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Rechtssatz RS0109359

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109359

Geschäftszahl

8Ob55/97i; 1Ob84/11a

Entscheidungsdatum

24.05.2011

Rechtssatz

Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen (Unterhalt, Anspruch des Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB) und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche vom über die Wohnung Verfügungsberechtigten jederzeit beendbar. Durch Vertrag kann aber auch unter Familienangehörigen ein Wohnungsgebrauchsrecht begründet werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 55/97i
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
  • 1 Ob 84/11a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 84/11a
    nur: Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet und haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen (Unterhalt, Anspruch des Ehegatten nach § 97 ABGB). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109359

Im RIS seit

12.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19980113_OGH0002_0080OB00055_97I0000_002