Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist zu 194/1294 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 575, Grundbuch G*****, mit denen Wohnungseigentum an W 2 samt Gartenanteil, PKW-Abstellplatz und Tiefgaragenplatz 2 untrennbar verbunden ist. Zu der Liegenschaft gehört das Grundstück Nr 133/19, welches ua an das zum Gutsbestand der benachbarten, je zur Hälfte im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft EZ 633, Grundbuch G*****, zählende Grundstück Nr 133/25 grenzt. Veräußerer der besagten Grundstücke war die R***** GmbH, die als Bauträgerin fungierte (in der Folge: Bauträgerin) und der die Planung sowie die Errichtung der Baulichkeiten oblag. Nach den ursprünglichen Plänen war für die Grundstücke Nr 133/19 und 133/25 je eine PKW-Abstellfläche vorgesehen, deren Längsseiten an der Grundstücksgrenze aneinander schließen sollten. Die Abstellfläche auf dem Grundstück der Beklagten sollte zwei Abstellplätze umfassen, 4,5 m lang sein und einer geplanten Doppelgarage mit zwei Garagenabstellplätzen vorgelagert sein. An die östlichen Breitseiten der beiden Abstellflächen grenzte laut Plan die in die Zufahrt zu einer Tiefgarage mündende Zufahrtsstraße, die als „Allgemeinfläche" zu 1/12 im anteiligen Miteigentum der Klägerin und zu (jeweils) 1/24 in jenem der Beklagten steht.
Im Zuge der Ausführungsarbeiten ergab sich die Notwendigkeit, das Haus auf dem Grundstück der Klägerin tiefer zu setzen und die Tiefgaragenzufahrt zu verlängern, wodurch sich die Zufahrt zur PKW-Abstellfläche der Klägerin „sehr ungünstig" gestaltete. Auf dem Grundstück der Beklagten wurde überdies die Garage abweichend vom Bauplan um 1 m zu weit östlich gebaut, weshalb für die vorgesehene PKW-Abstellfläche nur noch eine Länge von 3,5 m zur Verfügung stand. Damit hätte diese Abstellfläche von den Beklagten nicht mehr benützt werden können, ohne die Klägerin an der Zufahrt zu deren PKW-Abstellfläche zu behindern. Außerdem wäre sie unter den gegebenen Umständen nicht mehr als PKW-Abstellfläche im Sinne der - insgesamt 9 solcher Abstellflächen vorschreibenden - Auflage der Baubehörde zu qualifizieren gewesen. Die Bauträgerin war daher darum bemüht, für die Beklagten eine Ersatzfläche zu beschaffen.
Um das Problem einer tauglichen Lösung zuzuführen, ersuchten der begleitende Bauleiter und ein Vertreter der Bauträgerin die Klägerin, auf ihrer Gartenfläche eine zusätzliche PKW-Abstellfläche errichten zu dürfen. Die Klägerin erklärte dazu ihr Einverständnis unter der Bedingung, dass sich die Eigentums- und Parifizierungsverhältnisse dadurch nicht ändern dürften. Eine konkrete Nutzungsdauer wurde nicht vereinbart. Auf Wunsch der Bauträgerin unterzeichnete die Klägerin am 21. 5. 1996 als Zeichen ihrer Zustimmung einen „Ausführungsplan", der die geänderte Lage der PKW-Abstellflächen laut getroffener Vereinbarung wiedergab. Außerdem unterfertigte sie den „Parifizierungsplan", den die Bauträgerin zusammen mit dem Antrag auf Nutzwertfeststellung am 10. 5. 1996 beim Bezirksgericht Salzburg eingereicht hatte. Beide Pläne wurden von der Klägerin per Telefax an die Bauträgerin übermittelt. Weitere schriftliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen, insbesondere wurde auch keine bücherliche Eintragung begehrt. Zum Nachweis der mit der Klägerin erzielten Einigung, von der er auch die Hausverwaltung der Liegenschaft EZ 575, Grundbuch G*****, informierte, händigte der begleitende Bauleiter den Beklagten eine Kopie des „Ausführungsplanes" aus.
In der Folge errichtete die Bauträgerin die im „Ausführungsplan" vorgesehenen PKW-Abstellflächen und brachte entsprechende Markierungen an. Danach lag die etwas kleinere der beiden Abstellflächen, die den Beklagten zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen wurde, zur Gänze auf dem Grundstück der Klägerin. Die etwas größere Abstellfläche, welche die Klägerin ausschließlich nutzen sollte, nahm zu einem Teil deren Gartenfläche und zu etwas mehr als einem Drittel die „Allgemeinfläche" der Zufahrtsstraße in Anspruch, wodurch sich für die Klägerin auch die Zufahrt zu ihrer Abstellfläche erleichterte. Dies und die Bepflanzung der Stirnseite der PKW-Abstellflächen mit Lückensträuchern war als Gegenleistung für das Einverständnis der Klägerin vereinbart worden.
Die Klägerin hat ihre PKW-Abstellfläche regelmäßig benutzt. Die Beklagten waren bei Kenntnisnahme des „Ausführungsplanes" davon überzeugt, dass ihnen damit das Recht zur ausschließlichen Nutzung der PKW-Abstellfläche auf unbestimmte Zeit übertragen worden sei. Ein jederzeitiges Widerrufsrecht der Klägerin war ihnen weder bekannt, noch hätten sie sich mit einer Lösung auf dieser Basis zufrieden stellen lassen. Dass die Bauträgerin der Klägerin als Gegenleistung für die Einwilligung in die Nutzung der PKW-Abstellfläche durch die Beklagte eine Zahlung geleistet oder eine Schuld erlassen hat, ist nicht feststellbar.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 31. 10. 2003 beim Erstgericht eingebrachten Klage 1.) die Feststellung, dass a) den Beklagten als Eigentümern der Liegenschaft EZ 633, Grundbuch G*****, weder Eigentums- noch sonstige Herrschaftsrechte, wie insbesondere Dienstbarkeiten, noch sonstige Rechte, wie insbesondere Bestandrechte, an dem im Wohnungseigentum der Klägerin stehenden, zu W 2 der EZ 575, Grundbuch G*****, Bezirksgericht S*****, mitparifizierten, auf Grundstück Nr 133/19 befindlichen Gartenanteil im Ausmaß von 203,2 m2 mehr oder weniger, insbesondere an der im nordöstlichen Teil der Gartenfläche befindlichen, an das nordöstliche Eck der von den Beklagten auf Grundstück Nr 133/25 errichteten Garage anschließenden, als PKW-Abstellplatz von den Beklagten genutzten Fläche, zukommen würden, und b) sich diese Fläche im Wohnungseigentum der Klägerin befinde, sowie 2.) die Beklagte und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr 133/25, Grundbuch G*****, zur ungeteilten Hand zu verpflichten, sich der Anmaßung und Ausübung von Eigentums-, sonstigen Herrschafts- und sonstigen Rechten, insbesondere von Dienstbarkeiten oder Bestandrechten auf der im Punkt 1.) angeführten Liegenschaft der Klägerin zu enthalten bzw diese zu unterlassen.
Sie brachte vor, durch ihre Unterschrift auf dem „Ausführungsplan" ihre Zustimmung gegenüber der Bauträgerin nur zu einer prekaristischen Nutzung des planlich definierten Gartenanteiles als PKW-Abstellfläche durch die Beklagten erteilt zu haben. Nach dem Auftreten von Unstimmigkeiten habe sie das Prekarium im November 2002 sowie mit Schreiben des Klagevertreters vom 25. 8. 2003 gegenüber den Beklagten widerrufen.
Die Beklagten wandten ein, die jederzeitige Widerrufbarkeit des Nutzungsrechtes sei weder beabsichtigt noch vereinbart gewesen. Mit der Unterfertigung des „Ausführungsplanes" habe die Klägerin einer endgültigen Lösung zugestimmt. Zwischen ihr und der Bauträgerin sei eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten begründet worden. Als Gegenleistungen seien an der Stirnseite der Abstellfläche Lückensträucher gepflanzt und der Wintergarten sei nach den Sonderwünschen der Klägerin ausgeführt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung des auf die Feststellung des Wohnungseigentumes der Klägerin an der strittigen Fläche gerichteten Teiles statt und wies das Mehrbegehren ab. Es ging vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und vertrat die Rechtsansicht, die Klägerin habe mit der Bauträgerin einen Servitutsbestellungsvertrag abgeschlossen, aus dem die Beklagten unmittelbar berechtigt worden seien. Da die Parteien eine Verbücherung der Servitut nicht angestrebt hätten, sei von einem obligatorischen Nutzungsrecht auszugehen. Gegen dessen jederzeitige Widerrufbarkeit, die nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, spreche der entgeltliche Charakter des Vertrages, der sich in der Vereinbarung der teilweisen Nutzung der Allgemeinfläche und der angebotenen Pflanzung von Lückensträuchern manifestiere.
Das nur von der Klägerin angerufene Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung gerichteten Berufung Folge, änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab, wobei es allerdings den Unterlassungbefehl nur an die Beklagten und nicht auch an deren Rechtsnachfolger richtete. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige, und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Berufungsbeantwortung der Beklagten wies es (als verspätet) zurück. Das Berufungsgericht ließ die Tatsachen- und Beweisrüge der Klägerin mit der Begründung unerledigt, dass das Klagebegehren auch nach dem im Ersturteil festgestellten Sachverhalt im stattgebenden Sinne spruchreif sei. In rechtlicher Hinsicht erörterte es, in Ermangelung eines dinglichen Dienstbarkeitsvertrages stelle sich die Frage nach dem Vorliegen eines Prekariums oder einer obligatorischen Nutzungsvereinbarung, welche mit Hilfe der Vertragsauslegung nach § 914 ABGB zu Gunsten eines Prekariums zu beantworten sei. In der Erklärung der Klägerin, sie würde auf der Beibehaltung der Eigentums- und Parifizierungsverhältnisse bestehen, spiegle sich ihr Wille wider, ihre Rechtsposition nicht schmälern zu wollen. Aus der Nichtvereinbarung einer Nutzungsdauer ergebe sich ferner, dass sich die Klägerin nicht auf Dauer habe binden wollen. Auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages deute auf eine prekaristische Vereinbarung hin, habe doch die Klägerin der Bauträgerin, in deren primärem Interesse die Vereinbarung gelegen sei, nichts geschuldet. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien habe sich somit auf die Errichtung einer PKW-Abstellfläche erstreckt, ohne dass dadurch die Rechte der Klägerin eingeschränkt oder gar Herrschaftsrechte an der Grundfläche übertragen bzw erhalten werden sollten. Die „Gegenleistungen" stünden der rechtlichen Qualifikation als Prekarium nicht entgegen, weil ihr Gegenwert wirtschaftlich nicht ins Gewicht falle. Außerdem sei die Bauträgerin über die angebotene „Allgemeinfläche" gar nicht verfügungsbefugt gewesen, sodass die Möglichkeit der Klägerin, den ihr zugewiesenen PKW-Abstellplatz zu benutzen, vom guten Willen der Miteigentümer abhängig sei. Jedenfalls aber hätten die Beklagten durch die mehrjährige Benützung der PKW-Abstellfläche den Wert der Gegenleistung bereits um ein Vielfaches überschritten, sodass die überwiegende Nutzung ohnedies unentgeltlich gewesen sei. Es sei geradezu unvorstellbar, dass der Wille der Klägerin auf die Einräumung eines ihr Eigentum derart beschneidenden Rechtes für eine wirtschaftlich minimale Gegenleistung gerichtet gewesen sei. Hätten die Parteien ein unwiderrufliches Recht auf Nutzung der PKW-Abstellfläche gewollt, wäre eine grundbücherliche Eintragung begehrt oder wenigstens diskutiert worden, zumal ein routinierter Bauträger erfahrungsgemäß Bescheid darüber wisse, dass ein dingliches Recht verbüchert werden muss. Dass nicht einmal die „grundlegenden vertraglichen Eckpfeiler" ausformuliert worden seien, spreche ebenfalls gegen die Vereinbarung eines unwiderruflichen obligatorischen Nutzungsrechtes. Die Unterfertigung des „Ausführungsplanes" durch die Klägerin sei lediglich zum Zeichen ihres Einverständnisses zur Benützung der PKW-Abstellfläche bis auf Widerruf erfolgt. Beizupflichten sei dem Erstgericht allerdings, soweit es die Vereinbarung als echten Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Beklagten, beurteilt habe. Die Klägerin habe demnach gemäß § 523 ABGB ein Klagerecht auf Feststellung und Unterlassung gegen die Beklagten als Störer. Allerdings könne sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf die Beklagten und nicht auch auf deren Rechtsnachfolger beziehen. Das Unterlassungsbegehren sei daher „entsprechend zu berichtigen" gewesen.Das nur von der Klägerin angerufene Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung gerichteten Berufung Folge, änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab, wobei es allerdings den Unterlassungbefehl nur an die Beklagten und nicht auch an deren Rechtsnachfolger richtete. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige, und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Berufungsbeantwortung der Beklagten wies es (als verspätet) zurück. Das Berufungsgericht ließ die Tatsachen- und Beweisrüge der Klägerin mit der Begründung unerledigt, dass das Klagebegehren auch nach dem im Ersturteil festgestellten Sachverhalt im stattgebenden Sinne spruchreif sei. In rechtlicher Hinsicht erörterte es, in Ermangelung eines dinglichen Dienstbarkeitsvertrages stelle sich die Frage nach dem Vorliegen eines Prekariums oder einer obligatorischen Nutzungsvereinbarung, welche mit Hilfe der Vertragsauslegung nach Paragraph 914, ABGB zu Gunsten eines Prekariums zu beantworten sei. In der Erklärung der Klägerin, sie würde auf der Beibehaltung der Eigentums- und Parifizierungsverhältnisse bestehen, spiegle sich ihr Wille wider, ihre Rechtsposition nicht schmälern zu wollen. Aus der Nichtvereinbarung einer Nutzungsdauer ergebe sich ferner, dass sich die Klägerin nicht auf Dauer habe binden wollen. Auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages deute auf eine prekaristische Vereinbarung hin, habe doch die Klägerin der Bauträgerin, in deren primärem Interesse die Vereinbarung gelegen sei, nichts geschuldet. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien habe sich somit auf die Errichtung einer PKW-Abstellfläche erstreckt, ohne dass dadurch die Rechte der Klägerin eingeschränkt oder gar Herrschaftsrechte an der Grundfläche übertragen bzw erhalten werden sollten. Die „Gegenleistungen" stünden der rechtlichen Qualifikation als Prekarium nicht entgegen, weil ihr Gegenwert wirtschaftlich nicht ins Gewicht falle. Außerdem sei die Bauträgerin über die angebotene „Allgemeinfläche" gar nicht verfügungsbefugt gewesen, sodass die Möglichkeit der Klägerin, den ihr zugewiesenen PKW-Abstellplatz zu benutzen, vom guten Willen der Miteigentümer abhängig sei. Jedenfalls aber hätten die Beklagten durch die mehrjährige Benützung der PKW-Abstellfläche den Wert der Gegenleistung bereits um ein Vielfaches überschritten, sodass die überwiegende Nutzung ohnedies unentgeltlich gewesen sei. Es sei geradezu unvorstellbar, dass der Wille der Klägerin auf die Einräumung eines ihr Eigentum derart beschneidenden Rechtes für eine wirtschaftlich minimale Gegenleistung gerichtet gewesen sei. Hätten die Parteien ein unwiderrufliches Recht auf Nutzung der PKW-Abstellfläche gewollt, wäre eine grundbücherliche Eintragung begehrt oder wenigstens diskutiert worden, zumal ein routinierter Bauträger erfahrungsgemäß Bescheid darüber wisse, dass ein dingliches Recht verbüchert werden muss. Dass nicht einmal die „grundlegenden vertraglichen Eckpfeiler" ausformuliert worden seien, spreche ebenfalls gegen die Vereinbarung eines unwiderruflichen obligatorischen Nutzungsrechtes. Die Unterfertigung des „Ausführungsplanes" durch die Klägerin sei lediglich zum Zeichen ihres Einverständnisses zur Benützung der PKW-Abstellfläche bis auf Widerruf erfolgt. Beizupflichten sei dem Erstgericht allerdings, soweit es die Vereinbarung als echten Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Beklagten, beurteilt habe. Die Klägerin habe demnach gemäß Paragraph 523, ABGB ein Klagerecht auf Feststellung und Unterlassung gegen die Beklagten als Störer. Allerdings könne sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf die Beklagten und nicht auch auf deren Rechtsnachfolger beziehen. Das Unterlassungsbegehren sei daher „entsprechend zu berichtigen" gewesen.
Zur Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Berufungsgericht aus, der Frage, ob Prekarium, obligatorisches Nutzungsrecht oder Dienstbarkeit vorliege, komme hier über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zu, weil von ihrer Lösung Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fragen in der Zukunft zu erwarten seien. Im Übrigen fehle es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Auslegung der zwischen der Klägerin und der Bauträgerin getroffenen Vereinbarung eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen ist.