weder eine Nichtigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegen vergleiche dazu zuletzt 9 ObA 80/03k).
Aber auch die über die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes hinausgehenden Argumente der Revisionswerberin zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:Aber auch die über die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes hinausgehenden Argumente der Revisionswerberin zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Die Beurteilung des Verschuldensgrades im Sinne des § 2 OrgHG kann bei Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze ohne wesentlichen Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0105331; zuletzt 8 ObA 28/03f; ferner 9 ObA 259/02g ergangen zum vergleichbaren § 2 DHG). Auch die Frage, ob und wie weit ein Ersatzanspruch nach § 3 OrgHG zu mäßigen ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111013; zuletzt 9 ObA 259/02g).Die Beurteilung des Verschuldensgrades im Sinne des Paragraph 2, OrgHG kann bei Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze ohne wesentlichen Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0105331; zuletzt 8 ObA 28/03f; ferner 9 ObA 259/02g ergangen zum vergleichbaren Paragraph 2, DHG). Auch die Frage, ob und wie weit ein Ersatzanspruch nach Paragraph 3, OrgHG zu mäßigen ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111013; zuletzt 9 ObA 259/02g).
Der in diesem Zusammenhang in der Revision mehrfach erhobene Vorwurf, den Vorinstanzen sei ein Feststellungsmangel unterlaufen, weil nicht festgestellt worden sei, dass dem ursprünglich Beklagten jeweils bewusst gewesen sei, dass die Steuerverbindlichkeiten einbringlich gewesen wären, ist unbegründet: Dass in Ansehung jener Fakten, bei welchen der ursprünglich Beklagte Löschungen von Abgabenverbindlichkeiten nach § 235 BAO verfügte, die für die Zulässigkeit dieser verfügten Löschungen zwingend vorausgesetzte Uneinbringlichkeit der Abgabenverbindlichkeiten nicht gegeben war, geht nicht nur aus den Feststellungen der Vorinstanzen mit hinreichender Deutlichkeit hervor, sondern wurde in der Berufungsbeantwortung ausdrücklich zugestanden. Die für die Zulässigkeit der Löschung einer Abgabenverbindlichkeit vorausgesetzte Uneinbringlichkeit betrifft jedoch nur die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des ursprünglich Beklagten, nicht aber die hier allein interessierende Frage des Verschuldensgrades: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens steht zumindest in Ansehung jener Fakten, bei welchen Löschungen verfügt wurden, fest. Von einer entschuldbaren Fehlleistung ging das Berufungsgericht hier ohnedies nicht aus. Es beurteilte das Verhalten des ursprünglich Beklagten jedoch als bloß minderen Grad des Versehens und nicht als grobe Fahrlässigkeit, wobei es insbesondere die schwere Erkrankung des ursprünglich Beklagten und die dadurch bei ihm bewirkte "Werteverschiebung" hervorhob.Der in diesem Zusammenhang in der Revision mehrfach erhobene Vorwurf, den Vorinstanzen sei ein Feststellungsmangel unterlaufen, weil nicht festgestellt worden sei, dass dem ursprünglich Beklagten jeweils bewusst gewesen sei, dass die Steuerverbindlichkeiten einbringlich gewesen wären, ist unbegründet: Dass in Ansehung jener Fakten, bei welchen der ursprünglich Beklagte Löschungen von Abgabenverbindlichkeiten nach Paragraph 235, BAO verfügte, die für die Zulässigkeit dieser verfügten Löschungen zwingend vorausgesetzte Uneinbringlichkeit der Abgabenverbindlichkeiten nicht gegeben war, geht nicht nur aus den Feststellungen der Vorinstanzen mit hinreichender Deutlichkeit hervor, sondern wurde in der Berufungsbeantwortung ausdrücklich zugestanden. Die für die Zulässigkeit der Löschung einer Abgabenverbindlichkeit vorausgesetzte Uneinbringlichkeit betrifft jedoch nur die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des ursprünglich Beklagten, nicht aber die hier allein interessierende Frage des Verschuldensgrades: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens steht zumindest in Ansehung jener Fakten, bei welchen Löschungen verfügt wurden, fest. Von einer entschuldbaren Fehlleistung ging das Berufungsgericht hier ohnedies nicht aus. Es beurteilte das Verhalten des ursprünglich Beklagten jedoch als bloß minderen Grad des Versehens und nicht als grobe Fahrlässigkeit, wobei es insbesondere die schwere Erkrankung des ursprünglich Beklagten und die dadurch bei ihm bewirkte "Werteverschiebung" hervorhob.
§ 1299 ABGB hat nun für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann (Ent, Die Organhaftpflicht 86 f). Aus § 1299 ABGB lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Vermutung des Vorliegens entsprechend vorausgesetzter Kenntnisse und Fähigkeiten unwiderleglich ist. Diese Vermutung gilt jedoch nur für das Vorhandensein der entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse an sich. Wer eine § 1299 ABGB zu unterstellende Tätigkeit ausübt, gibt jedoch nicht zu erkennen, dass er die geforderten Fähigkeiten unter allen Umständen einsetzen kann. Somit sind alle anderen subjektiv nach § 1297 ABGB zu berücksichtigenden Umstände, soferne es nicht um die Kenntnisse und Fähigkeiten an sich geht, im Rahmen des § 1299 ABGB zu berücksichtigen, zB also die subjektive Unzumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens (vgl dazu Reischauer in Rummel2 § 1299 ABGB Rz 5; § 1297 ABGB Rz 2, 16 jeweils mwN). Die ausschließlich auf die Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls (schwere Krankheit und damit verbundene "Werteverschiebung") abstellende Beurteilung des Berufungsgerichtes ist im Zusammenhang mit dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass sich der ursprünglich Beklagte - der offensichtlich bestrebt war, das Ansehen der Finanzverwaltung zu erhalten - persönliche Vorteile erhoffte, jedenfalls vertretbar und somit nicht revisibel.Paragraph 1299, ABGB hat nun für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann (Ent, Die Organhaftpflicht 86 f). Aus Paragraph 1299, ABGB lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Vermutung des Vorliegens entsprechend vorausgesetzter Kenntnisse und Fähigkeiten unwiderleglich ist. Diese Vermutung gilt jedoch nur für das Vorhandensein der entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse an sich. Wer eine Paragraph 1299, ABGB zu unterstellende Tätigkeit ausübt, gibt jedoch nicht zu erkennen, dass er die geforderten Fähigkeiten unter allen Umständen einsetzen kann. Somit sind alle anderen subjektiv nach Paragraph 1297, ABGB zu berücksichtigenden Umstände, soferne es nicht um die Kenntnisse und Fähigkeiten an sich geht, im Rahmen des Paragraph 1299, ABGB zu berücksichtigen, zB also die subjektive Unzumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens vergleiche dazu Reischauer in Rummel2 Paragraph 1299, ABGB Rz 5; Paragraph 1297, ABGB Rz 2, 16 jeweils mwN). Die ausschließlich auf die Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls (schwere Krankheit und damit verbundene "Werteverschiebung") abstellende Beurteilung des Berufungsgerichtes ist im Zusammenhang mit dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass sich der ursprünglich Beklagte - der offensichtlich bestrebt war, das Ansehen der Finanzverwaltung zu erhalten - persönliche Vorteile erhoffte, jedenfalls vertretbar und somit nicht revisibel.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.