Entscheidungsgründe:
Die Beklagte wohnte vor dem Jahr 1971 auf einer im Eigentum der Mutter der Streitteile stehenden Liegenschaft. Das Eigentumsrecht der Mutter war durch eine fideikommissarische Substitution zugunsten der Beklagten beschränkt. Im Zuge des Autobahnbaus wurde diese Liegenschaft enteignet und erhielt die Mutter einen Ablösebetrag von S 550.000,--. Die Beklagte zog darauf in das Haus ihrer Eltern, wo der Vater der Streitteile den Plan entwickelte, für die Beklagte auf einer ihm gehörenden Liegenschaft ein Haus zu bauen. Das Bauansuchen wurde im Namen der Beklagten gestellt und erklärte der Vater der Streitteile gegenüber der Behörde, das "erforderliche Grundstück" zur Verwirklichung der Baumaßnahme zur Verfügung zu stellen. Die Aufträge an die Professionisten wurden vom Vater der Streitteile erteilt, die finanzielle Abwicklung des Bauvorhabens lag in Händen der Mutter der Streitteile. Sie verwendete für die Finanzierung den ihr aus der Enteignung zugekommenen Ablösebetrag, einen Bausparbrief der von der Beklagten und ihrem Ehemann angespart worden war, einen Betrag von DM 10.000,-- und die vom Vater der Streitteile beigesteuerten Gelder. Insgesamt wurde für das Bauvorhaben ein Betrag zwischen S 1,5 Mio und S 1,6 Mio aufgewendet. Das Bauvorhaben wurde deswegen auf den Namen der Beklagten geführt, weil deren Vater anderenfalls befürchtete, das Finanzamt würde seine finanzielle Gebarung überprüfen. Anläßlich der Bauführung war für alle Familienmitglieder klar, daß der Bau vom Vater der Streitteile deshalb aufgeführt wurde, damit die Beklagte einerseits eine Erwerbsquelle aus der Vermietung von Fremdenzimmern und andererseits Wohnraum erhalte. Auch war allen Familienmitgliedern die Absicht des Vaters der Streitteile bekannt, die Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt der Beklagten ins Eigentum zu übertragen.
Der Vater der Streitteile war jedoch in der Folge nicht bereit die Liegenschaft der Beklagten zu schenken und äußerte in diesem Zusammenhang häufig, sie werde "mit der Truhe" (gemeint: nach seinem Tod) übergeben. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens forderte der Vater der Streitteile die Beklagte auf, das Haus zu beziehen, pflockte das das Haus umgebende Grundstück aus und erklärte, die Beklagte möge bis zu der abgesteckten Grenze ihr Grundstück selbst mähen. In der Folge ließ der Vater der Streitteile entsprechend der von ihm vorgenommenen Auspflockung das Grundstück vermessen und von der übrigen Liegenschaft abtrennen. Der Vater der Streitteile verfaßte ein Testament, in welchem er sicherstellte, daß die Beklagte die Liegenschaft samt den darauf errichteten Haus als Eigentum erhalten solle. Dieses Testament hielt er jedoch in der Folge nicht aufrecht. Die Beklagte und ihr Ehemann finanzierten die gesamte Inneneinrichtung des Hauses und leisteten sämtliche anfallenden Zahlungen wie Betriebskosten und öffentliche Abgaben.
Im Jahre 1985 wurde über Betreiben der Mutter der Streitteile hinsichtlich der streitgegenständlichen Liegenschaft ein Entwurf für einen Schenkungs- und Übergabsvertrag an die Beklagte erstellt, dessen Unterfertigung der Vater der Streitteile jedoch verweigerte. In der Folge wurde die Ehe der Eltern der Streitteile geschieden. Im Aufteilungsverfahren übertrug der Vater die streitgegenständliche Liegenschaft in das Eigentum der Mutter der Streitteile. Zwischen der Beklagten und ihrer Mutter gab es sodann in den Jahren 1991 und 1992 wiederholt - erfolglose - Gespräche einerseits über die Sanierung des Hauses und andererseits über die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum.
Nach dem Tod des Vaters der Streitteile erklärte der Kläger anläßlich des Totenmahles gegenüber der Beklagten, an deren Liegenschaft kein Interesse zu haben. Er sicherte zu, sich dafür verwenden zu wollen, daß die Mutter der Streitteile das Liegenschaftseigentum an die Beklagte übertrage. Seine diesbezüglichen Gespräche mit seiner Mutter blieben jedoch erfolglos.
Der Kläger war Alleinerbe nach seinem Vater; die Beklagte wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Im Verlassenschaftsverfahren schlossen die Streitteile eine als "Pflichtteilsübereinkommen" bezeichnete Vereinbarung, wonach der Kläger der Beklagten in Abgeltung ihrer väterlichen Pflichtteilsansprüche einen Barbetrag von S 5 Mio in bestimmten Raten zu entrichten hatte. Der Kläger verpflichtete sich darüber hinaus für sich und seine Nachkommen über jederzeitige Aufforderungen seiner Mutter mit derselben einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen. Zu dieser Verpflichtungserklärung kam es aufgrund einer entsprechenden Forderung der Beklagten, welche verlangte, daß der Kläger nach der Mutter der Streitteile nichts erhalten solle. Dies sicherte der Kläger zu. Der die Vereinbarung protokollierende Notar klärte die Streitteile darüber auf, daß für einen rechtsgültigen Vertrag die Mutter der Streitteile eingebunden werden müßte.
Der Mutter der Streitteile erschien der nach dem Pflichtteilsübereinkommen der Beklagten zukommende Betrag zu hoch. Da sie überdies ihrer Tochter nicht mehr gut gesonnen war, bot sie von sich aus dem Kläger an, ihm die streitgegenständliche Liegenschaft zu übergeben. Am 4.9.1995 schloß die Mutter der Streitteile mit dem Kläger hinsichtlich der strittigen Liegenschaft einen Übergabsvertrag, in welchem sie sich für die Eigentumsübertragung verschiedene Gegenleistungen, unter anderem ein Wohnrecht in dem auf der hier strittigen Liegenschaft errichteten Haus, versprechen ließ.
Der Übergabsvertrag enthält auch folgende Erklärung:
"Der Übernehmer weiß, daß .......... (die Beklagte) mit ihrer
Familie, das auf dem Grundstück Nr..... errichtete Haus
.............. bewohnt. Hiezu stellt die Übergeberin fest, daß
........... (der Vater der Streitteile), der Vorbesitzer an diesem
Hause, ..... (die Beklagte) mit ihrer Familie in dieses Haus
seinerzeit einziehen ließ, weil von ..... (Vater der Streitteile)
beabsichtigt war, dieses Haus im Rahmen einer späteren erbrechtlichen
Regelung seiner Tochter zu übertragen. Im Zuge der Ehescheidung wurde
jedoch dieses Haus im Rahmen der vermögensrechtlichen Aufteilung
lastenfrei der ...... (Mutter der Streitteile) übertragen und bewohnt
seither ..... (die Beklagte) dieses Haus mit Duldung ihrer Mutter
unentgeltlich. Es wird daher festgestellt, daß ein Mietverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zum Bewohnen nie begründet wurde."
Der Kläger setzte die Beklagte von der Verbücherung seines Eigentumsrechtes hinsichtlich der von ihr bewohnten Liegenschaft in Kenntnis und begehrte Zutritt zum Haus insbesondere um die Angemessenheit der Versicherungssumme zu überprüfen. Dies wurde ihm von der Beklagten verweigert.
Mit seiner am 30.10.1995 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm in Ausübung seines Eigentumsrechts unverzüglich das Betreten der Liegenschaft und des darauf errichteten Hauses einschließlich aller Räume, die in der Nutzung bzw Benützung der Beklagten stehenden Räume jedoch nur zu einer üblichen Tageszeit und in Gegenwart der Beklagten oder eines deren erwachsener Familienangehöriger, zu dulden. Die Beklagte behaupte zu Unrecht, Eigentümerin der Liegenschaft zu sein. Es sei auch nie das Recht des Fruchtgenusses eingeräumt worden. Ob und aus welchem sonstigen Rechtsgrund der Beklagten eine Nutzung der Liegenschaft zustehe, könne ungeprüft bleiben, weil sie keinesfalls berechtigt sei, dem Kläger als Eigentümer das begehrte Betreten seiner Liegenschaft zu verwehren. Es sei zwar richtig, daß der Vater der Streitteile die Absicht gehabt habe, der Beklagten nach seinem Tod das Eigentum an der strittigen Liegenschaft zuzuwenden, doch habe er schließlich anläßlich seiner Scheidung anderweitig verfügt. Auf den Entschluß der Mutter den im Pflichtteilsübereinkommen vorgesehenen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Kläger nicht abzuschließen habe er ebensowenig Einfluß genommen wie auf deren Entscheidung die strittige Liegenschaft in sein Eigentum zu übertragen.
Die Beklagte wendete dagegen ein, daß sie in Wahrheit Eigentümerin des Grundstückes sei. Ihr Vater habe ihr die Liegenschaft zur Bauführung überlassen und habe sie das Haus errichtet, weshalb sie durch Bauführung Eigentümerin des Grundes geworden sei. Ihr Vater habe ihr die Liegenschaft geschenkt und zur ausschließlichen Nutzung überlassen, wobei er wiederholt erklärt habe, daß die Beklagte spätestens mit seinem Tod auch das bücherliche Eigentum erhalten solle. In der Familie habe unter Einschluß des Klägers stets Einvernehmen darüber geherrscht, daß die Liegenschaft der Beklagten gehöre und nach dem Tod des Vaters in ihr bücherliches Eigentum falle. Im allseitigen Einvernehmen sei das auf der Liegenschaft errichtete Haus seit dessen Fertigstellung ausschließlich von der Beklagten für Wohn- und gewerbliche Zwecke genutzt worden. Auch nachdem die Mutter der Streitteile im Aufteilungsverfahren die Liegenschaft erhalten habe, habe sie erklärt, daß diese der Beklagten zustehe. Anlaß hiefür sei auch der Umstand gewesen, daß eine für eine Liegenschaft der Mutter erzielte Ablöse, welche aufgrund verfügter Nacherbschaft der Beklagten zugestanden wäre, für den Hausbau verwendet worden sei. Auch dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Pflichtteilsübereinkommen sei unterstellt worden, daß die Liegenschaft der Beklagten zustehe und ihr jedenfalls nach dem Tod der Mutter zufallen solle. In sittenwidrigem Zusammenwirken zwischen dem Kläger und der Mutter der Streitteile sei schließlich jedoch jener Übergabsvertrag geschlossen worden, welcher zum nunmehrigen Grundbuchsstand geführt habe. Aufgrund seiner rechtswidrigen Vorgangsweise sei der Kläger jedoch nicht rechtswirksam Eigentümer der Liegenschaft geworden, sodaß er sich nicht mit Erfolg auf das zu seinen Gunsten einverleibte Eigentumsrecht berufen könne. Er sei auch als Rechtsnachfolger seines Vaters verpflichtet, in Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarung der Beklagten das Eigentumsrecht zu verschaffen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Beklagte weder durch Bauführung im Sinne des § 418 ABGB noch durch Schenkung Eigentum an der strittigen Liegenschaft erworben habe. Auch die Tatsache, daß der Erlös aus einer mit fideikommissarischer Substitution zugunsten der Beklagten belasteten Liegenschaft für den Hausbau verwendet worden sei, könne ein Eigentumsrecht der Beklagten nicht begründen, weil diese Belastung im Einvernehmen zwischen Vor- und Nacherben aufgehoben worden sei. Die im Pflichtteilsübereinkommen abgegebene Zusage des Klägers, mit seiner Mutter einen Erb- und Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, mache den sodann geschlossenen Übergabsvertrag hinsichtlich der strittigen Liegenschaft nicht treuwidrig oder gegen die guten Sitten verstoßend, weil die Initiative zur Übereignung der Liegenschaft nicht vom Kläger, sondern von dessen Mutter ausgegangen sei. Die Beklagte sei daher schuldig, dem Kläger das Betreten der Liegenschaft als Ausfluß seines Eigentumsrechts zu gestatten.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Beklagte weder durch Bauführung im Sinne des Paragraph 418, ABGB noch durch Schenkung Eigentum an der strittigen Liegenschaft erworben habe. Auch die Tatsache, daß der Erlös aus einer mit fideikommissarischer Substitution zugunsten der Beklagten belasteten Liegenschaft für den Hausbau verwendet worden sei, könne ein Eigentumsrecht der Beklagten nicht begründen, weil diese Belastung im Einvernehmen zwischen Vor- und Nacherben aufgehoben worden sei. Die im Pflichtteilsübereinkommen abgegebene Zusage des Klägers, mit seiner Mutter einen Erb- und Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, mache den sodann geschlossenen Übergabsvertrag hinsichtlich der strittigen Liegenschaft nicht treuwidrig oder gegen die guten Sitten verstoßend, weil die Initiative zur Übereignung der Liegenschaft nicht vom Kläger, sondern von dessen Mutter ausgegangen sei. Die Beklagte sei daher schuldig, dem Kläger das Betreten der Liegenschaft als Ausfluß seines Eigentumsrechts zu gestatten.
In der mündlichen Berufungsverhandlung erörterte der Vorsitzende mit den Parteienvertretern, daß nach Meinung des Senates das Klagebegehren in der vorliegenden Form nicht exequierbar sei. Daraufhin formulierte der Klagevertreter das Klagebegehren dahin, daß die Beklagte schuldig sei, dem Kläger in Ausübung dessen Eigentumsrechtes unverzüglich das Betreten der Liegenschaft und des darauf errichteten Hauses einschließlich aller Räume, die in Nutzung der Beklagten stehenden Räume jedoch nur werktags zwischen 8.00 und 12.00 Uhr, höchstens einmal im Kalendermonat und in Gegenwart der Beklagten oder eines der erwachsenen Familienangehörigen, zu dulden.
Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Berufungsgericht im Punkt I., das Ersturteil im Umfang der vom Kläger in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Einschränkung des Klagebegehrens gemäß § 483 Abs 3 ZPO für unwirksam und gab im Punkt II. der Berufung hinsichtlich des strittig verbliebenen Teiles des Klagebegehrens keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen folgerte es rechtlich, daß die Beklagte ihr behauptetes Eigentumsrecht weder auf § 418 ABGB stützen könne, weil nach den Feststellungen nicht sie, sondern ihr Vater Bauführer gewesen sei, noch auf Vertrag, weil ihr Vater einen entsprechenden Schenkungswillen nicht gehabt habe. Eine Überprüfung der Wirksamkeit des Pflichtteilsübereinkommens sei in diesem Rechtsstreit ebenso entbehrlich wie die Beurteilung des von der Beklagten in einem anderen Verfahren erhobenen Herausgabeanspruches. Selbst bei Unterstellung eines treuwidrigen Verstoßes des Klägers gegen eine von ihm übernommene Verpflichtung wäre im Hinblick auf das dem Kläger derzeit zukommende bücherliche Eigentumsrecht kein anderer Ausgang der Streitsache zu erwarten. Der Beklagten sei insoweit zuzustimmen, als aus der Überlassung der Liegenschaft samt dem darauf errichteten Haus an sie zur ausschließlichen Nutzung ein allenfalls schlüssig vereinbartes Fruchtgenußrecht abgeleitet werden könnte. Auch dieser Streitpunkt sei nicht abschließend zu erledigen, weil der Kläger mit dem - eingeschränkten - Klagebegehren jedenfalls auch bei Unterstellung eines zugunsten der Beklagten bestehenden Fruchtgenußrechtes durchdringen könnte. Auch ein Fruchtgenußberechtigter dürfte nämlich dem Kläger als bücherlichen Eigentümer in sinngemäßer Anwendung des letzten Halbsatzes des § 522 ABGB die nötige Aufsicht über seine Liegenschaft nicht erschweren.Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Berufungsgericht im Punkt römisch eins., das Ersturteil im Umfang der vom Kläger in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Einschränkung des Klagebegehrens gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO für unwirksam und gab im Punkt römisch zwei. der Berufung hinsichtlich des strittig verbliebenen Teiles des Klagebegehrens keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen folgerte es rechtlich, daß die Beklagte ihr behauptetes Eigentumsrecht weder auf Paragraph 418, ABGB stützen könne, weil nach den Feststellungen nicht sie, sondern ihr Vater Bauführer gewesen sei, noch auf Vertrag, weil ihr Vater einen entsprechenden Schenkungswillen nicht gehabt habe. Eine Überprüfung der Wirksamkeit des Pflichtteilsübereinkommens sei in diesem Rechtsstreit ebenso entbehrlich wie die Beurteilung des von der Beklagten in einem anderen Verfahren erhobenen Herausgabeanspruches. Selbst bei Unterstellung eines treuwidrigen Verstoßes des Klägers gegen eine von ihm übernommene Verpflichtung wäre im Hinblick auf das dem Kläger derzeit zukommende bücherliche Eigentumsrecht kein anderer Ausgang der Streitsache zu erwarten. Der Beklagten sei insoweit zuzustimmen, als aus der Überlassung der Liegenschaft samt dem darauf errichteten Haus an sie zur ausschließlichen Nutzung ein allenfalls schlüssig vereinbartes Fruchtgenußrecht abgeleitet werden könnte. Auch dieser Streitpunkt sei nicht abschließend zu erledigen, weil der Kläger mit dem - eingeschränkten - Klagebegehren jedenfalls auch bei Unterstellung eines zugunsten der Beklagten bestehenden Fruchtgenußrechtes durchdringen könnte. Auch ein Fruchtgenußberechtigter dürfte nämlich dem Kläger als bücherlichen Eigentümer in sinngemäßer Anwendung des letzten Halbsatzes des Paragraph 522, ABGB die nötige Aufsicht über seine Liegenschaft nicht erschweren.
Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung zu.