Begründung:
Der Kläger hat im Jahr 1999 Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) an einem Waldgrundstück der beklagten Gemeinde (§ 33 Abs 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, TFLG 1996) käuflich erworben. In diesem Teilwald war schon vor 1945 eine Wildfütterungsanlage errichtet worden. Im Jahr 1968 wurde die Anlage vergrößert. Nach einer Änderung der Jagdpachtverhältnisse kam es zu einer neuerlichen Vergrößerung der Fütterungsanlage. Diese wurde von der Beklagten den Jagdpächtern zur Benützung zur Verfügung gestellt. Die Jagdpächter sind nach den Jagdpachtverträgen zur Erhaltung und zum Betrieb der Anlage verpflichtet.Der Kläger hat im Jahr 1999 Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) an einem Waldgrundstück der beklagten Gemeinde (Paragraph 33, Absatz 3, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, TFLG 1996) käuflich erworben. In diesem Teilwald war schon vor 1945 eine Wildfütterungsanlage errichtet worden. Im Jahr 1968 wurde die Anlage vergrößert. Nach einer Änderung der Jagdpachtverhältnisse kam es zu einer neuerlichen Vergrößerung der Fütterungsanlage. Diese wurde von der Beklagten den Jagdpächtern zur Benützung zur Verfügung gestellt. Die Jagdpächter sind nach den Jagdpachtverträgen zur Erhaltung und zum Betrieb der Anlage verpflichtet.
Der Kläger begehrt mit seiner am 31. 10. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage die Räumung des Teilwaldes von den jagdlichen Anlagen die ohne seine Zustimmung und ohne Zustimmung der Rechtsvorgänger des Klägers errichtet worden seien. Die Beklagte sei vergeblich zur Räumung aufgefordert worden. Selbst wenn eine Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Fütterungsanlage erteilt worden sein sollte, läge mangels einer Vereinbarung über ein Entgelt nur eine reine Gestattung gegen jederzeitigen Widerruf vor. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Rechtsweg sei wegen der Zuständigkeit der Agrarbehörde unzulässig. Die jagdlichen Einrichtungen seien vor mehr als 20 Jahren mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin des Klägers errichtet worden. Der Kläger habe mit dem Kaufvertrag vom 2. 2. 1999 das Teilwaldrecht in Kenntnis der Örtlichkeiten und der Existenz der Fütterungsanlage erworben. Er habe auf die Geltendmachung von Ertragseinbußen verzichtet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die Waldberechtigten (die Rechtsvorgänger des Klägers) der Vergrößerung der Wildfütterungsanlage zugestimmt und kein Entgelt verlangt hätten. Ein Entgelt sei auch nie bezahlt worden. Gegen den Betrieb der Anlage sei nie ein Einwand erhoben worden. Im Kaufvertrag vom 2. 2. 1999 habe der Kläger das Teilwaldrecht so übernommen, wie es die Verkäuferin selbst besessen und benützt habe und berechtigt gewesen sei. Die Verkäuferin hafte nicht für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eignung der Teilwaldgrundstücke. Der Käufer, "der selbst Fachmann ist", habe die Teilwaldgrundstücke besichtigt und begutachtet.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich als "vertragsmäßige Einräumung des Betriebes der Anlage". Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Den Feststellungen des Erstgerichtes sei zu entnehmen, dass die Vergrößerung und der Betrieb der Wildfütterung im Zusammenhang mit der Verpachtung der Jagd gestanden seien. Der Pachtvertrag (der Gemeinde mit den Jagdpächtern) schließe ein Prekarium aus. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Absicht der Beklagten und der Rechtsvorgänger des Klägers darauf gerichtet gewesen sei, die Errichtung der Wildfütterung nur gegen jederzeitigen Widerruf zu dulden. Dass allenfalls keine bestimmte Dauer für die Duldung der Anlagen vereinbart worden sei, rechtfertige noch nicht die Annahme einer Bittleihe. Die freie Widerruflichkeit könne sich zwar aus den Umständen ergeben. Ein Prekarium liege aber dann nicht vor, wenn die Parteien von einer Duldung der Benützung über einige Zeit oder einige Monate ausgegangen seien. Im Hinblick auf die Vergrößerungen der Wildfütterungsanlagen ergebe sich, dass die Parteien nicht an einen Widerruf der Benützung gedacht hätten. Der Kläger habe wegen seiner Besichtigung des Geländes anlässlich des Kaufs des Teilwaldrechtes von den Einrichtungen der Wildfütterung gewusst. Er müsse die Auswirkungen des Jagdpachtvertrages dulden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dasss die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag des Klägers erklärte es die ordentliche Revision doch für zulässig. Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Räumungsbegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.