Begründung:
Gegenstand des Provisorialverfahrens bildet ein von der Klägerin (als gefährdete Partei) behaupteter Erfüllungsanspruch aus einem nach ihrem Vorbringen mündlich mit dem Erstbeklagten (der bei dieser Gelegenheit behauptet habe, auch für die Zweit- und die Drittbeklagte aufzutreten, worauf die Klägerin - zumal es sich um einen Rechtsanwalt handle - vertraut habe) rechtswirksam abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrag.
Das Erstgericht hat den gleichzeitig mit der Klage (gerichtet auf Verurteilung der Beklagten, in den Abschluss des im Klagebegehren wiedergegebenen Kaufvertrages einzuwilligen) gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf ein Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbot sowie Gebot an den Erstbeklagten, einen erwirkten Rangordnungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung sofort gerichtlich zu hinterlegen und nicht zur Verbücherung eines Kaufvertrages mit dritten Personen zu verwenden, abgewiesen. Es nahm als bescheinigt an, dass zwischen den Streitteilen gar kein (mündlicher) Kaufvertrag zustandegekommen sei, weil zum damaligen Zeitpunkt die Käuferin noch gar nicht festgestanden sei (diese sei erst in Gründung und noch nicht existent gewesen) und andererseits auch über sonstige wesentliche Punkte (insbesondere Kaufpreis) keine Bescheinigung einer Einigung gegeben sei; schließlich sei die Liegenschaft zwischenzeitlich bereits an einen Dritten weiter verkauft worden, sodass ein Verbot der Veräußerung ohnehin nicht mehr in Betracht komme.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nur im Kostenpunkt, nicht in der Hauptsache Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Das Rekursgericht erachtete den Provisorialantrag als unschlüssig, weil die Klägerin gar nicht behauptet habe, dass der Erstbeklagte durch die Zweit- und Drittbeklagten auch tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei, sondern sie lediglich vorgebracht hätte, der Erstbeklagte habe solches über Befragen bestätigt; nur im Fall des Vorliegens der zusätzlichen Voraussetzung einer tatsächlichen Bevollmächtigung wäre aber das gegen alle drei Miteigentümer gerichtete Begehren aus dem vorgetragenen Sachverhalt schlüssig abzuleiten. Aus den in der Klage bzw im Provisorialantrag aufgestellten Behauptungen ergebe sich auch nicht, dass die Zweit- und Drittbeklagten den Kaufvertrag selbst mit der Klägerin abgeschlossen oder auch nur ein Verhalten gesetzt hätten, das mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lasse, dass sie dem Erstbeklagten die Rechtsmacht, (auch) in ihrem Namen aufzutreten, übertragen hätten (Anscheinsvollmacht). Auf die weiteren Rekursgründe (Beweis- und Mängelrüge) müsse damit nicht mehr eingegangen werden.
Im auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionsrekurs wird (auch als Zulassungsgrund) im Wesentlichen releviert, dass es zwar zutreffe, dass das erhobene Begehren nur bei einer Bevollmächtigung des Erstbeklagten auch durch die Zweit- und die Drittbeklagte zum Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrages schlüssig abzuleiten sei, dies jedoch ausreichend vorgebracht sei und überdies das Fehlen einer solchen Bevollmächtigung erst durch den Äußerungsschriftsatz der Beklagten, zu dem sich die Klägerin nicht mehr habe äußern können, prozessgegenständlich geworden sei. Die Entscheidung des Rekursgerichtes verletze auch den Grundsatz „negativa non sunt probanda", weil es für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes durch einen als bevollmächtigten Vertreter auftretenden Rechtsanwalt genügen müsse, vorzubringen, dass eine Bevollmächtigung zumindest behauptet worden sei und es eine massive Überspannung der Behauptungs- und Beweislast darstelle, wenn vom Kläger auch noch eine ausdrückliche Behauptung verlangt werde, dass die Zweit- und die Drittbeklagte tatsächlich den Erstbeklagten bevollmächtigt hätten.
Hiezu ist zu erwidern: