Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0109358×

Rechtssatz RS0109358

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109358

Geschäftszahl

8Ob55/97i; 2Ob114/24i

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Rechtssatz

Der Eigentümer darf die mit einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft nicht beliebig betreten (hier einmal monatlich werktags zwischen acht und zwölf Uhr), sondern es muß jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung geprüft werden, ob eine Duldungspflicht des Wohnungsberechtigten besteht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 55/97i
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
  • 2 Ob 114/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2024 2 Ob 114/24i
    Beisatz: Das Aufsichtsrecht des § 522 ABGB darf nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes ausgeübt werden. (T1)
    Beisatz: Eine Ausfolgung von Schlüsseln zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist nicht erforderlich. Ansonsten könnte sich der Eigentümer jederzeit Zutritt zur Liegenschaft verschaffen und dadurch störend in das Wohnrecht des Gebrauchsberechtigten eingreifen. § 484 ABGB begründet für diesen jedoch keine Verpflichtung, dies zu dulden. (T2)
    Beisatz: Diese Regelungen sind nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 504 ABGB dispositiv. Grundsätzlich kann der Eigentümer daher seine Sache soweit nutzen und darüber verfügen, als das eingeräumte Gebrauchsrecht, wie es sich aus dem Titel ergibt, dem nicht entgegensteht. (T3)

Schlagworte

8.00 und 12.00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109358

Im RIS seit

13.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19980113_OGH0002_0080OB00055_97I0000_001