Rechtssatz RS0011823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011823
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Ein Wohnungsrecht im Sinne des § 521 ABGB umfaßt grundsätzlich nur die unmittelbar zur Wohnung dienenden Räume und die als Zubehör verwendbaren Nebenräume wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen, doch können auch weitere Mitbenützungsrechte vereinbart werden (hier: Gartenmitbenützung und Badestegmitbenützung).Ein Wohnungsrecht im Sinne des Paragraph 521, ABGB umfaßt grundsätzlich nur die unmittelbar zur Wohnung dienenden Räume und die als Zubehör verwendbaren Nebenräume wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen, doch können auch weitere Mitbenützungsrechte vereinbart werden (hier: Gartenmitbenützung und Badestegmitbenützung).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 546/77
Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 546/77
Veröff: RZ 1977/111 S 216
- 1 Ob 533/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 533/95
Vgl; Beisatz: In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann auch ein Hausgarten - jedenfalls auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung - Gegenstand eines Wohnungsrechts sein. (T1)
- 8 Ob 55/97i
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 134/01i
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 134/01i
Ähnlich; Beisatz: Die in § 521 ABGB geregelte Dienstbarkeit der Wohnung gewährt die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. Zu diesen Bedürfnissen des Wohnungsdienstbarkeitsberechtigten zählt zweifellos der ungehinderte Ausblick aus den Fenstern der Wohnräume, dies jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut durch einen unmittelbar vor oder doch ganz nahe den Fenstern aufgerichteten, noch dazu die Sicht zur Gänze verstellenden Zaun noch nicht verwehrt war. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011823
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0050OB00546_7700000_001