Entscheidungsgründe:
Der Kläger schrieb gemeinsam mit Gustav E*** das Drehbuch zu dem Film "Exit ... nur keine Panik" (früherer Titel: "Der Bluter"). Nachdem das Bundesministerium für Unterricht und Kunst den Drehbuchautoren zum Zweck der Herstellung des Films eine Subvention von 4,603.720 S zugesagt hatte, beauftragten diese Günther K*** bzw. dessen Günther K*** Filmproduktion GmbH mit Übereinkommen vom 2.1.1979, den Film zu produzieren. Das Entgelt hiefür sollte aus dem Betrag von 4,603.720 S und aus einer Beteiligung von 50 % an den künftig zu erzielenden Erlösen aus der Verwertung der Werknutzungsrechte bestehen, der den mit rund 7 Mio. S kalkulierten Gesamtherstellungsaufwand überschreitende Mehraufwand ausschließlich zu Lasten von K*** gehen (Punkt Drittens Abs. 1 und 5 Satz 2 des Übereinkommens). K*** verpflichtete sich, über die Aufwendungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen ProduktionDer Kläger schrieb gemeinsam mit Gustav E*** das Drehbuch zu dem Film "Exit ... nur keine Panik" (früherer Titel: "Der Bluter"). Nachdem das Bundesministerium für Unterricht und Kunst den Drehbuchautoren zum Zweck der Herstellung des Films eine Subvention von 4,603.720 S zugesagt hatte, beauftragten diese Günther K*** bzw. dessen Günther K*** Filmproduktion GmbH mit Übereinkommen vom 2.1.1979, den Film zu produzieren. Das Entgelt hiefür sollte aus dem Betrag von 4,603.720 S und aus einer Beteiligung von 50 % an den künftig zu erzielenden Erlösen aus der Verwertung der Werknutzungsrechte bestehen, der den mit rund 7 Mio. S kalkulierten Gesamtherstellungsaufwand überschreitende Mehraufwand ausschließlich zu Lasten von K*** gehen (Punkt Drittens Absatz eins und 5 Satz 2 des Übereinkommens). K*** verpflichtete sich, über die Aufwendungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Produktion
genaue - belegte - Aufzeichnungen zu führen und diese (einschließlich der Belege) dem Kläger und/oder E*** jederzeit über Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und gegebenenfalls zu erläutern (Punkt Viertens). Es wurde festgestellt, daß sämtliche Urheber- und Werknutzungsrechte an dem herzustellenden Film dem Kläger und E*** zustehen. Der Abschluß von Verleihverträgen sollte jedoch der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner bedürfen. Dieses Erfordernis sollte in Ansehung eines Vertragspartners entfallen, der seine Zustimmung zu einem Vertragsabschluß verweigert oder nicht binnen einer Woche nach Vorschlag seitens eines anderen Vertragspartners erteilt hat, wenn er nicht binnen weiterer vier Wochen ein im Vergleich zum vorgeschlagenen Vertrag besseres Anbot vorlegt (Punkt Fünftens). E*** bevollmächtigte den Kläger, ihn in allen mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Belangen zu vertreten, insbesondere rechtsverbindliche Erklärungen jedweder Art abzugeben und über Geld und Geldeswert zu verfügen (Punkt Sechstens). Mit Schreiben vom 17.3.1979 übersendete die Günther K*** Filmproduktion GmbH dem Kläger die Kalkulation der Produktionskosten, die eine voraussichtliche Gesamtproduktionssumme von 7,004.500 S vorsah. Da K*** sich in Punkt Drittens Abs. 5 Satz 1 des Übereinkommens vom 2.1.1979 verpflichtet hatte, die Differenz zwischen der ursprünglichen Kalkulationssumme von 7 Mio. S und der zugesagten Subvention von 4,6 Mio. S (= 2,4 Mio. S) aufzubringen, wendete er sich an die "T*** F*** GmbH" in München. Am 23.4.1979 kam es zwischen K*** und dieser Gesellschaft zu einer Vereinbarung über deren Beteiligung als Coproduzentin. Die T*** verpflichtete sich, Förderungsmittel von 270.000 DM einzubringen, wobei von Gesamtherstellungskosten von 1,770.000 DM einschließlich aller Nebenkosten und einer Überschreitungsreserve ausgegangen wurde. In der Zeit bis zum Produktionsbeginn änderte der Kläger das Drehbuch mehrmals; es wurden insbesondere aufwendigere Szenen eingebaut. Deshalb befürchtete K***, daß der Film wesentlich mehr, möglicherweise mehr als 10 Mio. S, kosten würde. Aus diesem Grund formulierte K*** auf dem Briefpapier seiner Produktionsgesellschaft am 7.5.1979 nachstehende Zusatzvereinbarung:genaue - belegte - Aufzeichnungen zu führen und diese (einschließlich der Belege) dem Kläger und/oder E*** jederzeit über Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und gegebenenfalls zu erläutern (Punkt Viertens). Es wurde festgestellt, daß sämtliche Urheber- und Werknutzungsrechte an dem herzustellenden Film dem Kläger und E*** zustehen. Der Abschluß von Verleihverträgen sollte jedoch der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner bedürfen. Dieses Erfordernis sollte in Ansehung eines Vertragspartners entfallen, der seine Zustimmung zu einem Vertragsabschluß verweigert oder nicht binnen einer Woche nach Vorschlag seitens eines anderen Vertragspartners erteilt hat, wenn er nicht binnen weiterer vier Wochen ein im Vergleich zum vorgeschlagenen Vertrag besseres Anbot vorlegt (Punkt Fünftens). E*** bevollmächtigte den Kläger, ihn in allen mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Belangen zu vertreten, insbesondere rechtsverbindliche Erklärungen jedweder Art abzugeben und über Geld und Geldeswert zu verfügen (Punkt Sechstens). Mit Schreiben vom 17.3.1979 übersendete die Günther K*** Filmproduktion GmbH dem Kläger die Kalkulation der Produktionskosten, die eine voraussichtliche Gesamtproduktionssumme von 7,004.500 S vorsah. Da K*** sich in Punkt Drittens Absatz 5, Satz 1 des Übereinkommens vom 2.1.1979 verpflichtet hatte, die Differenz zwischen der ursprünglichen Kalkulationssumme von 7 Mio. S und der zugesagten Subvention von 4,6 Mio. S (= 2,4 Mio. S) aufzubringen, wendete er sich an die "T*** F*** GmbH" in München. Am 23.4.1979 kam es zwischen K*** und dieser Gesellschaft zu einer Vereinbarung über deren Beteiligung als Coproduzentin. Die T*** verpflichtete sich, Förderungsmittel von 270.000 DM einzubringen, wobei von Gesamtherstellungskosten von 1,770.000 DM einschließlich aller Nebenkosten und einer Überschreitungsreserve ausgegangen wurde. In der Zeit bis zum Produktionsbeginn änderte der Kläger das Drehbuch mehrmals; es wurden insbesondere aufwendigere Szenen eingebaut. Deshalb befürchtete K***, daß der Film wesentlich mehr, möglicherweise mehr als 10 Mio. S, kosten würde. Aus diesem Grund formulierte K*** auf dem Briefpapier seiner Produktionsgesellschaft am 7.5.1979 nachstehende Zusatzvereinbarung:
"Die Aufteilung des Gewinnes von der Produktion "Bluter" (Exit) zwischen Herrn Franz N***, Wien und T*** F*** München zu je 50 % kann erst erfolgen, wenn die die Kalkulationssumme von 7 Mio. übersteigenden Kosten zur Gänze bezahlt sind." Diese Vereinbarung wurde von K*** und dem Kläger unterfertigt. Bei Abschluß dieser Vereinbarung trat K*** sowohl im eigenen bzw. im Namen seiner Produktionsgesellschaft als auch im Namen der T*** F*** München auf. Die Produktion dieses Filmes dauerte von Jänner 1979, als die Vorarbeiten begannen, bis Dezember 1979. Die eigentlichen Dreharbeiten begannen am 20.Mai 1979 und dauerten bis Anfang Juli 1979, drei bis vier Tage länger als geplant. Letztlich hat die Produktion ohne Finanzierungskosten 10,7 Mio. S gekostet. Diese Mittel wurden zum Teil auch von der "P***" aufgebracht. Nach Fertigstellung des Films bemühte sich K*** um einen Verleih in Deutschland, während der Kläger einen österreichischen Verleiher suchte. Am 28.5.1980 trafen der Kläger als Lizenzgeber und der Beklagte als Lizenznehmer eine Verleihvereinbarung, wobei der Kläger mehrmals betonte, Inhaber aller Rechte zu sein. Der Kläger übertrug dem Beklagten die ausschließlichen und alleinigen Auswertungs- und Vorführungsrechte auf die Dauer von fünf Jahren für das gesamte Bundesgebiet (Punkte 2 und 3). Als Gegenleistung für die Übertragung der Verleihrechte sollte der Kläger 65 % der näher umschriebenen Nettoverleiheinnahmen erhalten. Die Abrechnung des dem Kläger zustehenden Anteiles sollte innerhalb von vier Wochen nach Eingang des von den einzelnen Abspielstellen aufgrund der Spielfilmabrechnung ermittelten Betrages erfolgen, der dem Kläger zustehende Betrag zu gleichen Teilen an den Kläger und an Günther K*** auf dem Beklagten bekanntzugebende Konten überwiesen oder bar ausgezahlt werden (Punkt 4). Der Kläger sollte ebenso wie der Beklagte berechtigt sein, seine Forderungen an eine Bank abzutreten (Punkt 8 Abs. 3)."Die Aufteilung des Gewinnes von der Produktion "Bluter" (Exit) zwischen Herrn Franz N***, Wien und T*** F*** München zu je 50 % kann erst erfolgen, wenn die die Kalkulationssumme von 7 Mio. übersteigenden Kosten zur Gänze bezahlt sind." Diese Vereinbarung wurde von K*** und dem Kläger unterfertigt. Bei Abschluß dieser Vereinbarung trat K*** sowohl im eigenen bzw. im Namen seiner Produktionsgesellschaft als auch im Namen der T*** F*** München auf. Die Produktion dieses Filmes dauerte von Jänner 1979, als die Vorarbeiten begannen, bis Dezember 1979. Die eigentlichen Dreharbeiten begannen am 20.Mai 1979 und dauerten bis Anfang Juli 1979, drei bis vier Tage länger als geplant. Letztlich hat die Produktion ohne Finanzierungskosten 10,7 Mio. S gekostet. Diese Mittel wurden zum Teil auch von der "P***" aufgebracht. Nach Fertigstellung des Films bemühte sich K*** um einen Verleih in Deutschland, während der Kläger einen österreichischen Verleiher suchte. Am 28.5.1980 trafen der Kläger als Lizenzgeber und der Beklagte als Lizenznehmer eine Verleihvereinbarung, wobei der Kläger mehrmals betonte, Inhaber aller Rechte zu sein. Der Kläger übertrug dem Beklagten die ausschließlichen und alleinigen Auswertungs- und Vorführungsrechte auf die Dauer von fünf Jahren für das gesamte Bundesgebiet (Punkte 2 und 3). Als Gegenleistung für die Übertragung der Verleihrechte sollte der Kläger 65 % der näher umschriebenen Nettoverleiheinnahmen erhalten. Die Abrechnung des dem Kläger zustehenden Anteiles sollte innerhalb von vier Wochen nach Eingang des von den einzelnen Abspielstellen aufgrund der Spielfilmabrechnung ermittelten Betrages erfolgen, der dem Kläger zustehende Betrag zu gleichen Teilen an den Kläger und an Günther K*** auf dem Beklagten bekanntzugebende Konten überwiesen oder bar ausgezahlt werden (Punkt 4). Der Kläger sollte ebenso wie der Beklagte berechtigt sein, seine Forderungen an eine Bank abzutreten (Punkt 8 Absatz 3,).
Bei einem Gespräch zwischen Günther K***, dem Kläger und dem Beklagten im Juli 1980 erklärte ersterer, mit der Verleihvereinbarung, die zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossen worden war, einverstanden zu sein; hinsichtlich der Aufteilungsvereinbarung sei aber zu beachten, daß die Aufteilung 50 : 50 zwischen K*** und dem Kläger erst erfolgen dürfe, wenn der 7 Mio. S übersteigende Produktionskostenanteil voll an K*** bezahlt sei. Schriftlich wurde diesbezüglich jedoch nichts festgehalten. Am 25.11.1980 fand im Cafe R*** in Wien ein Treffen zwischen dem Kläger, dem Beklagten und Günther K*** statt. Zu dieser Besprechung brachte Günther K*** den Entwurf einer Vereinbarung mit, der den aufgedruckten Briefkopf der Günther K*** Filmproduktion GmbH trug, an die Firma des Beklagten gerichtet war und wie folgt lautete:
"Firma C***, Langegasse 52/2/18, 1080 Wien. Wien, 1980-11-25.
Betrifft: Exit ..... nur keine Panik
Sehr geehrte Herren!
Wir bestätigen Ihnen hiermit, daß der Produzentenanteil aus dem Film Exit ausschließlich bis auf Widerruf auf das Konto des ÖCI Konto Nr. 18-35-738 überwiesen werden soll."
Dieser Vereinbarung stimmte der Kläger ausdrücklich zu. Er setzte jedoch seine Unterschrift nicht unter den von K*** mitgebrachten Entwurf und erklärte dies mit steuerlichen Schwierigkeiten, die er dadurch vermeiden wollte. Deswegen unterschrieb auch K*** nicht. Der Kläger und K*** waren mit dem Inhalt aber einverstanden.
Mit Datum 12.12.1980 richtete Gustav E*** ein Schreiben
folgenden Inhaltes an den Beklagten:
"Gustav E*** ... (auch namens Franz N***, siehe
entsprechende Vollmacht)
Firma C*** Herr Hans P. H*** ....
Sehr geehrter Herr H***!
Wir freuen uns über den großen künstlerischen und geschäftlichen
Erfolg unseres von Ihnen vertriebenen Filmes Exit ... nur keine
Panik und beglückwünschen Sie und uns dazu. Im Sinne unserer diesbezüglichen Verleihvereinbarung vom 28.Mai 1980, geschlossen zwischen Ihnen und Herrn N*** namens Gustav E*** und Günther K***, von letzterem auch akzeptiert und damit rechtswirksam, ersuchen wir Sie um Übersendung der jeweiligen Abrechnungen an die oben angeführte Adresse und um Auszahlung des 50 %igen Lizenzgeberanteiles (laut Punkt 4 Seite 7). Wir ersuchen Sie um Einzahlung der genannten Erlöse auf das Konto Zentralsparkasse 711-215-715 (G.E***)."
Diesem Schreiben war die Ablichtung einer Vollmacht angeschlossen, die das Datum 23.Juni 1980 trägt und wie folgt lautet:
"Franz N*** .... bevollmächtigt Herrn Gustav E*** ...., ihn in allen Belangen zu vertreten, die aus den Verträgen zwischen E*** und N*** mit dem Unterrichtsministerium, aus dem Vertrag von E*** und N*** mit Günther K*** vom 2.1.1979 und aus allen künftigen Verträgen bezüglich des Filmes Exit - nur keine Panik resultieren. E*** wird insbesondere ermächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen jedweder Art abzugeben, über Geld und Geldeswert zu verfügen und Einnahmen aus der Verwertung der Urheber- und Werknutzungsrechte des Filmes Exit - nur keine Panik einzukassieren."
Diese Vollmacht ist vom Kläger unterfertigt und trägt auch einen Stempelaufdruck mit Namen und Anschrift des Klägers. Das Schreiben des Gustav E*** beantwortete der Beklagte am 30.12.1980 wie folgt:
"Ihr Schreiben vom 12.12.1980, Exit - nur keine Panik,
Lizenzgeberanteil - Überweisung.
Sehr geehrter Herr E***!
Ich bestätige den Erhalt Ihres oben angeführten Schreibens und möchte nun nach unserem kürzlich geführten Telefongespräch auch noch schriftlich festhalten, daß es mir leider nicht möglich ist, an Herrn Franz N*** direkt oder an Sie - für Herrn N*** - Anteile der Leihmietenanteile aus dem Film "Exit - nur keine Panik" zu überweisen. Sie beziehen sich zwar auf den zwischen Franz N*** und mir geschlossenen Verleihvertrag vom 28.Mai 1980 - nur ist dieser leider nicht mehr in dieser Form gültig, da Herr N*** einer Vertragsänderung (die auch auf seinen Wunsch erfolgte) mündlich zugestimmt hat. Abgesehen davon, daß diese mündliche Vertragsänderung, die auch Herrn Günther K*** miteinbezogen hat, nun nicht ohne dessen Zustimmung so ohne weiteres wieder abgeändert werden kann, legte mir Herr K*** die Zusatzvereinbarung vom 7.5.1979 (abgeschlossen zwischen ihm und Herrn N***) vor, in welcher Herr N*** (mit eigenhändiger Unterschrift) bestätigt, daß die Aufteilung des Gewinnes der Produktion "Exit" erst dann erfolgen kann, wenn die die Kalkulationssumme von 7 Millionen übersteigenden Kosten zur Gänze bezahlt sind. Da dies nachweislich noch nicht der Fall ist, kann auch keine Auszahlung eines Lizenzgeberanteiles an Herrn N*** erfolgen, wobei es - meines Erachtens - des Hinweises auf den zwischen ihm und mir geschlossenen Vertrag nicht bedarf, da dieser Vertrag keinerlei Bezug auf die oben angeführte Zusatzvereinbarung nimmt, obwohl dies unbedingt der Fall hätte sein müssen. Auch der Einwand, daß ich in jedem Fall - laut dem Vertrag zwischen C***/N*** - Herrn N*** seinen Anteil hätte auszahlen müssen, kann für mich nicht zählen, denn im gleichen Vertrag verpflichtete sich Herrn N***, mich von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten; beides ist ihm jedoch (so steht für mich fest) nicht möglich. Sie werden verstehen, daß ich nicht daran interessiert bin, zwischen den beiden Auffassungsunterschieden (nämlich jenem N*** und jenem K***) zu entscheiden, welcher der absolut richtige ist. Dies ist sicherlich auch nicht meine Aufgabe. Um aber keinem der beiden Teile die Möglichkeit zu geben, mir nachzusagen, ich hätte die ihm zustehenden Beträge widerrechtlich zurückgehalten, habe ich eine Hälfte des Lizenzgeberanteiles an der Leihmiete auf ein Konto bei einem Notar eingezahlt, womit meine Zahlungswilligkeit eindeutig bewiesen ist. Ich hoffe, daß sich die ganze Angelegenheit in Kürze klären wird und bedauere aufrichtig, daß Sie - als offensichtlich am wenigsten Beteiligter - von den bestehenden Problemen nicht weniger betroffen sind."
Am 27.12.1980 richtete die Günther K*** Filmproduktion GmbH
nachstehendes Schreiben an den Beklagten:
"Betrifft: Exit - Verleihabrechnung
Sehr geehrter Herr H***, besten Dank für die erste
Abrechnung. Die Aufstellung der Vorkosten in Höhe von S 143.336,19 habe ich kontrolliert und meinerseits in Ordnung befunden. Ich bitte Sie, diese Aufstellung auch Herrn N*** zur Kenntnisnahme zu senden ..... Ich weise noch einmal darauf hin, daß ich Sie voll haftbar mache, sollten irgendwelche Zahlungen an Herrn N***/E*** fließen, bevor die Abdeckung der Produktionskosten über 7 Millionen nicht gegeben ist. Ein Brief meines Anwaltes an Sie ist unterwegs."
Bereits am 22.10.1980 hatte der Beklagte, der nicht mehr wußte, an wen er zahlen solle, den aufgrund der getroffenen Verleihvereinbarung dem Kläger zustehenden Lizenzgeberanteil in der Höhe von 75.871,04 S beim Notar Dr.W*** hinterlegt, der diese Summe dann zu 2 Nc 85/80 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien hinterlegte.
Am 19.1.1981 beantwortete der Beklagtenvertreter ein Mahnschreiben der damaligen Rechtsvertreter des Klägers, in dem er die Hinterlegung begründete. Weiters kündigte er an, daß auch sämtliche in Zukunft fälllig werdenden Verbindlichkeiten des Beklagten, auf die der Kläger Anspruch erhebt, bei Gericht erlegt werden.
Der Beklagte hinterlegte jedoch in weiterer Folge die dem Kläger nach der Verleihvereinbarung zustehenden Lizenzgeberanteile nicht mehr, sondern zahlte die Lizenzgeberanteile zur Gänze der Günther K*** Filmproduktion GmbH aus. Ihm wurde nämlich am oder nach dem 19.1.1981 die Vereinbarung vom 7.5.1979 im Original übermittelt; vorher kannte er nur eine Abschrift.
Am 2.9.1981 erklärten sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit der Auszahlung des beim "Handelsgericht Wien" zu 2 Nc 85/80 hinterlegten Betrages an die Günther K*** Filmproduktion GmbH einverstanden.
Die vom Beklagtenvertreter in der Verhandlung vom 14.5.1984 gelegte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung hinsichtlich des Filmes Exit weist für den Zeitraum 1980 bis 30.4.1984 Nettoeinnahmen von 640.248,51 S aus; tatsächlich hat der Beklagte bisher 600.000 bis 700.000 S an K*** gezahlt.
Mit der am 3.10.1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten, hinsichtlich des Betrages, der sich aufgrund der Zweit- bis Drittauswertung des Kunstfilmes "Exit - nur keine Panik" ergibt, Rechnung zu legen sowie eidlich den Stand des aufgrund dieser Einspielergebnisse sich ergebenden Vermögens anzugeben. Sodann sei der Beklagte schuldig, dem Kläger jenen Betrag zu bezahlen, der sich aufgrund dieser Rechnungslegung ergibt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht wies das auf Rechnungslegung und eidliche Vermögensangabe gerichtete Begehren mit Teilurteil ab. Es traf die auf den Seiten 6 bis 28 der Entscheidungsausfertigung enthaltenen Feststellungen, die eingangs, soweit sie im Revisionsverfahren noch von Bedeutung sind, wiedergegeben wurden. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Kläger seine Rechte aus der Verwertung des gegenständlichen Filmes zu 50 % mit dem Übereinkommen vom 2.1.1979 und zu 50 % mit der am 7.5.1979 geschlossenen Zusatzvereinbarung an Günther K*** oder dessen Produktionsgesellschaft - der Kläger gehe offenbar ebenso wie K*** von der behaupteten Identität mit der T*** F*** aus - zediert habe, wobei in Ansehung der zweitgenannten Zession die gänzliche Bezahlung der die Kalkulationssumme von 7 Millionen S übersteigenden Kosten als auflösende Bedingung vereinbart worden sei. Von der zwischen den Streitteilen in der Verleihvereinbarung vom 28.5.1980 festgelegten Aufteilung der Lizenzgeberanteile zwischen dem Kläger und Günther K*** sei am 25.11.1980 im Cafe R*** einvernehmlich abgegangen worden. Die Verständigung des Beklagten als Zessus sei anläßlich dieser mündlichen Vereinbarung, spätestens aber durch Überreichung des Originals der Vereinbarung vom 7.5.1979 erfolgt. Der Beklagte sei daher bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung nur dem Zessionar gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers mit Teilurteil teilweise Folge; es verurteilte den Beklagten, dem Kläger über den dem Kläger laut Vereinbarung vom 28.5.1980 zustehenden Anteil an den Einnahmen, der sich aufgrund der Zweit- bis Drittauswertung des Kunstfilmes "Exit - nur keine Panik" ergibt, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution Rechnung zu legen, und bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Begehrens auf eidliche Vermögensangabe. Nach dem Ausspruch des Berufungsgerichtes übersteigt zwar der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, während der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S nicht übersteigt; die Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme jener, daß die Produktion des Filmes Exit ohne Finanzierungskosten letztlich 10,7 Millionen S erfordert habe, und ergänzte diese durch die Wiedergabe des Inhaltes der in der Verhandlung vom 14.5.1984 gelegten Einnahmen- und Ausgabenaufstellung. In rechtlicher Hinsicht führte es, soweit dies im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, aus:
Der Kläger habe den ihm und Gustav E*** nach dem Übereinkommen vom 2.1.1979 verbliebenen 50 %igen Anteil an den endgültig zu erzielenden Erlösen aus der Verwertung der Werknutzungsrechte des Films mit Vereinbarung vom 7.5.1979 an die T*** F*** München nicht zur Gänze, sondern nur teilweise, und zwar nur für den Fall der im Zeitpunkt der Verfassung der Urkunde noch gar nicht feststehenden Überschreitung eines Limits an Produktionskosten bis zum (halben) Betrag dieser Überschreitung als Obergrenze, zediert, die Forderung, soweit sie die Hälfte des Differenzbetrages zwischen den (tatsächlichen Gesamtherstellungs-)Kosten und dem hiefür kalkulierten Betrag von 7 Millionen S übersteige, aber behalten. Auch wenn aus dieser Abtretungserklärung weder die Überschreitung des Produktionskostenlimits noch auch der Umfang dieser Überschreitung und damit auch nicht der Umfang der Zession ziffernmäßig zu entnehmen seien, sei der Umfang der Zession doch bestimmbar, so daß den allgemeinen, in § 869 ABGB normierten Anforderungen an Obligationen genügt sei (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 869; JBl. 1975, 654; JBl. 1983, 595). Hiebei treffe die Beweislast für Eintritt und Umfang der Produktionskostenüberschreitung die Zessionarin bzw. Günther K*** (RdW 1983, 105). Ziehe man auch noch in Betracht, daß die Vereinbarung vom 7.5.1979 ausdrücklich als "Zusatzvereinbarung" (zum Übereinkommen vom 2.1.1979) bezeichnet sei und von dem nach dem Vertrag vom 2.1.1979 zur Produktion verpflichteten Günther K*** namens der Zessionarin abgeschlossen worden sei, dann müsse gefordert werden, daß dieser Beweis in Form einer ordnungsgemäß belegten Rechnung erbracht werde und dem Kläger für den Fall einer Geltendmachung der Rechte aus dieser Zession ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Zessionarin bzw. Günther K*** zustehe. Eine Verpflichtung des Günther K*** zur Rechnungslegung gegenüber dem Kläger ergebe sich im übrigen aus Punkt Viertens der Vereinbarung vom 2.1.1979. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes stelle die Vereinbarung vom 7.5.1979 daher nicht eine auflösend bedingte, sondern eine durch die Aufwendung und den Nachweis von 7 Millionen S übersteigenden Produktionskosten aufschiebend bedingte Zession dar. Umsoweniger könne die Zessionarin bzw. Günther K*** vom Beklagten als Zessus allein aufgrund der Vereinbarung vom 7.5.1979 Zahlung fordern, weil diese Urkunde den strengen Anforderungen der §§ 1395 und 1396 ABGB betreffend die Bekanntgabe des Übernehmers nicht entspreche. Eine klare und zuverlässige Nachricht über den Bestand und den Umfang der Zession hätte eine übereinstimmende Erklärung vom Zessionar und Zedenten dargestellt. Hingegen hätte wohl auch eine entsprechend detaillierte und belegte Rechnung des Zessionars über die Produktionskosten ohne entsprechende Erklärung des Zedenten - insbesondere aber bei Widerspruch des Zedenten - nicht ausgereicht, wenn man berücksichtige, daß der Beklagte als Zessus nicht zu Nachforschungen verpflichtet sei und seine Stellung durch die Zession nicht verschlechtert werden dürfe (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1394; SZ 50/1, SZ 53/33). Es könne dem Zessus daher durch die Zession wohl auch nicht die Verpflichtung auferlegt werden, eine interne Abrechnung zwischen Zedenten und Zessionar zu überprüfen. Anders als in dem der Entscheidung JBl. 1975, 654 zugrundeliegenden Fall - Abtretung eines gewissen Prozentsatzes einer künftig entstehenden Forderung - seien hier der Bestand und der Umfang der Zession zwar grundsätzlich bestimmbar, aber von außerhalb der Sphäre des Zessus bzw. seiner Rechtsbeziehungen zum Zedenten liegenden Umständen abhängig. Könne der Zessionar keine entsprechende Erklärung des Zedenten bzw. eine diese Erklärung ersetzende gerichtliche Entscheidung beibringen, so müsse es dem Zessus daher auch bei entsprechender Rechnungslegung durch den Zessionar zugebilligt werden, sich durch Gerichtserlag zu befreien (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1395). Bei dieser Betrachtung dürfe allerdings nicht übersehen werden, daß die §§ 1394 bis 1396 ABGB den Schuldner lediglich vor einer (rechtlichen) Belastung durch die Zession schützten; diesen Vorschriften könne daher nur entnommen werden, welche Anforderungen an eine die schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an den Zedenten ausschließende Verständigung des Zessus zu stellen seien, mit anderen Worten, bis zu welchem Grad der Zessionar dem Zessus Gewißheit über die Zession verschaffen müsse, um sicherzustellen, daß der Zessus nicht mehr an den Zedenten zahlen dürfe. Dies bedeute aber nicht, daß es dem Zessus verwehrt wäre, sich bei berechtigten Zweifeln über Bestand und Umfang der Zession durch eigene Nachforschungen Gewißheit zu verschaffen bzw. dem angeblichen Zessionar diesbezüglich Glauben zu schenken. Mache der Zessus von dem ihm nach § 1396 ABGB eingeräumten Recht einschließlich des Gerichtserlages keinen Gebrauch, so handle er (ähnlich wie der Schuldner bei Zahlung an den angeblich Bevollmächtigten des Gläubigers) auf eigenes Risiko und habe im Falle seiner Inanspruchnahme durch den Zedenten Bestand und Umfang der Zession zu beweisen. Im Falle seines Unterliegens hätte der Zessus jedenfalls einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem (angeblichen) Zessionar, wobei dieser Anspruch analog zu den von der Rechtsprechung zu den Folgen der Vertretung ohne Vertretungsmacht entwickelten Grundsätzen im Falle fahrlässig veranlaßten Irrtums über die Berechtigung des vermeintlichen Zessionars auch den weitergehenden, durch die Irreführung veranlaßten Schaden, einschließlich der Kosten eines verlorenen Prozesses, umfassen würde (vgl. SZ 55/84 sowie JBl. 1978, 32). Dem Zessionar sei daher ein rechtliches Interesse im Sinne des § 17 ZPO am Obsiegen des Zessus im Prozeß gegen den die Zahlung an sich fordernden Zedenten zuzubilligen. Im Falle einer Streitverkündung werde er daher, schon im eigenen Interesse, dem beklagten Zessus alle Verteidigungsmittel, im vorliegenden Fall insbesondere eine entsprechend detaillierte und belegte Rehnung über die Höhe der Produktionskosten, an die Hand geben müssen. Da eine derartige Rechnung bisher nicht gelegt worden sei, sei die aus der Zusatzvereinbarung vom 7.5.1979 erschließbare Bedingung für das Wirksamwerden der Zession - die Aufwendung und der Nachweis von 7 Millionen S übersteigenden Produktionskosten durch eine ordnungsgemäße Rechnungslegung - nicht eingetreten. Der Kläger wäre daher weiterhin zur Geltendmachung nicht nur des Rechnungslegungsanspruches, sondern auch der gesamten, sich für ihn aus der Verleihvereinbarung vom 28.5.1980 ergebenden Forderung legitimiert.Der Kläger habe den ihm und Gustav E*** nach dem Übereinkommen vom 2.1.1979 verbliebenen 50 %igen Anteil an den endgültig zu erzielenden Erlösen aus der Verwertung der Werknutzungsrechte des Films mit Vereinbarung vom 7.5.1979 an die T*** F*** München nicht zur Gänze, sondern nur teilweise, und zwar nur für den Fall der im Zeitpunkt der Verfassung der Urkunde noch gar nicht feststehenden Überschreitung eines Limits an Produktionskosten bis zum (halben) Betrag dieser Überschreitung als Obergrenze, zediert, die Forderung, soweit sie die Hälfte des Differenzbetrages zwischen den (tatsächlichen Gesamtherstellungs-)Kosten und dem hiefür kalkulierten Betrag von 7 Millionen S übersteige, aber behalten. Auch wenn aus dieser Abtretungserklärung weder die Überschreitung des Produktionskostenlimits noch auch der Umfang dieser Überschreitung und damit auch nicht der Umfang der Zession ziffernmäßig zu entnehmen seien, sei der Umfang der Zession doch bestimmbar, so daß den allgemeinen, in Paragraph 869, ABGB normierten Anforderungen an Obligationen genügt sei (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 869,; JBl. 1975, 654; JBl. 1983, 595). Hiebei treffe die Beweislast für Eintritt und Umfang der Produktionskostenüberschreitung die Zessionarin bzw. Günther K*** (RdW 1983, 105). Ziehe man auch noch in Betracht, daß die Vereinbarung vom 7.5.1979 ausdrücklich als "Zusatzvereinbarung" (zum Übereinkommen vom 2.1.1979) bezeichnet sei und von dem nach dem Vertrag vom 2.1.1979 zur Produktion verpflichteten Günther K*** namens der Zessionarin abgeschlossen worden sei, dann müsse gefordert werden, daß dieser Beweis in Form einer ordnungsgemäß belegten Rechnung erbracht werde und dem Kläger für den Fall einer Geltendmachung der Rechte aus dieser Zession ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Zessionarin bzw. Günther K*** zustehe. Eine Verpflichtung des Günther K*** zur Rechnungslegung gegenüber dem Kläger ergebe sich im übrigen aus Punkt Viertens der Vereinbarung vom 2.1.1979. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes stelle die Vereinbarung vom 7.5.1979 daher nicht eine auflösend bedingte, sondern eine durch die Aufwendung und den Nachweis von 7 Millionen S übersteigenden Produktionskosten aufschiebend bedingte Zession dar. Umsoweniger könne die Zessionarin bzw. Günther K*** vom Beklagten als Zessus allein aufgrund der Vereinbarung vom 7.5.1979 Zahlung fordern, weil diese Urkunde den strengen Anforderungen der Paragraphen 1395 und 1396 ABGB betreffend die Bekanntgabe des Übernehmers nicht entspreche. Eine klare und zuverlässige Nachricht über den Bestand und den Umfang der Zession hätte eine übereinstimmende Erklärung vom Zessionar und Zedenten dargestellt. Hingegen hätte wohl auch eine entsprechend detaillierte und belegte Rechnung des Zessionars über die Produktionskosten ohne entsprechende Erklärung des Zedenten - insbesondere aber bei Widerspruch des Zedenten - nicht ausgereicht, wenn man berücksichtige, daß der Beklagte als Zessus nicht zu Nachforschungen verpflichtet sei und seine Stellung durch die Zession nicht verschlechtert werden dürfe (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1394,; SZ 50/1, SZ 53/33). Es könne dem Zessus daher durch die Zession wohl auch nicht die Verpflichtung auferlegt werden, eine interne Abrechnung zwischen Zedenten und Zessionar zu überprüfen. Anders als in dem der Entscheidung JBl. 1975, 654 zugrundeliegenden Fall - Abtretung eines gewissen Prozentsatzes einer künftig entstehenden Forderung - seien hier der Bestand und der Umfang der Zession zwar grundsätzlich bestimmbar, aber von außerhalb der Sphäre des Zessus bzw. seiner Rechtsbeziehungen zum Zedenten liegenden Umständen abhängig. Könne der Zessionar keine entsprechende Erklärung des Zedenten bzw. eine diese Erklärung ersetzende gerichtliche Entscheidung beibringen, so müsse es dem Zessus daher auch bei entsprechender Rechnungslegung durch den Zessionar zugebilligt werden, sich durch Gerichtserlag zu befreien (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1395,). Bei dieser Betrachtung dürfe allerdings nicht übersehen werden, daß die Paragraphen 1394 bis 1396 ABGB den Schuldner lediglich vor einer (rechtlichen) Belastung durch die Zession schützten; diesen Vorschriften könne daher nur entnommen werden, welche Anforderungen an eine die schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an den Zedenten ausschließende Verständigung des Zessus zu stellen seien, mit anderen Worten, bis zu welchem Grad der Zessionar dem Zessus Gewißheit über die Zession verschaffen müsse, um sicherzustellen, daß der Zessus nicht mehr an den Zedenten zahlen dürfe. Dies bedeute aber nicht, daß es dem Zessus verwehrt wäre, sich bei berechtigten Zweifeln über Bestand und Umfang der Zession durch eigene Nachforschungen Gewißheit zu verschaffen bzw. dem angeblichen Zessionar diesbezüglich Glauben zu schenken. Mache der Zessus von dem ihm nach Paragraph 1396, ABGB eingeräumten Recht einschließlich des Gerichtserlages keinen Gebrauch, so handle er (ähnlich wie der Schuldner bei Zahlung an den angeblich Bevollmächtigten des Gläubigers) auf eigenes Risiko und habe im Falle seiner Inanspruchnahme durch den Zedenten Bestand und Umfang der Zession zu beweisen. Im Falle seines Unterliegens hätte der Zessus jedenfalls einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem (angeblichen) Zessionar, wobei dieser Anspruch analog zu den von der Rechtsprechung zu den Folgen der Vertretung ohne Vertretungsmacht entwickelten Grundsätzen im Falle fahrlässig veranlaßten Irrtums über die Berechtigung des vermeintlichen Zessionars auch den weitergehenden, durch die Irreführung veranlaßten Schaden, einschließlich der Kosten eines verlorenen Prozesses, umfassen würde vergleiche SZ 55/84 sowie JBl. 1978, 32). Dem Zessionar sei daher ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, ZPO am Obsiegen des Zessus im Prozeß gegen den die Zahlung an sich fordernden Zedenten zuzubilligen. Im Falle einer Streitverkündung werde er daher, schon im eigenen Interesse, dem beklagten Zessus alle Verteidigungsmittel, im vorliegenden Fall insbesondere eine entsprechend detaillierte und belegte Rehnung über die Höhe der Produktionskosten, an die Hand geben müssen. Da eine derartige Rechnung bisher nicht gelegt worden sei, sei die aus der Zusatzvereinbarung vom 7.5.1979 erschließbare Bedingung für das Wirksamwerden der Zession - die Aufwendung und der Nachweis von 7 Millionen S übersteigenden Produktionskosten durch eine ordnungsgemäße Rechnungslegung - nicht eingetreten. Der Kläger wäre daher weiterhin zur Geltendmachung nicht nur des Rechnungslegungsanspruches, sondern auch der gesamten, sich für ihn aus der Verleihvereinbarung vom 28.5.1980 ergebenden Forderung legitimiert.
Gehe man allerdings von der weiteren Feststellung des Erstgerichtes aus, der Kläger und Günther K*** seien mit dem Inhalt des von Günther K*** zur Besprechung vom 25.11.1980 mitgebrachten Entwurfes des vom Kläger und Günther K*** gemeinsam zu unterfertigenden, an den Beklagten als Inhaber der Firma C*** gerichteten Schreibens einverstanden gewesen, dann sei der Beklagte durch Zahlungen auf dieses Konto - gleich einem zugunsten beider Forderungsprätendenten vorgenommenen Gerichtserlag - von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kläger und Günther K*** befreit worden;
diese Vereinbarung habe aber nichts an der Rechtszuständigkeit des Klägers bezüglich der gegenständlichen Forderung und damit auch an seiner Berechtigung, Rechnungslegung zu verlangen, geändert;
dasselbe gelte vom Gerichtserlag und der Zustimmung des Klägers zur Ausfolgung an die Günther K*** Filmproduktion GmbH. Der im Übereinkommen vom 2.1.1979 noch ausdrücklich als Mitautor des Drehbuches und Mitempfänger der Subvention genannte Gustav E*** - ihm stünden nach der Vereinbarung mit Günther K*** gemeinsam mit dem Kläger die Urheber- und Werknutzungsrechte und damit auch der dafür verbleibende 50 %ige Anteil an den Erlösen aus der Verwertung des Filmes zu - habe dem Kläger mit Punkt Sechstens der auch von ihm unterfertigten Vereinbarung vom 2.1.1979 eine umfassende, auch Verfügung über Geld und Geldeswert einschließende Vollmacht bezüglich des gegenständlichen Filmprojektes erteilt. Von dieser Vollmacht sei wohl auch der Abschluß des Verleihvertrages vom 28.5.1980 durch den Kläger im eigenen Namen umfaßt. Nehme man eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zwischen Gustav E*** und dem Kläger an, so sei diese Vollmacht jedenfalls als Zustimmung im Sinne des § 890 ABGB zur Einziehung der Gesamthandforderung aus der Verwertung der gemeinsamen Urheber- und Werknutzungsrechte durch den Kläger zu werten. Die von Gustav E*** mit Schreiben vom 12.12.1980 vorgelegte Inkassovollmacht vom 23.6.1980 habe ihn zwar - gemäß § 1020 ABGB widerruflich - berechtigt, den nach der Vereinbarung vom 28.5.1980 dem Kläger zustehenden Anteil an den Verwertungserlösen zu kassieren, sie habe aber nicht eine Zahlung an den Kläger und eine Verfügung durch den Kläger und damit dessen Rechtszuständigkeit für die gegenständliche Forderung ausgeschlossen. Die von Gustav E*** aufgrund der Vollmacht vom 23.6.1980 nach (gültigem) Abschluß der Vereinbarung vom 28.5.1980 erhobenen Ansprüche nähmen daher dem Kläger nicht das Recht, vom Beklagten Rechnungslegung aufgrund dieser Vereinbarung zu verlangen. Im übrigen sei die Rechnungslegung ein Anspruch, der auch bei Bestehen einer Gesamthandforderung von jedem der Mitgläubiger verlangt werden könne (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 890).dasselbe gelte vom Gerichtserlag und der Zustimmung des Klägers zur Ausfolgung an die Günther K*** Filmproduktion GmbH. Der im Übereinkommen vom 2.1.1979 noch ausdrücklich als Mitautor des Drehbuches und Mitempfänger der Subvention genannte Gustav E*** - ihm stünden nach der Vereinbarung mit Günther K*** gemeinsam mit dem Kläger die Urheber- und Werknutzungsrechte und damit auch der dafür verbleibende 50 %ige Anteil an den Erlösen aus der Verwertung des Filmes zu - habe dem Kläger mit Punkt Sechstens der auch von ihm unterfertigten Vereinbarung vom 2.1.1979 eine umfassende, auch Verfügung über Geld und Geldeswert einschließende Vollmacht bezüglich des gegenständlichen Filmprojektes erteilt. Von dieser Vollmacht sei wohl auch der Abschluß des Verleihvertrages vom 28.5.1980 durch den Kläger im eigenen Namen umfaßt. Nehme man eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zwischen Gustav E*** und dem Kläger an, so sei diese Vollmacht jedenfalls als Zustimmung im Sinne des Paragraph 890, ABGB zur Einziehung der Gesamthandforderung aus der Verwertung der gemeinsamen Urheber- und Werknutzungsrechte durch den Kläger zu werten. Die von Gustav E*** mit Schreiben vom 12.12.1980 vorgelegte Inkassovollmacht vom 23.6.1980 habe ihn zwar - gemäß Paragraph 1020, ABGB widerruflich - berechtigt, den nach der Vereinbarung vom 28.5.1980 dem Kläger zustehenden Anteil an den Verwertungserlösen zu kassieren, sie habe aber nicht eine Zahlung an den Kläger und eine Verfügung durch den Kläger und damit dessen Rechtszuständigkeit für die gegenständliche Forderung ausgeschlossen. Die von Gustav E*** aufgrund der Vollmacht vom 23.6.1980 nach (gültigem) Abschluß der Vereinbarung vom 28.5.1980 erhobenen Ansprüche nähmen daher dem Kläger nicht das Recht, vom Beklagten Rechnungslegung aufgrund dieser Vereinbarung zu verlangen. Im übrigen sei die Rechnungslegung ein Anspruch, der auch bei Bestehen einer Gesamthandforderung von jedem der Mitgläubiger verlangt werden könne (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 890,).
Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, daß tatsächlich Produktionskosten von 10,7 Millionen S entstanden und ordnungsgemäß erwiesen worden seien und daher die Zession bis zum Erreichen einer Summe von 1,85 Millionen S wirksam geworden sei, wäre der Beklagte dem Kläger gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet. Auch in diesem Fall hätte der Kläger seine künftige, ungewisse Forderung nur bis zum Betrag von 1,85 Millionen S, aber nicht bezüglich eines diesen Betrag allenfalls übersteigenden Anteiles am Erlös aus der Verwertung des Filmes abgetreten. Da damit im vorliegenden Fall der Nebenanspruch auf Rechnungslegung nicht ausschließlich der Durchsetzung und Sicherung der abgetretenen Teilforderung diene, sondern auch der Feststellung der dem Kläger verbleibenden Forderung (insbesondere zur Klärung, ob das Limit von 1,85 Millionen S überschritten wurde), sei dieser Nebenanspruch nicht zur Gänze auf den Zessionar übergegangen (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1394; Wolff in Klang 2 VI 310). Da vom Zessus nur eine einzige Rechnung zu legen und diese lediglich einem weiteren Berechtigten zugänglich zu machen sei, führe die Bejahung einer Rechnungslegungsverpflichtung gegenüber Zedenten und Zessionar nicht zu einer ins Gewicht fallenden und damit gegen § 1394 ABGB verstoßenden Schlechterstellung des Zessus durch die Zession. Mit der vom Beklagten in der Tagsatzung vom 14.5.1984 vorgelegten Aufstellung, in der nur unüberprüfbare und unbelegte Globalziffern genannt seien, sei die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt worden (EvBl. 1977/151 und JBl. 1968, 422). Dem Rechnungslegungsbegehren sei daher, mit einer am Inhalt der Klage orientierten, den Gegenstand der Rechnungslegung darstellenden Modifikation, stattzugeben gewesen.Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, daß tatsächlich Produktionskosten von 10,7 Millionen S entstanden und ordnungsgemäß erwiesen worden seien und daher die Zession bis zum Erreichen einer Summe von 1,85 Millionen S wirksam geworden sei, wäre der Beklagte dem Kläger gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet. Auch in diesem Fall hätte der Kläger seine künftige, ungewisse Forderung nur bis zum Betrag von 1,85 Millionen S, aber nicht bezüglich eines diesen Betrag allenfalls übersteigenden Anteiles am Erlös aus der Verwertung des Filmes abgetreten. Da damit im vorliegenden Fall der Nebenanspruch auf Rechnungslegung nicht ausschließlich der Durchsetzung und Sicherung der abgetretenen Teilforderung diene, sondern auch der Feststellung der dem Kläger verbleibenden Forderung (insbesondere zur Klärung, ob das Limit von 1,85 Millionen S überschritten wurde), sei dieser Nebenanspruch nicht zur Gänze auf den Zessionar übergegangen (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1394,; Wolff in Klang 2 römisch sechs 310). Da vom Zessus nur eine einzige Rechnung zu legen und diese lediglich einem weiteren Berechtigten zugänglich zu machen sei, führe die Bejahung einer Rechnungslegungsverpflichtung gegenüber Zedenten und Zessionar nicht zu einer ins Gewicht fallenden und damit gegen Paragraph 1394, ABGB verstoßenden Schlechterstellung des Zessus durch die Zession. Mit der vom Beklagten in der Tagsatzung vom 14.5.1984 vorgelegten Aufstellung, in der nur unüberprüfbare und unbelegte Globalziffern genannt seien, sei die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt worden (EvBl. 1977/151 und JBl. 1968, 422). Dem Rechnungslegungsbegehren sei daher, mit einer am Inhalt der Klage orientierten, den Gegenstand der Rechnungslegung darstellenden Modifikation, stattzugeben gewesen.
Die Revision sei gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig; insbesondere finde sich - soweit für das Berufungsgericht überblickbar - keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage der Wirksamkeit einer Zession künftiger Forderungen, deren Eintritt und Umfang von lediglich bestimmbaren, aber nicht in der Sphäre des Zessionars und des Zedenten liegenden und von diesen ohne fremde Hilfe feststellbaren Umständen abhängt. Des weiteren fehle es an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob dem Zedenten bei teilweiser Zession künftiger Ansprüche - bis zum Erreichen einer bestimmten Obergrenze - der Anspruch auf Rechnungslegung verbleibe. Eine andere Lösungsmöglichkeit als das Berufungsgericht vertrete etwa Roth im Münchener Kommentar zum BGB 2 , Rz 48 zu § 398, wonach bei nur teilweiser Abtretung der Forderung allein eine gesamthänderische Rechtsinhaberschaft mehrerer Gläubiger den Interessen des Schuldners optimal Rechnung trage. Gegen den abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung richtet sich die auf § 503 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch den das Rechnungslegungsbegehren abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung zu bestätigen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig; insbesondere finde sich - soweit für das Berufungsgericht überblickbar - keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage der Wirksamkeit einer Zession künftiger Forderungen, deren Eintritt und Umfang von lediglich bestimmbaren, aber nicht in der Sphäre des Zessionars und des Zedenten liegenden und von diesen ohne fremde Hilfe feststellbaren Umständen abhängt. Des weiteren fehle es an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob dem Zedenten bei teilweiser Zession künftiger Ansprüche - bis zum Erreichen einer bestimmten Obergrenze - der Anspruch auf Rechnungslegung verbleibe. Eine andere Lösungsmöglichkeit als das Berufungsgericht vertrete etwa Roth im Münchener Kommentar zum BGB 2 , Rz 48 zu Paragraph 398,, wonach bei nur teilweiser Abtretung der Forderung allein eine gesamthänderische Rechtsinhaberschaft mehrerer Gläubiger den Interessen des Schuldners optimal Rechnung trage. Gegen den abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung richtet sich die auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch den das Rechnungslegungsbegehren abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung zu bestätigen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.